Abrechnung Versorgungsausgleich

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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acilegna
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#1

01.12.2010, 17:57

Hallo,

hier mal wieder eine Frage. Ein Freund von mir (Rechtsanwalt) hat einen Mandanten vertreten, lediglich im Versorgungsausgleichverfahren. Das Scheidungsverfahren hat er damals nicht gemacht. Er hat lediglich eine Vertretungsanzeige gemacht und einen Schriftsatz. Dann wurde durch Beschluss über den VA entschieden mit Streitwertfestetzung.

Wir machen kein Familienrecht. Habe für ihn nachgeschaut und möchte ihm nichts Falsches sagen.

Ist es richtig, dass er lediglich eine 1,3 Gebühr nach 3100 abrechnen kann oder muss noch irgendetwas aus dem alten Scheidungsverfahren berücksichtigt werden, auch wenn er damals nicht tätig war.

Hoffe, es kann sich gleich jemand melden, er hat schon nachgefragt und ich möchte ihn nicht warten lassen.
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Adora Belle
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#2

01.12.2010, 18:04

Ist der Herr Kollege denn nicht in der Lage, mal selbst ins RVG zu gucken? Ich hätte keine Probleme damit, ihn warten zu lassen. 8)

Er kann die 1,3 aus dem jetzt festgesetzten Wert des VA geltend machen (auch wenn man sich so ein bissel fragen muß, wofür er die dann verdient haben will. :huch )
acilegna
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#3

01.12.2010, 18:21

Ja, dass fragt man sich häufiger.

Vielen Dank!
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