Hallo zusammen, ich brauche dringend Eure Hilfe !!!
Der Mandant (Arbeitsgeber) kam zu uns mit einer Forderung der Gegenseite wg. Überstunden i.H.v. 2.471 €, welche außergerichtlich geltend gemacht wurden.
Dann wurde dem Mandanten die Kündigungsschutzklage zugestellt, Termin vor Arbeitsgericht und schließlich wurde ein Vergleich geschlossen mit Verfahrensstreitwert 10.400 €. Der Vergleichswert erhöht sich um 5.000 €.
In diesen 5.000 € stecken die außergerichtlich geltend gemachten 2.471 € sowie eine Urlaubsabgeltung.
Wie sieht da die Abrechnung aus???
Wenn ich mit der GG anfange, rechnet der PC mir die 0,65 auf die VG an.
DANKE im Voraus!
Abrechnung Arbeitsrecht außergerichtlich / gerichtlich
- jojo
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Und was schlägst du vor ?
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !![177](https://www.foreno.de/app.php/sam/?mode=smilie&sam_id=177)
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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wenn die 5.000,00 der Vergleichsmehrwert sind, dann hast du da ja die 0,8 VG und 1,5 VG.
Dann musst die die 0,65 VG aus dem GW: 2.471,00 € anrechnen und danach dann halt die Prüfung nach § 15 III.
Und außergerichtlich halt die vollen Gebühren.
Dann musst die die 0,65 VG aus dem GW: 2.471,00 € anrechnen und danach dann halt die Prüfung nach § 15 III.
Und außergerichtlich halt die vollen Gebühren.
-
- Forenfachkraft
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ich hätte so abgerechnet:
Gegenstandswert: 2.471,44 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 1,3 209,30 €
Gegenstandswert: 10.400,00 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 683,80 €
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 2.471,44 € 0,65 -104,65 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
Gegenstandswert: 5.000,00 €
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nr. 2, 3100 VV 0,8 156,65 €
RVG
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 15.400,00 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 15.400,00 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 679,20 €
Gegenstandswert: 10.400,00 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003, 1000 VV RVG 1,0 526,00 €
Gegenstandswert: 5.000,00 €
Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG 1,5 323,00 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 15.400,00 € berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 2.473,30 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
u.s.w.
nun ist aber mein Problem, daß der außergerichtliche Wert nichts mit dem gerichtilchen Wert "zu tun" hat, welcher sich durch die Anrechnung verringert![Weinen :cry:](./images/smilies/icon_cry.gif)
Gegenstandswert: 2.471,44 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 1,3 209,30 €
Gegenstandswert: 10.400,00 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 683,80 €
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 2.471,44 € 0,65 -104,65 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
Gegenstandswert: 5.000,00 €
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nr. 2, 3100 VV 0,8 156,65 €
RVG
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 15.400,00 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 15.400,00 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 679,20 €
Gegenstandswert: 10.400,00 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003, 1000 VV RVG 1,0 526,00 €
Gegenstandswert: 5.000,00 €
Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG 1,5 323,00 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 15.400,00 € berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 2.473,30 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
u.s.w.
nun ist aber mein Problem, daß der außergerichtliche Wert nichts mit dem gerichtilchen Wert "zu tun" hat, welcher sich durch die Anrechnung verringert
![Weinen :cry:](./images/smilies/icon_cry.gif)
LG Silvi
- jojo
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Das verstehe ich nicht: Deine Abrechnung ist m.E. zutreffend.
Du hast die VG ja auch nur nach dem außergerichtlichen Wert angerechnet.
Und für die Differenz von 5.000,00 zu 2.471,44 habt ihr keine VG verdient, da ihr da im Vorfeld nicht tätig geworden seid.
Du hast die VG ja auch nur nach dem außergerichtlichen Wert angerechnet.
Und für die Differenz von 5.000,00 zu 2.471,44 habt ihr keine VG verdient, da ihr da im Vorfeld nicht tätig geworden seid.
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Ich steh irgendwie auf der Leitung,
in der Verfahrensgebühr von 10.400 € (3 x Gehalt) für die Kündigungssache stecken die 2.471,44 € (Überstunden) doch nicht drin. Muß da trotzdem eine Anrechnung erfolgen, wenn das zwei verschiedene Sachen sind? Oder rechne ich die Überstundenakte einfach außergerichtlich ab und die Kündigungsakte ab der Verfahrensgebühr?
in der Verfahrensgebühr von 10.400 € (3 x Gehalt) für die Kündigungssache stecken die 2.471,44 € (Überstunden) doch nicht drin. Muß da trotzdem eine Anrechnung erfolgen, wenn das zwei verschiedene Sachen sind? Oder rechne ich die Überstundenakte einfach außergerichtlich ab und die Kündigungsakte ab der Verfahrensgebühr?
LG Silvi
- Liesel
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Und deswegen mußt du die Anrechnung vornehmen. Auf welche VG du die hälftige GeschG anrechnest, dürfte doch egal sein.Silvi hat geschrieben:In diesen 5.000 € stecken die außergerichtlich geltend gemachten 2.471 € sowie eine Urlaubsabgeltung.
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Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
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(UNHEILIG)
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- jojo
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Ein nach feierabendliches: wie Liesel brüll..
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