Hallo,
ich habe hier einen Fall, wie er mir noch nie untergekommen ist. Nun soll ich die Kostenfesetsetzung beantragen, stehen jedoch völlig auf dem Schlauch, welche Gebühren ich in Ansatz bringen kann.
Kurze Schilderung: Mandantin hat einen Pfädnungsbeschluss gegen Schuldern (Ehemann) vor. Der Schuldner beantragte diesbezüglich gem. § 850 f ZPO die Pfändungsfreigrenze wegen persönlichen besonderen Belastungen monatlich zu erhöhen von 750,- € auf 1900,- €. Das Gericht stellt sodann vorerst die ZV ein bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag des Schuldners. Jetzt beauftragte uns die Mandantin in dem Verfahren tätig zu werden und den Antrag des Schuldners zurückzuweisen. Es erging ein Beschluss, in dem der Antrag des Schuldners teilweise zurückgewiesen wurde und der monatlich pfandfreie Betrag auf 1300,- € festgesetzt wurde. Kosten des Verfahrens trägt Schuldner. Gegen diesen Beschluss legten wir im Auftrag der Mandnatin sofortige Beschwerde ein. Die Gebühr hierfür ist klar: 0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3500 VV RVG. Welche Gebühr jedoch kann ich denn für die Zurückweisung des Antrages des Schuldners ansetzen? eine 0,3 ZV-Gebühr? - obwohl mir die zu wenig vorkommt, da wir ja auch die Zurückweisung des Antrages umfassen schriftsätzlich begründet haben.
Wäre echt super, wenn mir hier jemand helfen könnte
Danke Paulchen2001
Kostenfestsetzungsantrag in Zwangsvollstreckungssache
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- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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Wenn ihr den PfÜB-Antrag nicht gestellt habt, bekommst du nur die 0,3 nach 3309. Ansonsten verbleibt es bei der Gebühr für den PfÜB.
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