Hilfe! Außergerichtl. Kostenrg. f. Auskunft u. Herausgabe

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Mrs. Ratlos
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#1

01.12.2010, 23:54

Hallo, liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich habe mal eine dringende Abrechnungsfrage, die ich mit Hilfe meiner Aufzeichnungen und der mir zur Verfügung stehenden Literatur nicht klären kann:

In einer Erbschaftssache wurde außergerichtlich sowohl um Auskunft als auch um Herausgabe ersucht. Außergerichtlich wurden dafür von meiner Vorgängerin zwei Gebührenrechnungen erstellt, also sowohl nach dem Wert für das Auskunftsersuchen als auch nach dem Wert für das Herausgabeersuchen jeweils eine Geschäftsgebühr abgerechnet. Ist das so richtig, oder hätte man nur eine Geschäftsgebühr nach dem höheren der beiden Werte (analog Streitwert für Stufenklage, § 44 GKG) abrechnen dürfen? Gilt also für die Berechnung des außergerichtlichen Wertes etwas anderes als für den Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren?

Und für den Fall, dass außergerichtlich tatsächlich zwei Geschäftsgebühren in Ansatz gebracht werden können, wie rechne ich dann die zwei Geschäftsgebühren aus den zwei Gegenstandswerten auf die eine Verfahrensgeb. aus dem höheren der beiden Werte im darauffolgenden Klageverfahren an?

Vielen Dank für Eure Hilfe!
Mrs. Ratlos
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#2

03.12.2010, 07:54

Kann mir hier jemand helfen??
Mrs. Ratlos
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#3

03.12.2010, 08:04

Für den Fall, dass ich mich zu ungenau ausgedrückt habe:

Meine Frage ist zunächst:

Sind Auskunfts- und Herausgabeersuchen im außergerichtlichen Aufforderungesschreiben (beides in einem Schreiben geltend gemacht) wirklich 2 verschiedene Angelegenheiten, oder mache ich eine Abrechnung (eine Geschäftsgebühr) nach dem höheren der beiden Werte gem. § 44 GKG (Stufenklage)?

Und dann:
Falls es tatsächlich 2 verschiedene Angelegenheiten sind (wie meine Vorgängerin und mein Chef meinen), wie sieht die Anrechnung der beiden Geschäftsgebühren auf die nachfolgende Verfahrensgebühr dann aus?

Danke für Eure Hilfe!
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