Kostenfestsetzungsverfahren Erinnerung und Beschwerde

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Benutzeravatar
doxy123
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 276
Registriert: 15.06.2007, 16:11
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: zwischen Heidelberg und Heilbronn
Kontaktdaten:

#1

23.09.2010, 12:50

Hallo, ich benötige Hilfe im Kostenfestsetzungsverfahren beim Kostenfestsetzungsantrag über die Beschwerde. Hier der Sachverhalt (wir vertreten Antragssteller):

1. Antragsgegnerin beantragt Kosten gegen uns festzusetzen.
2. KfB durch Urkundsbeamtin ergeht mit der Entscheidung, dass es nichts festzusetzen
gibt. Rechtsbehelf dagegen: Entscheidung des Gerichts.
3. Antragsgeg. beantragt Entscheidung des Gerichts.
4. Gericht weist die Erinnerung der Antragsgeg. zurück und die Antragsgeg. trägt auch
Kosten des Erinnerungsverf. Diese habe ich dann auch festsetzen lassen (0,5
Verfahrensgebühr). Soweit ist mir alles klar.
5. Jetzt legt die Antragsgeg. Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts ein. Diese wurde jetzt vom Beschwerdegericht auch zurückgewiesen und die Antragsgeg. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens auch zu tragen.

Jetzt liegt die Akte auf meinem Tisch und ich soll prüfen ob und was wir für das Beschwerdeverfahren festsetzen lassen können. (Gemacht haben wir nichts.)

Meine Überlegung war, dass nach § 15 Nr. 5 und 16 Nr. 12 RVG die Erinnerung und die Beschwerde zwei Angelegenheiten sind und ich den gleichen Kostenfestsetzungsantrag wie bei der Erinnerung stellen muss. Ist das richtig?

Mich irritiert folgendes im Beschluss der Beschwerdeentscheidung:

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach Ziffer 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird.

Hat das etwas mit der Kostenfestsetzung zu tun oder bedeutet es nur, dass für die Beschwerde Gerichtskosten in Höhe von 50 Euro (Festgebühr Ziffer 5502) entstehen?

Ich stehe völlig auf dem Schlauch!!! :kopfkratz
Angenehm sind die erledigten Arbeiten.

[i]Marcus Tullius Cicero[/i]
Asgoth
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1072
Registriert: 12.06.2008, 07:17
Wohnort: Dresden

#2

23.09.2010, 13:31

Hattet ihr von der Beschwerde Kenntnis, bevor das Rechtmittelgericht darüber entschieden hat? Oder wurde euch die Beschwerde erst zusammen mit dem Zurückweisungsbeschluss übermittelt?
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)

"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk

"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
Benutzeravatar
doxy123
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 276
Registriert: 15.06.2007, 16:11
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: zwischen Heidelberg und Heilbronn
Kontaktdaten:

#3

23.09.2010, 14:12

Ja, wir hatten davor Kenntnis. Uns wurde die Beschwerdeschrift zur Kenntnisnahme übersandt (mit der Bitte uns schriftlich zu äußern, was wir aber nicht getan haben). Fünf Wochen später wurde uns - ohne weiteren Schriftverkehr - der Zurückweisungsbeschluss zugestellt.
Angenehm sind die erledigten Arbeiten.

[i]Marcus Tullius Cicero[/i]
Asgoth
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1072
Registriert: 12.06.2008, 07:17
Wohnort: Dresden

#4

23.09.2010, 14:20

Ich weiß nicht ob es da vor dem VG andere Maßgaben gibt - aber zumindest in Zivilsachen bekämst du mE hier die Beschwerdegebühr festgesetzt, weil die ja bereits mit der Entgegennahme der Information entsteht. Da scheint wohl das Gericht übersehen bzw. ignoriert zu haben, dass neben den Gerichts- auch noch weitere (RA-)Kosten entstanden sind...

Wenn sich eindeutig ersichtlich ist, dass der SW der Beschwerde mit dem der Erinnerung identisch ist, würde ich einfach nen KFA einreichen. Wenn nicht, würde ich zumindest drüber nachdenken, bei dem Rechtsmittelgericht SW-Festsetzung beantragen und auf den maßgeblichen Sachverhalt hinweisen...
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)

"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk

"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
Benutzeravatar
doxy123
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 276
Registriert: 15.06.2007, 16:11
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: zwischen Heidelberg und Heilbronn
Kontaktdaten:

#5

23.09.2010, 14:32

Vielen Dank für deine Antwort! Ich werde den gleichen KFA wie damals bei der Erinnerung einreichen, da der Streitwert m.E. der gleiche ist. Dann warte ich mal die Reaktion vom VG ab.

:thx
Angenehm sind die erledigten Arbeiten.

[i]Marcus Tullius Cicero[/i]
Antworten