Familienrecht- Vergleich mit Mehrwert

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Jinx78
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#1

12.10.2010, 12:51

Hab mal eine grundsätzliche Frage an alle Familienrechtler:
Ich habe eine riesig umfangreiche außergerichtliche Akte vorliegen, welche durch Vergleich in einem gerichtlichen Verfahren z.B. zur Scheidung erledigt wurde.
Meine Frage:
Wie handhabt Ihr das in der Praxis? Ist die außergerichtliche Tätigkeit mit der 0,8 Differenzverfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren abgedeckt oder rechnet Ihr eine 1,3 Geschäftsgebühr ./. der 0,8 Differenzverfahrensgebühr zusätzlich außergerichtlich ab?
Schaf
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#2

12.10.2010, 13:10

Hallo, ich weiß nicht, ob es richtig ist, was ich mache, aber ich rechne die 2300 und die 3101 ab.

Wie das mit der Anrechnung nach § 15 a RVG ist, da bin ich mir nicht sicher. Also, ob Du nur 0,4 oder eben wirklich die Hälfte der 2300, höchstens 0,75 anrechnen musst. Ich rechne die halbe 2300 an, also meistens 0,65, weil ich ja die halbe Geschäftsgebühr auf die entstehende Verfahrensgebühr anrechnen soll und nicht anders herum.

Auch ist hier die Obergrenze des § 15 (3) zu prüfen. (eine 1,3 aus dem Gesamtwert).

Meine bescheidene Meinung.
Grüße vom Schaf
Ich kann mich nicht erinnern, dass ich mal was vergessen hätte. :)
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lucy1510
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#3

12.10.2010, 13:27

Grundsätzlich ist immer die Frage - wie auch in zivilrechtlichen Angelegenheiten - was war anhängig, was nicht und was wurde insgesamt verglichen.

@Jinx78: Du müsstest schon genauer sagen, was wie war. :wink:
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Jinx78
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#4

12.10.2010, 14:24

Es ist eine ganz grundsätzliche Frage: Es geht mir um eine außergerichtliche Sache die in einem gerichtlichen Verfahren mit verglichen wurde, die also nicht gerichtlich anhängig war.
Beispiel: Die Parteien schreiben hin und her wegen Hausrat außergerichtlich. Im Scheidungsverfahren wird ein Vergleich geschlossen in welchem der Hausrat mit geregelt wird. Also ist der Wert des Hausrates ja mein Mehrwert und ich kann daraus in dem Scheidungsverfahren die 1,5 Einigungsgebühr und die 0,8 Differenzverfahrensgebühr abrechnen.
Jetzt nehmen wir mal an, dass diese Hausratsakte ganz besonders umfangreich ist und gehen wir mal davon aus, dass diese 0,8 Differenzverfahrensgebühr durch die Anrechnung nach § 15 III ziemlich doll gekürzt wurde, dann ist das unterm Strich schon ziemlich ärgerlich. Deswegen würde mich interessieren ob man das irgendwie umgehen kann indem man für diese Hausratssache zB noch was extra abrechnen kann...
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Liesel
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#5

12.10.2010, 14:31

Du kannst max. die GeschG erhöhen, die dann aber wiederum zu max. 0,75 auf die VG nach 3101 angerechnet wird. Umgehen kannst du die Anrechnung nicht.
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#6

12.10.2010, 14:31

Ganz grundsätzlich hat eine Anrechnung zu erfolgen, so dass von der 0,8 Gebühr halt noch 0,15 übrig bleiben.
Die 0.8er Gebühr ist halt auch eine Verfahrensgebühr und insoweit ist Nr. 2300 meines Erachtens eindeutig:

Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 entstanden ist, wird die Hälfte dieser Gebühr nach dem Wert des Gegenstands, der in das Verfahren übergegangen ist, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, angerechnet
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lucy1510
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#7

12.10.2010, 17:02

Dem kann ich nur zustimmen.

Noch etwas Grundsätzliches: Familiensachen werden gebührenrechtlich beim Mehrvergleich nicht anders abgerechnet, als zivilrechtliche Angelegenheiten. Das ist identisch. Die "Nebensachen" sind zwar öfter umfangreicher, aber leider nicht anders abzurechnen.
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