Streitwert Untätigkeitsklage

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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wassermann
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#1

29.09.2010, 15:07

Hallo,

hab mal eine Frage zur Untätigkeitsklage. Weiß jemand, welchen Streitwert man hier ansetzt. Die Sache stellt sich wie folgt dar:

Wir haben einen Mandanten, der vom Zollamt einen Bescheid erhalten hat und nun eine Geldbuße zahlen soll. Daraufhin haben wir Widerspruch eingelegt. Eine Entscheidung des Zollamtes über den Widerspruch liegt aber nach nunmehr drei Jahren immer noch nicht vor. Nun wollen wir eine Untätigkeitsklage beim zuständigen Finanzgericht einreichen und beantragen, dass die Behörde aufgrund der Rechtsauffassung des Gerichts entscheiden soll. Wir werden nun den gesamten Sachverhalt in der Klage darlegen, damit das Gericht entscheiden kann.

Kann ich die Höhe der Geldbuße als Streitwert ansetzen?
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Schlaubi wieder da
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#2

29.09.2010, 15:27

ist da nicht Streitwert als Wert anzunehmen, in welcher Höhe dir ein Schaden entstanden ist?
Ist überhaupt schon ein Schaden entstanden?? Es hat doch keiner ZV betrieben, oder?
Geldmangel ist die Wurzel allen Übels.

Es gibt einen Sinn für die Moral, und es gibt einen Sinn für die Unmoral. Die Geschichte lehrt uns, dass der Sinn für die Moral uns befähigt, das Moralische zu erkennen und zu meiden, und dass der Sinn für die Unmoral uns befähigt, das Unmoralische zu erkennen und zu genießen.
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