Kostenausgleichung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Moon Unit
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#1

12.11.2010, 12:42

Hallo @ all,

folgendes Problem:
Klageverfahren vor dem LG. Klägerin wird PKH bewilligt. Es wird ein Vergleich geschlossen. Kostenquotelung: von den Kosten des Rechtsstreit trägt die Klägerin 38%, der Beklagte 62%. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Ich habe für die Klägerin die Gesamtkosten, also einschließlich der VV 1001 RVG, bei der Staatskasse angemeldet; Zahlung ist in voller Höhe erfolgt.
Aus dem KfB, indem ja die Kosten des Vergleichs nicht enthalten waren, hat der Beklagte noch einen Betrag X gezahlt.

Frage 1: Wie verbuche ich den Zahlungseingang?
Frage 2: Wem steht die Zahlung zu?

Vielen Dank für Eure Mühe
Moon Unit
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Trynnchylld
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#2

12.11.2010, 12:47

Ich versuche mal zu folgen:

Du hast alle bei Euch entstandenen Gebühren gegen die Staatskasse abgerechnet, die auch gezahlt hat? Und dann lief parallel die Kostenfestsetzung, in der auch die der Staatskasse in Rechnung gestellten Gebühren zumindest teilweise enthalten sind, auf die der Gegner auch bereits gezahlt hat?

Wieso Aussöhnungsgebühr?

Falls ich den Sachverhalt oben richtig verstanden habe, würde ich sagen, dass die Zahlung auf den KFB an die Staatskasse zu erstatten ist, da diese ja bereits mit den vollen Kosten in Vorlage getreten ist.
Lieber Gruß, Trynn

______________________________

- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -

Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
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Moon Unit
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#3

12.11.2010, 13:03

Hallo,
Trynnchylld hat geschrieben:Du hast alle bei Euch entstandenen Gebühren gegen die Staatskasse abgerechnet, die auch gezahlt hat?
Ich habe die vollen Gebühren nach PKH-Berechnung gegen die Staatskasse abgerechnet, die auch gezahlt hat.
Trynnchylld hat geschrieben:Und dann lief parallel die Kostenfestsetzung, in der auch die der Staatskasse in Rechnung gestellten Gebühren zumindest teilweise enthalten sind, auf die der Gegner auch bereits gezahlt hat?
Richtig; nur eben hier die Gebühren ohne die PKH-Deckelung.
Trynnchylld hat geschrieben:Wieso Aussöhnungsgebühr?
Sorry, meinte natürlich VV 1003 :oops:
Trynnchylld hat geschrieben:Falls ich den Sachverhalt oben richtig verstanden habe, würde ich sagen, dass die Zahlung auf den KFB an die Staatskasse zu erstatten ist, da diese ja bereits mit den vollen Kosten in Vorlage getreten ist.
Also, die ungedeckelten und festsetzungsfähigen Gebühren betrugen 1.139,43 EUR, die aufgrund der PKH gedeckelten Gebühren 708,05 EUR.
Der KfB sah so aus:
- Kosten Klägerin 1.139,43 EUR
- Kosten Beklagter 1.139,43 EUR
- Kosten gesamt 2.278,86 EUR
- davon trägt Klägerin 38% = 865,97 EUR
- abzgl eig. Kosten Beklagter 1.139,43 EUR
- Erstattungsanspruch Klägerin 273,46 EUR

Schöne Grüße
Moon Unit
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Elfeo
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#4

12.11.2010, 14:49

Da der Anwalt einen eigenen Anspruch gegen die Gegenseite auf die "normalen" Gebühren hat, § 126 I ZPO, steht ihm m.E. auch die Zahlung der Gegenseite als Honorar zu, solange durch die Summe aus PKH-Geb. + 126er Gebühren keine Überzahlung eingetreten ist.
Die ist, denke ich, wie folgt zu ermitteln:
Gebührenanspruch: 1.139,46 = max.
Denn dieser Anspruch ist durch die PKH-Bewilligung nicht weggefallen sondern nur gegenüber der Partei nicht durchsetzbar, § 122 I 3 ZPO.

708,05 (PKH) + 273,46 (lt. KFB) = 981,51
ergo keine Überzahlung

Du buchst beide Zahlungen als Einnahme, wie gehabt.

Lediglich wenn die Klägerin PKH-Raten zahlen muss, dann muss im Rahmen der weiteren Vergütung (§ 50 RVG) der nunmehr bereits vom Gegener eingezogene Betrag als sonstige Zahlung abgesetzt werden.
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Moon Unit
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#5

12.11.2010, 15:38

Hallo Elfeo,

Danke :thx

So etwa hatte ich mir das auch gedacht, ohne das so auf den Punkt bringen zu können ...

Schöne Grüße
Moon Unit
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Mistfratz
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#6

01.02.2011, 11:33

Ich hätte auch eine Frage zum Thema "Kosten des Vergleichs":

Wir haben auch einen Vergleich geschlossen mit Kostenquotelung. Zusätzlich steht hier auch, dass die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.

Kann ich dann die Einigungsgebühr nicht in den Kostenausgleichungsantrag mit reinnehmen? Hatte sowas noch nicht.
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Liesel
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#7

01.02.2011, 11:35

Genau so ist es. Wenn die Kosten des Vergleiches gegeneinander aufgehoben werden, kannst du die EG nicht mit geltend machen im KAA.
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#8

01.02.2011, 11:43

Schaaaade :(

:thx
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