Hallo Ihr Lieben,
in einem Zivilverfahren haben wir PKH bekommen. In der Klage wurde beantragt, die Gegenseite zu verurteilen, die GG zu bezahlen.
Nun wurde ein Vergleich geschlossen, worin die GG nicht mit berücksichtigt wurde. Im Vergleich wurden die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs gegeneinander aufgehoben.
Habe dann ganz normal PKH abgerechnet. Nunmehr schreibt das Gericht, dass ich doch die entstandene GG zur Hälfte anrechnen muss, da die GG tituliert ist. Dies gilt für PKH-Vergütung, allerdings mit dem Unterschied, dass die GG zunächst auf die Wahlanwaltsvergütung anzurechnen ist.
Wieso muss ich die GG anrechnen, wenn im Vergleich keine tituliert ist? Oder verstehe ich hier etwas falsch?
PKH-Abrechnung (Anrechnung GG)
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Liebe Grüße Strohblume
Vielleicht hat das Gericht übersehen, dass im Vergleich keine GG tituliert wurde. Ich würde dies dem Gericht nochmals schreiben.
Wenn die Gegenseite keine hälftige GG gezahlt hat, musst Du diese auch nicht anrechnen.
Wenn die Gegenseite keine hälftige GG gezahlt hat, musst Du diese auch nicht anrechnen.
LG Heike19
- Liesel
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Du mußt die Anrechnung in diesem Fall nur vornehmen, wenn der Mandant die GeschG gezahlt hat. Hier geht es ja nicht um eine Kofe gegen den Gegner.
LEBE DEN MOMENT
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(UNHEILIG)
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Ich hänge mich mal hier hinten dran.
Wenn die miteingeklagte GG, die unser Mandant gezahlt hat nicht tituliert wird, da die Voraussetzungen des Verzugs nicht bewiesen werden können, wir aber Obsiegen und der Gegner zur Zahlung der Kosten verurteilt wird, unsere Mandantin die GG außergerichtlich schon an uns gezahlt hat und für das Verfahren PKH bekommen hat, wie sieht es dann aus?
Ich habe die volle VG über PKH in Rechnung gestellt und gar keinen KFA mehr gemacht, da doch die Staatskasse sich die Kosten selber holen muss. Eine Zahlung ist jedoch noch nicht erfolgt aus der Staatskasse. Muss ich jetzt damit rechnen, dass die die hälftige Anrechnung auch verlangen. Wenn ja, dann mache ich schnell eine Korrektur, bevor das dann hin un her geht.
Wenn die miteingeklagte GG, die unser Mandant gezahlt hat nicht tituliert wird, da die Voraussetzungen des Verzugs nicht bewiesen werden können, wir aber Obsiegen und der Gegner zur Zahlung der Kosten verurteilt wird, unsere Mandantin die GG außergerichtlich schon an uns gezahlt hat und für das Verfahren PKH bekommen hat, wie sieht es dann aus?
Ich habe die volle VG über PKH in Rechnung gestellt und gar keinen KFA mehr gemacht, da doch die Staatskasse sich die Kosten selber holen muss. Eine Zahlung ist jedoch noch nicht erfolgt aus der Staatskasse. Muss ich jetzt damit rechnen, dass die die hälftige Anrechnung auch verlangen. Wenn ja, dann mache ich schnell eine Korrektur, bevor das dann hin un her geht.
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Danke für den Hinweis Immi.
Mandant hat tatsächlich keine GG gezahlt. Mein Chef wollte diese nicht in Rechnung stellen.
Gemäß den Urteilen muss ja die GG nicht angerechnet werden. Ist dies aber auch im PKH-Verfahren so? Das kann ich hieraus nicht lesen.
Habe bis heute Frist. Vielleicht kann mir noch mal jemand weiterhelfen?
Mandant hat tatsächlich keine GG gezahlt. Mein Chef wollte diese nicht in Rechnung stellen.
Gemäß den Urteilen muss ja die GG nicht angerechnet werden. Ist dies aber auch im PKH-Verfahren so? Das kann ich hieraus nicht lesen.
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Liebe Grüße Strohblume
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Wenn weder der Mandant die GeschG gezahlt hat noch die GeschG tituliert ist, ist auch keine Anrechnung vorzunehmen. Ich würde dem Gericht unter Bezugnahme auf deren Schreiben mitteilen, daß die GeschG eben gerade nicht tituliert wurde und insoweit keine Anrechnung vorzunehmen ist.
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![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
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