Abrechnung Soz. Verfahren, Enigung?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Ekonex
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#1

27.09.2010, 10:40

Hallo,

ich habe schon über die Suchfunktion versucht die die Sache selber zu lösen. Bin mir aber trotzdem unsicher.

Sachverhalt:

Wir legen Widerspruch gegen den Bescheid über den Grad der Behinderung ein. Sodann Klage vor dem SozG. Nach Beweiserhebung durch ein Gutachten schlägt die Gegenseite (ohne mündliche Verhandlung) folgendes Angebot vor:
Der Nachteilsausgleich einer………………..wird unter Aufhebung der bisherigen Entscheidungen festegestellt. Klägerin ist mit der Regelung einverstanden und erklärt den Rechtsstreit für erledigt.
Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Wir haben das Angebot angenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

So das heißt ja ich kann nur gegenüber dem Mandanten bzw. der RSV abrechnen, also kein KFA gegen die Gegenseite.

Eine VG nach Nr. 3102 in Höhe von 250,00 € habe ich bereits als Vorschuss abgerechnet.

Ich würde hier dann noch die Einigung nach Nr. 1006 in Höhe von 190,00 € abrechnen.

Dann wegen der TG bin ich mir nicht sicher. Bei der TG nach Nr. 3106 steht ja bei Punkt 3 diese entsteht auch wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Aber hier ist ja nur eine Erledigung, also keine TG oder?
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LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
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#2

27.09.2010, 11:05

Wie lautet denn eure Kostengrundentscheidung überhaupt?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Ekonex
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#3

27.09.2010, 11:17

edit:

Leider komme ich hier nicht weiter. Unabhängig jetzt vom Ausgangsfall. Was ich schon rausgefunden habe ist, dass die Erledigungsgebühr fast nie von der Gegenseite erstattet wird. Bei Anerkenntnis gibt es die TG. Kann mir jemand viell., der mit sozialrechtlichen Angelgenheiten mehr zu tun hat als ich, erklären wie das mit der Erledigung und Anerkenntnis ist. Was setzt ihr dann gegen die Gegenseite fest?

Ich würde jetzt die TG mitreinnehmen und mich darauf berufen, dass dies ein Anerkenntnis der Gegenseite ist. :?:
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Ekonex
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#4

28.09.2010, 09:36

:schieb
birgit23

#5

28.09.2010, 13:23

Wenn ich dich richtig verstanden habe, lautete der Vergleich, dass die Gegenseite keine außergerichtlichen Kosten erstattet, oder? Dann müsstest du nun eine Rechnung an den Mdt./RSV machen. Wenn ihr mit dem Widerspruch beauftragt wart, bekommst du dafür eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103, jetzt kommt es darauf an, ob es ein "richtiger Vergleich" war. Wurde der vom Gericht protokolliert?
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