Strafrechtliche Frage zur Terminsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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michi-bruce
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#1

24.11.2010, 09:17

Hallo Leute und einen wundervollen Guten Morgen :D !

Geradewegs aus dem Bett bin ich zu einer Abrechnung gekrochen, die mir buchstäblich befiehlt, wieder zurück ins Bett zu kriechen ... 8)

Folgendes Problem: In einer strafrechtlichen Verhandlung wurden im Termin 9 (ja echt 9) verschiedene Verfahren verhandelt. Alle diese Fälle wurden einzeln verhandelt und erst am Ende der Hauptverhandlung verbunden.

Nun die Frage, da die Verhandlung ja echt lang gedauert hat (ca. 7 Stunden und noch kein Ende in Sicht) fiele ja eigentlich die Gebühr Nr. 4110 VV RVG an. Aber wieviel mal eigentlich ? :roll: Ich steh hier voll auf dem Schlauch und würde am liebsten ins Bett zurück kriechen, aber die Verlockung, hier ganz viel Geld abzukassieren ist natürlich besser als der Gedanke ans Schlafen. :lol:

Bitte um Antworten und sag ganz herzlich :thx an alle, die schon wach sind (und genau wie ich zurück ins Bett wollen) und die mir hier weiterhelfen können ... :mrgreen:
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birgit23

#2

24.11.2010, 09:58

Also wenn das Verfahren erst nach dem Termin zusammen verbunden worden sind, würde ich probieren für jedes Verfahren extra eine Terminsgebühr abzurechnen. Wenn der Rechtspfleger anderer Meinung ist wird er dir das schon sagen. :D
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LuzZi
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#3

24.11.2010, 10:03

Du bekommst doch die Gebühren für die jeweiligen Verfahren, bis sie verbunden wurden, gesondert. Ich würde daher die TG für jedes Verfahren gesondert abrechnen.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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kaffeefreund
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#4

24.11.2010, 10:04

Bis zur Verbindung entstehen alle Gebühren (Grund-, Verfahrens-, Terminsgebühr) für jedes Verfahren gesondert. Jede einzelne Verhandlung war dann natürlich nicht besonders lang. ;-)
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Elfeo
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#5

24.11.2010, 11:23

Denke ich auch. Es kommt (wie immer) drauf an: wurden die Sachen einzeln aufgerufen, dann jeweils einzelne Terminsgebühr, im Fall von Pflichtverteidigung Dauer jeweils bis zum nächsten Aufruf einer weiteren Sache.
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michi-bruce
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#6

24.11.2010, 12:07

Hallo Leute, danke für die vielen Tipps :D

Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass mir nicht um die Terminsgebühr geht sondern nur um die Zusätzliche Gebühr für die lange Hauptverhandlung. Würde dann nur einmal 92 € anfallen oder gleich 9 mal die 92 € ?
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Liesel
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#7

24.11.2010, 12:10

Du mußt doch jedes Verfahren getrennt sehen. Nur in den Verfahren, wo die Voraussetzungen der zusätzlichen Gebühr gegeben sind, kannst du diese abrechnen.
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#8

24.11.2010, 12:24

Genau, die Dauer berechnest Du jeweils vom Aufruf der einzelnen Sache bis zu deren Ende, also z.B. dem Aufruf der nächsten Sache oder dem Beginn der Pause dazwischen. Ist eine Sache dann länger als 5h, dann könnstest Du in dieser einen Sache die zusätzliche Gebühr nehmen (erscheint aber unwahrscheinlich).
So prüfst Du jede der 9 Sachen durch.
Nach der Verbindung führt ein Aktenzeichen, für dieses prüfst Du noch, ob die Summe der einzelnen Verhandlungsteile an einem Tag über die 5h hinausgeht.
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