Unberechtigter PfüB
- DiLemma
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Huhu...ich hab da mal wieder 'ne kleine frage ! Und zwar gehts darum, dass gegen unsere Mandantin ein Pfüb erwirkt wurde, als wir uns den Titel vom Gegner haben zeigen lassen, stellte sich jedoch heraus, dass der Titel gegen eine Tochtergesellschaft gerichtet ist..also unsere Mandantin keine Schuldnerin ist und der Gegenanwalt und das Gericht Bockmist gemacht haben...mein Chef fragt mich nun, ob wir dort gem. RVG irgendwelche Gebühren abrechnen könnten für das Ganze?!
- Trynnchylld
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Ja klar. Und zwar müsstet ihr sogar gegen den Gegner abrechnen können, weil er Grund zu Eurer Beauftragung gegeben hat. Aber Achtung: hierzu ist erst die Kostenentscheidung des Gerichts notwendig. D.h. Ihr müsstet bei Gericht gegen den erlassenen Pfüb vorgehen und diesen aufheben lassen und beantragen, dem Gegner die Kosten hierfür aufzuerlegen. Ist das geschehen, könnt ihr ihm die Gebühren in Rechnung stellen.
Lieber Gruß, Trynn
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- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -
Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
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- Trynnchylld
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Nee, du bist hier im Bereich der ZV, da fällt die 3309 an.
Lieber Gruß, Trynn
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Ist das nicht eine Beschwerde gegen den PfÜBeschluss? Ich denke, dass man den nur so wieder wegbekommt. Und das ist es was der Mandant dann will.
Falls der Gegner auf "Nachfrage" den PfÜB nicht mehr vollzieht, indem er das Konto freiwillig wieder frei gibt, dann ist es m.E. ein Fall vorzeitiger Erledigung, der im Falle der Nr. 3500 VV keine beschränkende Kostenfolge hat. Es bleibt also bei 0,5 Gebühren.
Wenn er diese Gebühr nicht auch freiwillig bezahlt, musst Du sie halt vom Vollstreckungsgericht festsetzen lassen.
Falls der Gegner auf "Nachfrage" den PfÜB nicht mehr vollzieht, indem er das Konto freiwillig wieder frei gibt, dann ist es m.E. ein Fall vorzeitiger Erledigung, der im Falle der Nr. 3500 VV keine beschränkende Kostenfolge hat. Es bleibt also bei 0,5 Gebühren.
Wenn er diese Gebühr nicht auch freiwillig bezahlt, musst Du sie halt vom Vollstreckungsgericht festsetzen lassen.
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- Trynnchylld
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Ja, aber nach § 15 Abs. 6 RVG bekommt man nur die 0,3 Gebühr, nicht die 0,5 Gebühr (leider).
...(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
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Lieber Gruß, Trynn
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Aber dann muss der Auftrag erstens so erteilt werden: "Machen sie nur das und das...." und zweitens wenn der PfÜB bereits erlassen (und zugestellt) ist, ist das Ausgangsverfahren meines Erachtens abgeschlossen, es kommt als gerichtliches Verfahren nur noch das Beschwerdeverfahren in Betracht, das Gericht hat keine andere Möglichkeit, den PfÜB wieder zurückzunehmen. Und ich kann hier nicht erkennen, dass der Auftrag beschränkt gewesen sein soll, fürs Beschwerdeverfahren gibts also die 0,5 (zum Glück ).
Es sei denn, Du denkst an Einzeltätigkeiten, die ich nicht erkannt habe.
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