nee, is nix mit Gesamtschuldnern *glaubich*
Es geht um 7 Häuser (Eigentümer C bis I), an denen wohl MÄngel festgestellt wurden. Um ein Klageverfahren zu vermeiden, wurden folgende Vergleiche geschlossen:
1. Baufirma A und ausführende Fa. Gewerk B mit den Hauseigentümern C, D, E, F, G und H
2. Baufirma A und ausführende Fa. Gewerk B mit dem Hauseigentümer I
3. Baufirma A mit der ausführenden Fa. Gewerk B
Aber im Falle einer Klage hätten ja die Eigentümer C bis I einen Anwalt nehmen können und gemeinsam gegen die Baufirma klagen können??
außergerichtlicher Vergleich nach selbstst Beweisverfahren
- Kasimir1603
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1606
- Registriert: 04.07.2007, 13:29
- Beruf: RA-fachangestellte
- Software: AnNoText
- Wohnort: Buchbach
Ciao Kasi
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)
Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)
Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
- Re1108
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 914
- Registriert: 12.06.2008, 10:31
- Beruf: ReFaWi
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Ba.-Wü.
Genau!
Wenn es sich nicht um Gesamtschuldner handelt, kommt es auf den Auftrag an...
Wenn die Sache also gemeinsam in einem Verfahren geltend zu machen gewesen wäre, ist die Sache so zu behandeln, als wären Kosten für nur ein Verfahren angefallen.
Ich hatte hierzu vorhin im Gerold-Schmidt was gelesen zu § 15 RVG.
Leider weiß ich jetzt die entsprechende Randnummer nicht mehr...
(kann grad auch nicht nachschauen, weils bei uns übern Mittag " etwas hektisch" geworden ist, sorry !)
Hoffe s hilft trotzdem !
Wenn es sich nicht um Gesamtschuldner handelt, kommt es auf den Auftrag an...
Wenn die Sache also gemeinsam in einem Verfahren geltend zu machen gewesen wäre, ist die Sache so zu behandeln, als wären Kosten für nur ein Verfahren angefallen.
Ich hatte hierzu vorhin im Gerold-Schmidt was gelesen zu § 15 RVG.
Leider weiß ich jetzt die entsprechende Randnummer nicht mehr...
(kann grad auch nicht nachschauen, weils bei uns übern Mittag " etwas hektisch" geworden ist, sorry !)
Hoffe s hilft trotzdem !
Frauen muss man(n) nicht verstehen, Frauen muss man(n) lieben!
nach studium des <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> (19. Aufl) würde ich meinen, dass man Rn 51 zu § 15
hierfür hernehmen kann. Kann man das auch 1:1 auf außergerichtlich anwenden?
naja - chef will die gebühren gegenüber einer versicherung geltend machen.
er meint, die sollen uns doch dann erst mal beweisen, dass es nicht drei EGs gibt
hierfür hernehmen kann. Kann man das auch 1:1 auf außergerichtlich anwenden?
naja - chef will die gebühren gegenüber einer versicherung geltend machen.
er meint, die sollen uns doch dann erst mal beweisen, dass es nicht drei EGs gibt
also die Ansprüche wären ja gegen uns geltend gemacht wurden. Die Käufer hätten jeder einzel uns verklagen können. Hätten sich aber auch zusammenschließen können.Wenn es sich nicht um Gesamtschuldner handelt, kommt es auf den Auftrag an...
Wenn die Sache also gemeinsam in einem Verfahren geltend zu machen gewesen wäre, ist die Sache so zu behandeln, als wären Kosten für nur ein Verfahren angefallen.
- Re1108
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 914
- Registriert: 12.06.2008, 10:31
- Beruf: ReFaWi
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Ba.-Wü.
Für die RN 51 § 15 bin ich auch (das ist die die ich vorhin gemeint hab, hab grad nochmals nachgeschaut!)
Ich bin mir leider auch nicht ganz sicher, ob das 1 : 1 übertragbar ist, tendiere aber ganz stark dazu !
(Mein Chef ist übrigens der selben Ansicht ... )
Alles andere wäre irgendwie auch unlogisch (also wenn fürs außergerichtliche was anderes gilt als fürs das gerichtliche Verfahren)
Ich bin mir leider auch nicht ganz sicher, ob das 1 : 1 übertragbar ist, tendiere aber ganz stark dazu !
(Mein Chef ist übrigens der selben Ansicht ... )
Alles andere wäre irgendwie auch unlogisch (also wenn fürs außergerichtliche was anderes gilt als fürs das gerichtliche Verfahren)
Frauen muss man(n) nicht verstehen, Frauen muss man(n) lieben!