Geschäftsgebühr Anrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Jara
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#1

18.06.2007, 09:00

Guten Morgen,

ich weiß es gibt bereits Hunderte Beiträge zu diesem Thema, habe aber mein "Problem" gerade nicht gefunden:

Ich habe außergerichtlich eine 1,3 Geschäftsgebühr abgerechnet, diese ist von RS bezahlt. In dieser Rechnung habe ich auch die SB von 50,00 EUR abgezogen.

Nun habe ich die Abschlussrechnung erstellt.

Dort habe ich eine 1,3 Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht, von dieser 1/2 Geschäftsgebühr angerechnet. Also rein rechnersich so:

1,3 Verfahrensgebühr
abzgl. 1/2 Geschäftsgebühr

Jetzt hat die RS geantwortet und ebenfalls eine halbe Geschäftsgebühr plus 1,3 Verfahrensgebühr abgerechnet, aber die außergerichtliche 1,3er Gebühr nochmals als "Vorschuss" unten abgezogen und wieder die 50,00 EUR SB abgezogen.

Ich bin verwirrt :(

Ich habe doch schon die halbe Geschäftsgebühr abgezogen und die außergerichtliche Rechnung ist doch kein Vorschuss? Und: Wird die SB außergerichtlich und gerichtlich abgezogen? Ich dachte, es sei ein Versicherungsfall!

Also es geht mir nur um diese Punkte:

1.) Wieso die außergerichtliche Rechnung als Vorschuss? und
2.) wieso nochmals die SB abgezogen wird!

Das ist meiner Meinung nach falsch!
Was meinst ihr???

... und ich dachte das Thema hätte ich endlich durch *ggrrrhhhh*
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stein
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#2

18.06.2007, 09:06

Ist der Fall den 100% abgeschlossen ?

Vielleicht meint die RS irgendwie, das noch ein gerichtliches Verfahren folgt ?

Anders könnte ich mir dies nicht erklären.

Bei uns wird die Selbstbeteiligung auch von der außergerichtlichen Rechnung
in Abzug gebracht.
[img]http://www.cosgan.de/images/more/bigs/c015.gif[/img]
Nikita

#3

18.06.2007, 09:08

also so wie ich das sehe stimmt das wie die rs es gemacht hat. die haben praktisch die rechnung - so wie sie am ende auszusehen hatte - genommen und dann die bereits geleistete zahlung sowie die sb in abzug gebracht. ist meiner ansicht nach richtig, weil wenn die ihre zahlung nicht in abzug bringen, würden die ja zu viel zahlen, da die geschäftsgebühr bereits beglichen wurde in voller höhe. ich meine abgerechnet werden muss also so:

Verfahrensgebühr
Geschäftsgebühr (mit Anrechnung)
abzgl. bereits geleisteter Zahlung und SB, da die vom Mdt. gezahlt werden muss.


lg nikita
Gast

#4

18.06.2007, 09:09

Hallo Jara!

In der Abschlussrechnung müsstest du m. E. die Geschäftsgebühr noch mit aufführen. Als Vorschuss wird die RS wohl die bereits geleistete Zahlung (Geschäftsgebühr + SB) meinen. Keine Ahnung, warum die das Vorschuss nennen...

Wie oft (für welchen Rechtszug) die RS die SB abrechnen darf, steht meistens in dem mit dem Mandanten abgeschlossenen Vertrag. Außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit wären dann sozusagen zwei "Rechtszüge".

Das wäre meine Meinung.
Jara
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#5

18.06.2007, 09:20

Also für mich würde das mit dem Abzug des "Vorschusses" nur dann Sinn machen, wenn die außergerichtliche Geschäftsgebühr oben in voller Höhe in Ansatz gebracht würde!

Ich versteh es nicht...
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sunny84
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#6

18.06.2007, 09:40

Also ich seh das so wie Jara.
Wenn du die volle Geschäftsgebühr nochmal mit in die Rechnung rein nimmst und dann auch die doppelten Auslagen, musst du die Zahlung der RS und die Selbstbeteiligung wieder abziehen. Sonst zahlen die zu viel.
lg
Jara
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#7

18.06.2007, 09:51

Also guckt mal:

Mit RS ist außergerichtlich abgerechnet:

Gegenstandswert: 1.112,83 €
1,3 Verfahrensgebühr, §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 2400 VV RVG 110,50 €
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 130,50 €
16 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG 20,88 €
Zwischensumme 151,38 €
abzgl. Selbstbeteiligung - 50,00 €
Endbetrag 101,38 €

Die RS hat für die außergerichtliche Abwehr von den 1.112,83 EUR kostenzusage erteilt. Gerichtlich wurde ein Streitwert von 932,64 EUR festgesetzt.

Die obige Rechnung, also 101,38 EUR sind gezahlt.

Jetzt rechne ich so ab:

Gegenstandswert: 932,64 EUR
1,3 Geschäftsgebühr (außergerichtlich) aus 1.112,83 EUR
§§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 2400 VV RVG 110,50 EUR
hiervon 1/2 (da diese auf die im
gerichtlichen Verfahren entstandenen
Verfahrensgebühr zu 1/2 angerechnet wird) 55,25 EUR

1,3 Verfahrensgebühr, §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 110,50 EUR
1,2 Terminsgebühr, §§ 2, 13 RVG i. v. m. Nr. 3104 VV RVG 102,00 EUR
1,0 Einigungsgebühr, §§ 2, 13 RVG i. v. m. Nr. 1003 VV RVG 85,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 372,75 EUR
19 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG 70,83 EUR
Gesamtbetrag 443,58 EUR

Und hiervon will die RS nochmals 50,00 EUR SB abziehen und die obige Rechnung von 101,38 EUR auch nochmal.

Das ist doch doppelt gemoppelt, oder?????
Nikita

#8

18.06.2007, 10:08

nee nicht doppelt. die rs muss doch ihre zahlung als bereits gezahlten betrag abziehen. denn wenn sie das nicht tut, dann hat sie ja die volle geschäftsgebühr bezahlt und zahlt dann auf die endabrechnung nochmal die hälftige gebühr. die zahlung muss in abzug gebracht als "bereits gezahlt"-posten.

lg nikita
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#9

18.06.2007, 10:12

Genau, aber nur, wenn die volle Geschäftsgebühr auch in der letzten Rechnung nochmal aufgeführt ist.
"When the day shall come that we do part, if my last words are not "I love you", ye'll ken it was because I didna have time."
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Nikita

#10

18.06.2007, 10:25

nee auch wenn die angerechnet ist, weil sie angerechnet werden muss. es handelt sich doch um eine tatsächliche zahlung, die bereits erfolgt ist. also muss auch der ganze betrag abgezogen werden. sonst zahlt ja die rs mit der ersten rechnung die volle geschäftsgebühr und dann in der zweiten rechnung nochmal die halbe und das geht nicht. die zahlung muss in abzug gebracht werden.
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