Hallo.
Annahme: Es wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Der RA (dessen Partei Zahlung erwartet) kann mit entsprechenden Voraussetzungen die Zwangsvollstreckung betreiben und auch die Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG verdienen, wenn der Vergleich mit der ZV-Maßnahme zusammen der kostenersattungspflichtige Partei zugestellt wird.
Darüber gibt es auch eine BGH-Entscheidung. Kann mir jm. das Aktenzeichen dafür nennen?