Parteiauslagen KFA

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Randfichte72
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#1

03.11.2010, 19:57

Liebe Kollegen und Kolleginnen,
zuerst einmal will ich berichten, dass ich die Kanzlei gewechselt habe und seit November neu angefangen habe. Mein Hauptgebiet wird Sachbearbeitung Zivilrecht, Kosten, ZV sein. Ich mach den Beruf seit 17 Jahren mit viel Freude. Aber nach Kinderpause muss ich mich doch in das eine oder andere Thema einarbeiten.

Folgendes Problem: Mandantin hat für Fotos (die haben wir bei Gericht eingereicht)
25 Euro bezahlt. Chef will nun, dass wir diesen Betrag im KFA und gegenüber der RS geltend machen. Ich bin der Meinung, dass das nicht erstattungsfähig ist, Mandantin hat aber gebeten, es mir reinzunehmen. Also probieren wir es.
Als was muss ich die 25 Euro im KFA denn bezeichnen? Parteiauslagen? JVEG? Oder einfach nur genau spezifizieren. Ich bin überfragt und freue mich auf Eure Meinung.
Danke!
SleazZ
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#2

03.11.2010, 22:10

Hi :)

Also ich bin der Meinung, dass die 25 € für die Fotos höchstens hätten als Nebenforderung im Klageverfahren geltend gemacht werden können. Im KFA kommen doch wirklich nur die Gebühren+Kosten+Auslagen gem. RVG,GKG od. JVEG rein. RVG und GKG fallen schonmal weg, weil das eine nur RA-Kosten und das andere nur GK-Kosten umfasst. Zum JVEG fallen mir spontan nur die typischen Zeugen- u. Sachverständigenauslagen ein, jedoch keine Auslagen v. Mdt. Der Mandant kommt ja gerade zum RA, um eigene Forderungen über diesen geltend zu machen und die Kosten für die v. Mdt. gefertigten Fotos sind nunmal (für mich) eindeutig solche eigenen Forderungen, wie sie eingeklagt werden....
Kitty
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#3

04.11.2010, 08:59

Ihr habt doch sicherlich in der Kanzlei einen ZPO-Kommentar. Dann schau doch dort mal in § 91.
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NORTHERN DINO
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#4

04.11.2010, 10:20

Die # 2 ist ja eine recht kühne Aussage. Was machst Du denn, wenn die Bilder im Laufe des Rechtsstreits anfallen?
Wenn die Bilder den üblichen Preisrahmen nicht verlassen und als zur Stützung/Ergänzung schriftsätzlichen Vorbringens notwendig anzusehen sind, dann können sie selbstredend auch festgesetzt werden. Da gibt es behandlungsmäßig keinen Unterschied zu z.B. Kopiekosten. Beleg/Nachweis nicht vergessen!
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#5

04.11.2010, 10:35

@Northern DINO

Wow, als kühn wurde ich auch noch nicht bezeichnet :lol: :roll: Nehm ich mal als Kompliment :oops:

Aber ich kann leider nur aus eigener Erfahrung und Berufspraxis sprechen. Egal in welcher Kanzlei ich bisher gearbeitet habe, es wurde immer das selbe gemacht: Wenn Mdt. im lfd. Rechtsstreit was aus eigener Tasche verauslagt hat (hier die Kosten für die Bilder/Fotos), haben wir das bisher nunmal immer so gehändelt, dass solche Kosten gleich als NF im Schriftsatz über Einreichung der Unterlagen (oder Bilder/Fotos) eingeklagt werden bzw. auf Beklagtenseite diese NF widerklagend geltend gemacht wird. Hat bisher auch immer so geklappt. Wenn man natürlich bis Ende des Rechtsstreits abwartet, geht das auch nicht - das ist mir klar.

Wie würdest du diese Kosten genau in deinem KFA ansetzen, also wie wäre die genaue Bezeichnung? Das interessiert mich jetzt doch mal, falls mir sowas passiert.
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#6

04.11.2010, 10:43

Die kannst Du ähnlich wie z.B. einen Grundbuchauszug, EMA-Kosten oder dergleichen ansetzen. Einfach schreiben: Mit Schriftsatz vom -sülz- eingereichte x Fotos zu je -schnatter- € laut beiliegendem Beleg.

BTW: Du darfst die Aussage oben als Kompliment werten. :wink: :lol:
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#7

04.11.2010, 16:01

Danke für Eure Hilfe! Ich habs mit reingenommen, mal sehen wie die Entscheidung im KFB aussieht. :thx :thx
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#8

04.11.2010, 17:57

Randfichte72 hat geschrieben:Danke für Eure Hilfe! Ich habs mit reingenommen, mal sehen wie die Entscheidung im KFB aussieht. :thx :thx
Gib mal Laut, wenn der KFB da ist. Ich bin auch mal gespannt, da es diesbezüglich mal wieder -zig Meinungen gibt... :roll:
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#9

04.11.2010, 18:04

SleazZ hat geschrieben:@Northern DINO

Wow, als kühn wurde ich auch noch nicht bezeichnet :lol: :roll: Nehm ich mal als Kompliment :oops:

Aber ich kann leider nur aus eigener Erfahrung und Berufspraxis sprechen. Egal in welcher Kanzlei ich bisher gearbeitet habe, es wurde immer das selbe gemacht: Wenn Mdt. im lfd. Rechtsstreit was aus eigener Tasche verauslagt hat (hier die Kosten für die Bilder/Fotos), haben wir das bisher nunmal immer so gehändelt, dass solche Kosten gleich als NF im Schriftsatz über Einreichung der Unterlagen (oder Bilder/Fotos) eingeklagt werden bzw. auf Beklagtenseite diese NF widerklagend geltend gemacht wird. Hat bisher auch immer so geklappt. Wenn man natürlich bis Ende des Rechtsstreits abwartet, geht das auch nicht - das ist mir klar.

Wie würdest du diese Kosten genau in deinem KFA ansetzen, also wie wäre die genaue Bezeichnung? Das interessiert mich jetzt doch mal, falls mir sowas passiert.
Das ist sehr löblich. Wenn Auslagen als Nebenforderung geltend gemacht werden, belasten sie schon nicht das Kostenfestsetzungsverfahren. :hurra

Ergänzend noch: Unter das JVEG fallen nicht nur Zeugen- und Sachverständigenauslagen. Gemäß § 91 I 2 ZPO sind die Bestimmungen bzgl der Zeugen für die Partei entsprechend anzuwenden. Über Fotos steht da natürlich nix drin.

Also, versuchen, sie im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen, kann man, Beleg über den Preis sollte man unbedingt vorlegen. Tja, und dann mal gucken, was die Gegenseite so meint. Um je weniger Geld es geht (25 € für Fotos ist allerdings schon ganz schön viel :roll: ) und je weniger die Gegenseite sich muckt, um so eher werden die Auslagen mit festgesetzt. Kommt aber dann echt auf den Einzelfall an, und ich behaupte mal: Auch auf den einzelnen Rechtspfleger.
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#10

04.11.2010, 21:39

Mit der Formulierung "...zur Stützung und Ergänzung schriftsätzlichen Vorbringens" sollte es möglich sein, den Sachbearbeiter zu überzeugen. Aus Jux werden sicherlich keine Bilder eingereicht (ach was!).
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