Hallo!
Ich habe folgendes Abrechnungsproblem:
1 Mandant und 2 unterschiedliche Gegner (mit beiden Gegnern bestehenden verschiedene Verträge = verschiedene Gegenstandswerte), alles lief bislang außergerichtlich und mit beiden Gegnern laufen getrennt Vergleichsverhandlungen, da die Gegner miteinander nichts zu tun haben.
Was kann ich abrechnen, wenn jetzt tatsächlich 2 Vergleiche geschlossen werden? Theoretisch entsteht ja 2 x die Einigungsgebühr, doch bleibt sie auch tatsächlich 2x stehen und ist abrechnenbar? Muss man da nicht eine Probe machen, da ja nicht 2x die gleiche Gebühr anfallen kann (wenn ich mich richtig dunkel erinnere)???
Mit der Prüfung über den inneren Zusammenhang komme ich nicht weiter, da mir der Begriff heute das 1. Mal über den Weg gelaufen ist und ich noch nicht weiß, wie ich das am besten "prüfen" kann.
Der Auftrag des Mdt. lautet , gegenüber allen möglichen Parteien alles Mögliche versuchen.
Für Literaturhinweise wäre ich Euch besonders dankbar, in meinem RVG für Anfänger bin ich nicht so richtig fündig geworden...
Danke!
mehrere Vergleichsgebühren - innerer Zusammenhang?
- niva
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Das hört sich ganz so an, als wären es zwei verschiedene Angelegenheiten, damit kannst du dann natürlich jeweils die Gebühren abrechnen.1 Mandant und 2 unterschiedliche Gegner (mit beiden Gegnern bestehenden verschiedene Verträge = verschiedene Gegenstandswerte), alles lief bislang außergerichtlich und mit beiden Gegnern laufen getrennt Vergleichsverhandlungen, da die Gegner miteinander nichts zu tun haben.
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Ich dachte eigentlich auch, dass es 2 Angelegenheiten wären, mein Chef meint aber, dass es ein gemeinsamer Lebenssachverhalt ist (Kaufvertrag und Darlehensvertrag) und dass es dann vermutlich nicht mehr 2 Angelegenheiten sind. Aber wo genau bzw. wie zieht man da die Grenze?
klingt so bisschen wie meine Frage vor kurzem
http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=4&t=43737" target="blank
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- niva
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Gegner 1 hat doch sicher einen Vertrag und Gegner 2 einen anderen Vertrag, ob der jetzt den gleichen Inhalt hat ist doch unerheblich. Wenn die beiden Gegner jetzt allerdings gesamtschuldnerisch haften würden, wäre es eine Angelegennheit, aber deinem Sachverhalt nach ist das ja auch nicht der Fall. Nur weil euer Mandant in den beiden Angelegenheiten der Auftraggeber ist, ist das noch kein ausreichender Grund, warum das nur eine Angelegenheit sein soll.
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Wenn der Auftrag des Mandanten so lautet, ist es aber soniva hat geschrieben:Nur weil euer Mandant in den beiden Angelegenheiten der Auftraggeber ist, ist das noch kein ausreichender Grund, warum das nur eine Angelegenheit sein soll.
Gerold-Schmidt, 19. Aufl., Rand-Nr. 51 ff zu § 15 RVG
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Wenn das Darlehen gewährt wurde, um den Kaufpreis für den Gegenstand des Kaufvertrages zu finanzieren, ist der innere Zusammenhang gegeben. Es geht ja nicht darum, daß die Verträge sich gleichen, sondern daß sich beide Mandate auf den gleichen Lebenssachverhalt beziehen.
In dem Fall könnte man tatsächlich einen einheitlichen Auftrag mit mehreren Gegenständen annehmen.
In dem Fall könnte man tatsächlich einen einheitlichen Auftrag mit mehreren Gegenständen annehmen.
Selbst wenn das Darlehen gewährt wurde, um den Kaufpreis zu finanzieren, würde ich bei zwei verschiedenen Gegenseiten sagen, dass es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt. Sie sind doch beide getrennt voneinander vertraglich vereinbart. Die Angelegenheit Darlehen hat für mich überhaupt nichts mit dem Kaufvertrag mit einer anderen Person zu tun, es sei denn die Bedingung für das Darlehen wäre genau der abzuschließende Kaufvertrag gewesen und kein anderer, dann vielleicht ja, aber ansonsten nicht.
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Ich würde das auch eher getrennt abrechnen, halte aber auch die andere Argumentation für nachvollziehbar. Und oft ist das in solchen Fällen ein verbundenes Geschäft, d.h. beide Verträge bedingen einander und man kann sich die Vertragspartner in der Praxis nicht so frei aussuchen, wie es theoretisch sein müßte.
Das ist aber alles Spekulation, den konkreten Fall muß @ReLo lösen - Argumentationshilfe hat sie ja jetzt.
Das ist aber alles Spekulation, den konkreten Fall muß @ReLo lösen - Argumentationshilfe hat sie ja jetzt.