Hallo Leute,
ihr erinnert Euch doch sicher noch an mein Posting vor einigen Tagen wg. der Auslagenpauschale aus der "angerechneten" Gebühr.
Nun, die RS-Versicherung schreibt mir jetzt:
"Woraus ergibt sich, dass die Auslagenpauschale aus den vollen Gebühren berechnet wird. Wir verweisen zur Unterstützung unserer Auffassung auf Enders, RVG für Anfänger, RZ. 181".
Wir haben leider den Enders nicht. Wäre echt nett, wenn mir jemand die RZ. 181 senden könnte.
Ansonsten bin ich für jede Argumentation, die meine Auffassung stützt, dankbar.
Jetzt geht´s langsam ums Prinzip. Die Sachbearbeiterin meinte nämlich am Telefon: "Es kann ja auch mal sein, dass ich einen Fehler mache. Bisher ist das aber noch nie passiert."
Vielen Dank für jede Antwort
wieder ne neue Idee einer Rechtschutzvers., Fortsetzung
- Rumpelstilzchen
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Hi,
hab den Enders leider auch net griffbereit, aber ich kann dir auf jeden Fall sagen, dass die Auslagenpauschale aus der ungekürzten Gebühr zu berechnen ist. Die Gebühr entsteht ja zunächst in voller Höhe und wird lediglich gekürzt. Die Kürzung bedeutet nicht, dass die Gebühr an sich nur in geringerer Höhe entsteht. Die Auslagenpauschale berechnet sich demnach aus der materiell entstandenen Gebühr, nicht aus dem was danach übrig bleibt!
Ich schau mal, ob ich noch eine andere Begründung finde.
hab den Enders leider auch net griffbereit, aber ich kann dir auf jeden Fall sagen, dass die Auslagenpauschale aus der ungekürzten Gebühr zu berechnen ist. Die Gebühr entsteht ja zunächst in voller Höhe und wird lediglich gekürzt. Die Kürzung bedeutet nicht, dass die Gebühr an sich nur in geringerer Höhe entsteht. Die Auslagenpauschale berechnet sich demnach aus der materiell entstandenen Gebühr, nicht aus dem was danach übrig bleibt!
Ich schau mal, ob ich noch eine andere Begründung finde.
Lieber Gruß, Trynn
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Hallo,
hier der Abschnitt aus Enders RZ 191:
Allerdings gilt dies nur für dieselbe Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug. Vertritt der Rechtsanwalt also in dem I. Rechtszug und auch in dem Berufungsverfahren, so kann er sowohl in dem I. Rechtszug als auch in dem Berufungsverfahren jeweils für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 € geltend machen.
Ich hoffe, es hilft dir weiter....
hier der Abschnitt aus Enders RZ 191:
Allerdings gilt dies nur für dieselbe Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug. Vertritt der Rechtsanwalt also in dem I. Rechtszug und auch in dem Berufungsverfahren, so kann er sowohl in dem I. Rechtszug als auch in dem Berufungsverfahren jeweils für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 € geltend machen.
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Es geht hier doch um RZ 181 ?
Lieber Gruß, Trynn
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Halt, stopp!!! War bei der falschen RZ
Ganz überwiegend wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Dokumentenpauschale nur für eine Abschrift pro Gegner berechnet werden könnte. Denn nach § 133 ZPO sei es nur notwendig, dass für jeden Gegner eine Abschrift beigefügt werde. Es ist aber in ganz Deutschland seit Jahrzehnten allgemein üblich, dass einem Schriftsatz, der in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit bei Gericht eingereicht wird, nicht nur eine Abschrift beigefügt wird, sondern zwei Abschriften (eine für den gegnerischen Rechtsanwalt und eine für den Gegner). Meines Erachtens fällt für alle zwei Abschriften, die pro Gegner beigefügt werden, die Dokumentenpauschale an. Denn das, was seit Jahrzehnten gängige Praxis ist, muss auch bei der Anwaltsvergütung entsprechende Berücksichtigung finden.
So, dass war jetzt aber 181....
Ganz überwiegend wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Dokumentenpauschale nur für eine Abschrift pro Gegner berechnet werden könnte. Denn nach § 133 ZPO sei es nur notwendig, dass für jeden Gegner eine Abschrift beigefügt werde. Es ist aber in ganz Deutschland seit Jahrzehnten allgemein üblich, dass einem Schriftsatz, der in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit bei Gericht eingereicht wird, nicht nur eine Abschrift beigefügt wird, sondern zwei Abschriften (eine für den gegnerischen Rechtsanwalt und eine für den Gegner). Meines Erachtens fällt für alle zwei Abschriften, die pro Gegner beigefügt werden, die Dokumentenpauschale an. Denn das, was seit Jahrzehnten gängige Praxis ist, muss auch bei der Anwaltsvergütung entsprechende Berücksichtigung finden.
So, dass war jetzt aber 181....
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Hab hier einen anderen Forumbeitrag über das Thema gefunden, vielleicht hilft dir der weiter:
"Auslagenpauschale bei Anrechnung der Geschäftsgebühr"
"Auslagenpauschale bei Anrechnung der Geschäftsgebühr"
Lieber Gruß, Trynn
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Hallo,ela15776 hat geschrieben:Halt, stopp!!! War bei der falschen RZ
Ganz überwiegend wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Dokumentenpauschale nur für eine Abschrift pro Gegner berechnet werden könnte. Denn nach § 133 ZPO sei es nur notwendig, dass für jeden Gegner eine Abschrift beigefügt werde. Es ist aber in ganz Deutschland seit Jahrzehnten allgemein üblich, dass einem Schriftsatz, der in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit bei Gericht eingereicht wird, nicht nur eine Abschrift beigefügt wird, sondern zwei Abschriften (eine für den gegnerischen Rechtsanwalt und eine für den Gegner). Meines Erachtens fällt für alle zwei Abschriften, die pro Gegner beigefügt werden, die Dokumentenpauschale an. Denn das, was seit Jahrzehnten gängige Praxis ist, muss auch bei der Anwaltsvergütung entsprechende Berücksichtigung finden.
So, dass war jetzt aber 181....
ist das jetzt wirklich die RZ 181 aus Enders "RVG für Angänger"????? Passt ja überhaupt nicht auf "meine" Problematik. Könntest Du bitte nochmal nachsehen, bevor ich der Dame von der RS auf die Füße trete.
Danke !!!
deswegen muss man bei Verweisen auf Literatur auch immer die Auflage des Buches dazu schreiben
@trynnchylld - ein link wäre besser gewesen - so findet man das recht schlecht...
ich kann jetzt mal den Gerold 18. Aufl Rn 37 zu 7002 anbringen. Die sind unserer Meinung.
@trynnchylld - ein link wäre besser gewesen - so findet man das recht schlecht...
ich kann jetzt mal den Gerold 18. Aufl Rn 37 zu 7002 anbringen. Die sind unserer Meinung.