Abrechnung nach Mandatsbeendigung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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tine001
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#1

05.11.2010, 14:12

Hallo,

wir haben uns bei Gericht für den Beklagten angezeigt + pkh-antrag gestellt. Klageforderung war hier bei 1600 €. PKH wurde nicht bewilligt, wir haben Mdt gesagt, dass er unseren Vorschuss bezahlen soll, damit wir zum anberaumten GT gehen. Einen Tag vor dem GT hat uns GA SS ans Gericht zugestellt, was eine Klageerweiterung auf SW 7000 € beinhaltete.
Mdt hat nicht gezahlt, also sind wir nicht zu GT. Es erging ein VU, dass Mandant die Forderung von 1600 € zahlen soll. auf dieses haben wir fristwahrend Einspruch eingelegt und 2 Tage später das Mandat niedergelegt..

So meiner Meinung nach kann ich ja lediglich eine 1,2 VG abrechnen. Frage ist nur über welchen SW. Über 1600 €, worüber auch das VU war oder über die 7000 €, weil die Klageerweiterung an uns zugestellt wurde?

LG und schönes WE

Tine
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sunshine24
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#2

05.11.2010, 20:38

Ich würde jetzt sagen, nur die VG (1,3) aus SW: 1.600,00. Das begründe ich jetzt so, dass ihr ja "nur" Einspruch gegen das VU (über 1.600,00) Einspruch eingelegt habt ... oder habt ihr euch auch für die Klageerweiterung bestellt? (Ich weiß grad nicht, ob das zwingend bei Klageerweiterungen gemacht werden muss) oder irgendwas zu der Klageerweiterung geschrieben? Ich gehe mal nicht davon aus, wenn diese erst einen Tag vorm Gütetermin eingetrudelt ist ...
Hmm, aber ich bin mir nicht sicher ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
SleazZ
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#3

05.11.2010, 21:05

ich würde sogar die 1,3 VG nach dem SW von 7.000,00 € nehmen. Ihr hattet ja Prozessvollmacht auf Beklagtenseite von Anfang an, was heißt, dass ihr mit der Führung des Klageverfahrens auf Beklagtenseite beauftragt wurdet und zwar ohne Einschränkung. Eine Klageerweiterung zählt - egal wann sie erfolgt - zum lfd. Prozess. Hättet ihr lediglich Vollmacht gehabt, Einspruch ggn. VU einzulegen, würde die 1,3 VG nur nach dem SW von 1.600,00 € entstehen. Es kommt meiner Meinung nach also nur darauf an, was für ein Auftrag vom Beklagten an euch erteilt wurde und ich denke mal, er hat eine "stinknormale" Vollmacht unterschrieben, also eine alles umfassende Prozessvollmacht.
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