Hallo,
ich bin mir nicht ganz sicher wegen einer Abrechnung.
Ich soll einen Kostenfestsetzungsantrag in einer Zwangsversteigerungssache machen. Wir vertreten die Gläubigerin. Der Schuldner hatte schon im September Vollstreckungsschutz beantragt und alles versucht, damit das Verfahren nicht fortgeführt wird. Wir haben halt beantragt, dass seine Anträge zurückgewiesen wurden. So hat das Gericht dann auch entschieden. Ich habe dann eine 0,5 Verfahrensgebühr abgerechnet.
Dann hat der Schuldner wieder 3 Beschwerden eingelegt. Wir haben wieder beantragt, dass die Beschwerden zurückgewiesen werden sollen. Eine Beschwerde wurde vom Amtsgericht direkt zurückgewiesen. Wegen 2 anderen Beschwerden wurde das Verfahren an das Landgericht abgegeben. Dort wurden die anderen 2 Beschwerden auch zurückgewiesen. Im Beschluss vom Landgericht steht drin, dass der Schuldner die Kosten in beiden Beschwerdesachen zu tragen hat. Wert des Beschwerdegegenstands sind 9.000,00 €.
Kann ich da jetzt 3 mal die 0,5 Verfahrensgebühr zzgl. jeweils Nr. 7002 abrechnen? Ich bin mir da nicht sicher, ob das als ein Verfahren gesehen wird oder ob das alles einzelne Verfahren sind. Einmal habe ich ja schon abgerechnet. Ist dann damit alles abgerechnet? Wobei das Landgericht dann ja eigentlich nicht extra schreiben würde, dass der Schuldner die Kosten zu tragen hat.
Und wenn ich das 3 mal abrechnen kann, dann schicke ich doch den Kostenfestsetzungsbeschluss an das Amtsgericht oder?
Ich hoffe, dass ich alles verständlich formuliert habe und mir geholfen werden kann.
Beschwerden im Zwangsversteigerungsverfahren
- LuzZi
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Ich wollte gerad antworten bis ich sah, dass der Thread vom 25.10. ist!
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