Abrechnung beschleunigtes+Hauptsacheverfahren Familienrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
SleazZ
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#1

29.11.2010, 14:42

Hallo!

Wir sind in einer familienrechtlichen Angelegenheit vor dem AG tätig und haben bereits die stinknormale Verfahrensgebühr (1,3 Nr. 3100) abgerechnet. Das Verfahren vor dem AG war erst ein "beschleunigtes" Verfahren und nunmehr ist es das "Hauptsache"-verfahren (ein Termin steht an). Ein anderes Geschäftszeichen hat es allerdings nicht. Nun fragt mich meine Chefin, ob sie hier nochmal die 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG bekommt.

Könnt ihr mir weiterhelfen?

Aus dem Stehgreif würde ich dies verneinen, weil es ist dieselbe Angelegenheit (auch gleiches Az. bei Gericht), aber je mehr ich darüber nachdenke, desto mehr komm ich ins Grübeln und dann werd ich so unschlüssig....
SleazZ
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#2

29.11.2010, 21:51

kann mir niemand helfen?!
Anastasja
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#3

29.11.2010, 23:05

mit "beschleunigtem" Verfahren meinst du wahrscheinlich einstweiliges Anordnungsverfahren, oder? Die zwei Verfahren sind tatsächlich getrennt abzurechnen - die Verfahrensgebühr ist zwar ebenfallss 1,3 Nr. 3100. Der Streitwert im einstweiligen Anordnungsverfahren ist nur geringer - die Streitwerte werden ggf. auf Antrag festgesetzt, falls nicht bereits geschehen. Für manche Sachen stehen diese auch bereits fest. Seit neuem FamRecht ist es eigentlich so, dass diese beide Verfahren dann auch tatsächlich zwei verschiedene AZ haben. Wenn es aber zwei Verfahren (einstweiliges Anordnungsverfahren und Hauptverfahren) waren, dann verdient ihr auch zwei Mal die Gebühren, für jedes Verfahren extra. War das Unterhalt, Sorgerecht o. ä.? Vielleicht war das erste Verfahren so lange anhängig, dass es noch nach altem Recht geht?
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#4

30.11.2010, 10:45

danke erstmal für deine Antwort Anastasja :D

familienrecht ist überhaupt nich meins :? es geht hier vorliegend um die Regelung des Umgangsrechts bzgl. eines Kindes. Wir vertreten den Vater. Das Verfahren hat Mitte 2010 angefangen.

Gegenseite hat Antrag auf Aussetzung des vereinbarten Umgangsrechts gestellt; es wurde Termin zur Anhörung vor dem FamG anberaumt. Mit dieser Ladung zur Anhörung kam ein Merkblatt, dass es sich bei diesem Verfahren um ein "beschleunigtes Familienverfahren nach § 155 FamG" handelt. An das einstweilige Anordnungsverfahren hatte ich auch erst gedacht und danach in der Akte gesucht, aber es ist immer die Rede von diesem "beschleunigten Verfahren". Auf der Ladung findet sich auch der Hinweis "Das Gericht hat das Beschleunigte Familienverfahren angeordnet".

Der Termin fand nun auch statt und es wurde daraufhin per Beschluss dem Kind ein RA als Verfahrensbeistand bestellt. Weiterhin wurde beschlossen, dass "der Umgang ..... bis zur Entscheidung in der Hauptsache fortzusetzen ist".

Wir haben dann PKH abgerechnet (Verfahrens- u. Terminsgebühr Nrn. 3100 + 3104 nach einem GW von 1.500 €). Ich weiß auch gar nich, ob der GW von 1.500 € hier stimmt, weil der wurde nirgends festgesetzt.... Wie ist der Gegenstandswert eigentlich in Umgangssachen?

Und nun steht erneut ein Termin vor dem FamG zu dem selben Aktenzeichen wie bisher an und diesmal findet sich auf der Ladung der Hinweis "Der Termin dient zur persönlichen Anhörung ..... über die Hauptsache zur Regelung des Umgangsrechtes".

Nun die Frage aller Fragen:
Kann ich jetzt nun für das "Hauptsacheverfahren", welches unter dem gleichen Az. wie vorher beim Gericht läuft, erneut die Verfahrens- u. Terminsgebühr Nr. 3100 + 3104 VV ansetzen?
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#5

30.11.2010, 11:23

Umgangsverfahren sind gem. 155 Abs. 1 FamFG immer als beschleunigtes Verfahren zu führen:

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

Das hat nichts mit einem EAO-Verfahren zu tun. Du müßtest also nochmal in den Antrag der Gegenseite nachschauen, ob dort ein Antrag auf einstweilige Anordnung mit gestellt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, ist nur ein Hauptsacheantrag anhängig.
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#6

30.11.2010, 14:24

nein, die gegenseite hat keinen antrag auf EAO gestellt, auch nicht hilfsweise. Das Gericht hat auf den "normalen" Antrag der Gegenseite ("Es wird beantragt, das Umgangsrecht für zwei Jahre auszusetzen") von sich aus das beschleunigte Familienverfahren angeordnet mit der Begründung aus § 155 FamG, die du auch angeführt hast.

Also heißt das im Klartext, ich kann nur 1mal Gebühren abrechnen - was schon geschehen ist - und dann ist das Gebührenthema durch?
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#7

30.11.2010, 14:26

Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Umgangssachen 3.000,00 Euro.
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#8

30.11.2010, 15:53

danke für die mitteilung, dann kann ich immerhin nochmal korrigiert meine verfahrens- u. terminsgebühr über die 3.000 € GW abrechnen.

also bist du der meinung, es fällt hier insgesamt nur einmal die verfahrens- u. terminsgebühr an, ja?!
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#9

30.11.2010, 15:56

Wenn kein EAO-Verfahren anhängig war, ja.
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#10

30.11.2010, 16:01

Ich schließe mich Liesel an. Nur einmal VG und TG.

Das beschleunigte Verfahren ist übrigens eingeführt worden, damit zukünftig Verzögerungen in Kindschaftssachen vermieden werden sollen. Hat aber nichts mit EA zu tun.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)

This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
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