Abrechnung Strafrecht BO ab HV / Revision / Rückverweisung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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SleazZ
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#1

12.11.2010, 10:24

Hallo Leute!

Ich soll hier in ner Strafsache eine meiner Meinung nach verzwickte Abrechnung machen. Sonst hab ich hinsichtlich strafrechtlichen Abrechnungen nich so die Probleme (viell. bei 1 oder 2 Stück bisher....), aber jetzt brauch ich eure Hilfe!!!

Sachverhalt:

Mandant sitzt seit Anklageerhebung vor gr. Strafkammer LG (normale Strafkammer, keine Kammer i.S. §§ 74a od. 74c GVG!) im Knast & hatte bereits einen Pflichtverteidiger. Dieser Pflichtverteidiger wurde auf seinen und unseren Antrag hin entpflichtet und wir wurden beigeordnet. Ich habe keinen Beiordnungs- bzw. Entpflichtungsbeschluss in der Akte, da die BO während der HV in 1. Instanz vor LG bewilligt wurde. Die BO wurde aber nur unter der Maßgabe für uns bewilligt, dass Gebühren erst ab dieser HV, die am 14.06.2010 stattfand, anfallen.

Wir haben bereits für dieses Verfahren mit Staatskasse abgerechnet und zwar die Terminsgebühr für Pflichtverteidiger Nrn. 4115, 4114 VV RVG + PTE + Dokumentenpauschale + MwSt.

Dann haben wir gegen das Urteil aus dieser HV Revision eingelegt. Revision war insoweit erfolgreich, als dass Verfahren zurückverwiesen wurde an eine andere Strafkammer des LG. Wir haben bereits die Revision ggü. Staatskasse abgerechnet und zwar Verfahrensgebühr Nrn. 4131, 4130 VV RVG + PTE + MwSt.

Gestern fand die HV vor der "neuen" Strafkammer des LG statt. U. a. wurde beschlossen, dass die Kosten des Revisionsverfahrens die Landeskasse zu tragen hat. Wir haben heute unseren zuvor erwähnten Kostenantrag für d. Revisionsverfahren zurückgenommen und gleichzeitig "normale" Kostenrechnung unter Ansetzung von Wahlverteidigergebühren gestellt (gleiche Gebühren wie im diesbzgl. ersten Antrag).

Da aber lediglich die Landeskasse die Kosten des Revisionsverfahrens trägt, möchte ich nunmehr eine Abrechnung über Pflichtverteidigergebühren beim LG machen für das (nochmalige) Verfahren in 1. Instanz (nach Zurückverweisung).

Hier möchte ich nun am allerliebsten die Grundgebühr Nrn. 4101, 4100 VV, die Verfahrensgebühr Nrn. 4113, 4112 VV, die Terminsgebühr Nrn. 4115, 4114 + PTE + MwSt. geltend machen.

Meine Frage also: Da die ursprüngliche BO für Gebühren erst ab HV 14.06.2010 bewilligt wurde (obwohl wir vorher tätig waren) & wir damals nur die dafür angefallene Terminsgebühr abgerechnet haben, kann ich jetzt die Grundgebühr mit geltend machen (da wir diese noch nie abgerechnet haben) oder geht das nach wie vor nicht???

Die neuerliche Verfahrens- u. Terminsgebühr würde ich jetzt auf jeden Fall mit reinnehmen, da dass ja definitiv alles nach HV 14.06.10 angefallen ist wg. Zurückverweisung.

Wäre toll, wenn jmd. schnell antworten kann (weil meine Chefin die RE von jetzt auf gleich undbedingt raushaben will.... sorry, aber das wusste ich gestern noch nich :oops:)

und noch ein dickes SORRY, falls ich zuviel geschrieben haben sollte, aber ich dachte mir, dass der Sachverhalt so konkret wie möglich sein sollte, damit ihr wisst, was ich meine....

By the Way.... Das Verfahren geht immernoch weiter... nun legen wir schon wieder Revision ein und zwar gegen das neuerlich nach Zurückverweisung verkündete Urteil... Gleichzeitig haben wir Beschwerde gegen den dort erlassenen Haftfortdauerbeschluss eingelegt. Ich werd noch wahnsinnig mit der Sache :shock:
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Adora Belle
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#2

12.11.2010, 10:49

Gaaaanz ruhig. Du machst das doch alles richtig.

