Hilfe dringend benötigt.... Kostenersatz Arbeitsgericht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Benutzeravatar
Nicoleks
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 13
Registriert: 14.09.2010, 10:04
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Immenhausen

#1

01.10.2010, 10:16

Hallo Ihr Lieben,

ich habe eine ganz dringende und wichtige Frage, alsoooo:

Verkehrsunfall zweier Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände, wir wollen nunmehr Schadenersatz geltend machen. Dies müssen wir beim zuständigen ARBEITSGERICHT tun. Nun ist im Normalverfahren vor den Arbeitsgerichten ja die Kostenfrage eindeutig: jeder trägt seine eigenen Kosten.
Wie sieht es denn nun bei diesem Sachverhalt aus?
Es sind ja Schadensersatzansprüche aus Unfall und im Zivilverfahren wäre die Kostenfrage ja sodann nach Obsiegen/obliegen geregelt.

Ich habe leider auf die Schnell nichts eindeutiges gefunden, vielleicht kann mir jemand kurz helfen :D

Danke schonmal :thx

Lieben Gruße aus Kassel/Immenhausen
★★★★★★★★★maxime peccantes, quia nihil peccare conantur★★★★★★★★★
Benutzeravatar
Nicoleks
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 13
Registriert: 14.09.2010, 10:04
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Immenhausen

#2

01.10.2010, 10:17

Und ich merke gerade, dass ich auf die Schnelle auch nicht wirklich auf meine Rechtschreibung geachtet habe, sry :oops:
★★★★★★★★★maxime peccantes, quia nihil peccare conantur★★★★★★★★★
Ushino23
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 9
Registriert: 22.04.2008, 20:44

#3

01.10.2010, 10:41

Hallo :D

ich bin normalerweise der stille Leser aber ich kann diese Frage zufällig beantworten. Egal um was es geht, beim Arbeitsgericht trägt, zumindest in I. Instanz, jeder seine Kosten selbst.

Ich hoffe, ich habe Dir geholfen.

Liebe Grüße
Benutzeravatar
Nicoleks
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 13
Registriert: 14.09.2010, 10:04
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Immenhausen

#4

01.10.2010, 11:09

:thx

Das lässt mich zwar ein wenig aufgrummeln, aber man kann es wohl nit ändern..... :cry:

Danke Dir,
lieben Gruß :D
★★★★★★★★★maxime peccantes, quia nihil peccare conantur★★★★★★★★★
Benutzeravatar
tweetyS
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 631
Registriert: 30.08.2010, 17:12
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Großraum Stuttgart

#5

01.10.2010, 12:02

Hi!

Das wusste ich noch gar nicht, dass in diesem Fall das ArbG zuständig ist. Ist das tatsächlich so?

Ansonsten stimmt das mit der Kostentragung in I. Instanz.
Benutzeravatar
Nicoleks
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 13
Registriert: 14.09.2010, 10:04
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Immenhausen

#6

01.10.2010, 12:52

§ 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG

Schau mal da nach, steht quasi genau drin! Beispiel noch: Zwei Arbeitskollegen schlagen sich am Arbeitsplatz :D das wäre dann auch die unerlaubte Handlung die im Zusammenhang aus der gemeinsamen Arbeit stehen.

:mahlzeit
★★★★★★★★★maxime peccantes, quia nihil peccare conantur★★★★★★★★★
Benutzeravatar
jojo
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3168
Registriert: 26.09.2007, 15:07
Beruf: manchmal Rechtspfleger
Wohnort: Voerde

#7

01.10.2010, 13:14

Genau: Rechtsweg zu den Arbeitsgericht und es gilt § 12 a Abs. I ArbGG.

Btw: Bei den meisten Verfahren, die von den ordentlichen Gerichten zu den Arbeitsgerichten verwiesen werden, handelt es sich um Schadensersatzforderungen aufgrund von Schlägereien.. :mrgreen: :mrgreen:
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
cjdenver
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1118
Registriert: 13.08.2009, 16:02
Wohnort: Hamburg

#8

01.10.2010, 19:26

auweia, wieder was gelernt, vielen dank. ich wär da auch auf den zivilweg gegangen, nicht zum arbG
***

You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!


An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
Benutzeravatar
jojo
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3168
Registriert: 26.09.2007, 15:07
Beruf: manchmal Rechtspfleger
Wohnort: Voerde

#9

02.10.2010, 18:29

Und das auch noch ohne Großbuchstaben.. :cry: :cry:
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
cjdenver
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1118
Registriert: 13.08.2009, 16:02
Wohnort: Hamburg

#10

03.10.2010, 13:55

das g war doch groß :lol:
***

You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!


An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
Antworten