Abrechnung Arbeitsrecht! Bitte HILFE!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Kobi
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#1

12.10.2010, 17:37

Hey Ihr Lieben,

Ihr könnt mir bestimmt weiterhelfen.

Wir haben zwei Beschlussverfahren im Arbeitsrecht geführt. In einem Verfahren wurde das andere Verfahren mitverglichen; also beide Verfahren sind rechtshängig.

Jetzt habe ich für das eine Verfahren eine Absichtserklärung über 8.400,00 € erhalten (für den Antrag aus der Antragsschrift) und für das andere Verfahren, welches mitverglichen wurde, habe ich eine Absichtserklärung über insgesamt 6.000,00 € (für die Anträge zu 1) und 2) aus der Antragsschrift) erhalten. Ich habe also in beiden Absichtserklärungen keinen Hinweis auf irgendeinen Mehrwert des Vergleiches oder dergleichen.

Wie rechne ich jetzt diese beiden Verfahren am Besten bzw. richtig ab? Muss ich überprüfen nach § 15 III? Was ist mit der Einigungsgebühr; Terminsgebühr? Ich habe schon die Bücher gewälzt... Vielleicht ist es auch einfach schon zu spät für sowas "kompliziertes"

Es wäre schön, wenn mir jemand helfen könnte!
Lg
Mistfratz
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#2

12.10.2010, 21:30

Ääähm, was ist eine "Absichtserklärung"? Sorry, hab ich noch nicht gehört. Hört sich an als wäre das ein Streitwertbeschluss?

Wurden hier irgendwelche nicht anhängigen Dinge mitverglichen? Falls nein, fällt die Sache mit dem Mehrvergleich ja sowieso weg.

Wurden die beiden Verfahren irgendwie verbunden und unter einem gemeinsamen Aktenzeichen fortgeführt? Dann müsste ja im Streitwertbeschluss ein entsprechender Streitwert festgelegt sein. Daraus würde ich dann VG, TG und EG nehmen.

Ansonsten würde ich eben nach den getrennten Streitwerten abrechnen, für zwei getrennte Verfahren, also auch zwei unabhängige Kostenrechnungen.
Kobi
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#3

13.10.2010, 09:02

Ja, Absichtserklärung ist ein Streitwertbeschluss. "Das Gericht beabsichtigt, den Streitwert auf... festzusetzen".

Nein, es wurden zwei getrennte Verfahren unter zwei Aktenzeichen geführt. Und in dem einen Verfahren wurde das andere mitverglichen.

Ja, da bin ich auch am Überlegen, ob ich einfach die beiden Verfahren getrennt abrechne; aber was ist mit der Einigungsgebühr? Würdest Du die nur in dem Verfahren nehmen, wo der Vergleich geschlossen wurde? Irgendwie bin ich mir da unsicher.

LG
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Re1108
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#4

13.10.2010, 09:20

Ehm - du kannst nicht einfach beide Verfahren getrennt abrechnen.

Schau mal in den Gerold-Schmidt, 18. Aufl. Ranch Nr. 97 zu § 3101 RVG. Da wird ganz anschaulich erklärt, wie zwei gerichtlich anhängige Verfahren abgerechnet werden, die getrennt von einander eingereicht aber in einem Vergleich beendet wurden. Zum Erklären ist das bißchen kompliziert ...
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#5

13.10.2010, 09:27

@Re1108

Habe leider die 13. auflage ;-)
Du meinst, dass, wenn man die Verfahrensgebühr "irgendwie" anrechnen muss, oder? Nr. 3101 Ziffer 2 RVG. Ja, dass habe ich mir unter anderem auch überlegt. Aber aus welchem Wert rechne ich dann die Eingiungsgebühr? Kann ich den Gesamtwert nehmen oder muss ich wieder den Abgleich nach § 15 3 machen? Dann müsste ich den ja zweimal machen; einmal wegen der Verfahrensgebühr 1,3=0,8 und einmal Einigungsgebühr 1,0=1,5.

Irgendwie total blöd!
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Re1108
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#6

13.10.2010, 09:54

Bzgl. der EG musst du natürlich den Abgleich nach § 15 III machen (zwei Einigungsgebühren, unterschiedliche Werte)

Bzgl. der VG ist das auch "ganz normal" zu handhaben, nur dass du eben die "Irgendwieanrechnung" (gem. Gerold-Schmidt) bzgl. der VG aus dem mitverglichenen Verfahren auch noch machen musst.
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#7

13.10.2010, 09:55

Ja, ich habe mir das von Anfang zu vorgestellt; hatte mir aber gedacht, dass das einfach zu kompliziert ist ;-( und dass ich wahrscheinlich wieder zu kompliziert denke. Aber scheint ja wohl net so...

Dann ist das ja eine kilometerlange Abrechnung ! ;-)
:thx
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Re1108
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#8

13.10.2010, 09:59

Ja, leider ! :D
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