Eine Grundgebühr fällt leider nicht nochmal an nach der Zurückverweisung. Diese gibt es explizit für die Einarbeitung in die Sache, und die fand auch bei Euch schon vorher statt, wenn Ihr sie auch nicht gegenüber der Staatskasse abrechnen konntet.
SleazZ
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#3

12.11.2010, 10:53

danke für deine Antwort :P

nur um auf Nummer sicher zu gehen, weil meine Chefin mich sonst noch totnervt: Ich kann die Grundgebühr in dieser gesamten Sache also nicht ein einziges Mal ansetzen, oder?!

Tut mir echt leid, wenn ich nerve, aber ich werde hier deshalb alle 10 min genervt :oops: Zum Glück is bald Wochenende :roll:
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#4

12.11.2010, 11:04

Nicht über die Beiordnung. Du kannst die vom Mandanten fordern, und wenn es am Ende doch noch einen Freispruch geben sollte, dann hat der Mandant einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse. Aber die Beiordnung umfaßt die GG ausdrücklich nicht.
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#5

12.11.2010, 11:14

:thx :thx :thx
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#6

12.11.2010, 11:25

Guten Morgen, FoReNo's! :lol:

Ich habe mit großer Aufmerksamkeit den Fall hier gelesen, da auch ich ganz viele Sachen im Strafrecht abrchnen muss. Möglicherweise täusche ich mich, aber ich hätte die Grundgebühr auf jeden FAll angesetzt, denn die Grundgebühr entsteht für den Verteidiger immer, weil er sich den Rechtsfall hat einarbeiten müssen (a.A. AG Koblenz RVGreport 2004, 469 (Hansens) = AGS 2004, 448 m. abl. Anm. N.Schneider). Ich hätte den Umfang der Beiordnung so ausgelegt, dass damit dei Terminsgebühr "gewährt" wurde. Daher die Betonung ab HV. Denn die TG ist wäre u. U. in soclhen Fällen streitig. Aber für die BO in der HV v. 14.6. hätte ich die GG angesetzt.

Bitte um weitere Kommentare dazu. DAs Thema interessiert mich sehr!
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Adora Belle
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#7

12.11.2010, 11:46

Gerade die TG sollte doch gewährt werden. Die Beiordnung beruht auf einem von allen Seiten gewollten Verteidigerwechsel und schließt ausdrücklich diejenigen Gebühren aus, die beim ersten Verteidiger schon entstanden sind und von diesem geltend gemacht werden können. Um den Wechsel zu verwirklichen, hat der 2. Verteidiger auf einen Teil seiner Gebühren verzichtet - ansonsten wäre er nicht beigeordnet worden.

Entstanden sind beim 2. Verteidiger sowohl GG als auch VG - nur eben sollten diese Gebühren nicht von der Beiordnung umfaßt sein. Das ist im Gesetz so nicht vorgesehen, aber die Praxis handhabt es eben so. Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, daß eine solche beschränkte Beiordnung gar nicht zulässig ist und trotzdem die GG und die VG mit beantragen. Dann müßte sich zumindest der RPfl damit beschäftigen. Macht aber einen irgendwie doofen Eindruck, wenn man vorher ausdrücklich auf die Geltendmachung dieser Gebühren verzichtet hat.

Btw: Erfahrungsgemäß ist das Gebiet Strafrecht bei den Kostendiskussionen hier nicht so besetzt. Deshalb freue ich mich, wenn Du hier in Zukunft öfter schreibst.
SleazZ
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#8

12.11.2010, 13:30

wow - ich hab einen interessanten fall geliefert :D

nach reiflicher überlegung schließ ich mich aber auch der meinung von adora belle an: es macht durchaus sinn, die BO nur ab HV zu gewähren, damit keine doppelten Gebühren abgerechnet werden. hab in meinem Kommentar auch nochmal nachgelesen und da steht bzgl. der Grundgebühr drin, dass diese sozusagen "ab Entgegennahme der 1. Information" ausgelöst wird.

In meinem Fall erfolgte die erste Information lange vor HV, also würde hier die Grundgebühr doppelt abgerechnet werden (wenn man den entpflichteten RA mit einbezieht) und das wollte das LG höchstwahrscheinlich gerade verhindern.
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