Ich komme absolut nicht weiter & bin, je mehr ich mich damit beschäftige, noch mehr verwirrt. Ich hab nicht mal mehr eine Ahnung, zu welchem Thema die Frage wirklich passt.
Firma Anton erklärt gegenüber Firma Berta das streitige Verfahren. Es wird ein Vergleich geschlossen mit u. a. folgendem Inhalt „….. II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei ¼, die beklagte Partei ¾ …..“
Wir vertreten die Streithelferin der Beklagtenseite (es gibt noch zwei weitere Streithelfer auf der Beklagtenseite). Einer RAe der Streithelfer auf der Beklagtenseite hat nun den Antrag bei Gericht gestellt, das ¼ der außergerichtlichen Kosten von der Klägerseite zu tragen sind.
Meine Frage ist jetzt, können wir das auch machen? & wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage? Ich bin am verzweifeln.
Über sachdienliche Hinweise bin ich mehr als dankbar
Abrechnung der Streithelfer, Kostenregelung
Hier spricht nichts dagegen, das zu tun... die Rechtsgrundlage findet sich in § 101 Abs. 1 ZPO.
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)
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Das sehe ich anders.
Wenn in der KGE die Kosten nicht "einschließlich der Kosten der Streithilfe" gequotelt sind, sondern wie hier darüber nix gesagt wurde, dann tragen die Streithelfer ihre Kosten selber.
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Ich ahnte, dass da noch was kommt
Tatsächlich ist dieses Thema wohl nicht unumstritten. Allerdings - und insoweit gibt mir mein Zöller recht - ergibt sich mE der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes:
§ 101
Kosten einer Nebenintervention
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
Wenn also die Kosten des Rechtstreits im Vergleich gequotelt werden, hat hiernach auch der Streithelfer einen EA nach entsprechender Quote gegen den Gegner seiner Hauptpartei. Das gilt wohl auch unabhängig davon, ob der Streithelfer am Vergleich beteiligt war, ob der Streithelfer im Vergleich berücksichtigt wurde oder ob an diese Thematik überhaupt bei den Verhandlungen gedacht wurde...
Tatsächlich ist dieses Thema wohl nicht unumstritten. Allerdings - und insoweit gibt mir mein Zöller recht - ergibt sich mE der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes:
§ 101
Kosten einer Nebenintervention
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
Wenn also die Kosten des Rechtstreits im Vergleich gequotelt werden, hat hiernach auch der Streithelfer einen EA nach entsprechender Quote gegen den Gegner seiner Hauptpartei. Das gilt wohl auch unabhängig davon, ob der Streithelfer am Vergleich beteiligt war, ob der Streithelfer im Vergleich berücksichtigt wurde oder ob an diese Thematik überhaupt bei den Verhandlungen gedacht wurde...
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das mit den Kosten des Rechtsstreits ist echt gut zu wissen, da wir momentan auch Streithelfer sind und wenn dann irgendwann mal eine Entscheidung getroffen wird, dann bin ich auf jeden Fall schlauer
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@ Asgoth:(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen
Ich bleibe bei meiner Ansicht und verschiebe nur mal die Fett-Markierungen. Wo ist in der hier relevanten KGE eine Auferlegung der Nebenintervenienten-Kosten erfolgt? Das Gesetz sagt, dass eine Auferlegung der Kosten zu erfolgen hat. Und das geschieht in der KGE. Hier fehlt die Auferlegung. Ohne Ergänzung der KGE läuft das also nicht.
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Zur Ergänzung aus einem Kostenseminar-Skript:
Grundsatz
Die Kosten eines Nebenintervenienten können nur dann festgesetzt werden, wenn die Kosten der Nebenintervention gem. § 101 ZPO durch Urteil einer Partei auferlegt worden sind. Ist dies versehentlich unterblieben, bedarf es der Durchführung eines Verfahrens gem. § 321 ZPO (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. A., § 104 Rn. 21 "Nebenintervention").
Grundsatz
Die Kosten eines Nebenintervenienten können nur dann festgesetzt werden, wenn die Kosten der Nebenintervention gem. § 101 ZPO durch Urteil einer Partei auferlegt worden sind. Ist dies versehentlich unterblieben, bedarf es der Durchführung eines Verfahrens gem. § 321 ZPO (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. A., § 104 Rn. 21 "Nebenintervention").
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OS
1. Unterbleibt entgegen § 101 ZPO eine gerichtliche Entscheidung zu den Kosten der Nebenintervention, weil dies übersehen worden ist, so handelt es sich nicht um einen nach § 319 ZPO zu korrigierenden Schreibfehler, Rechenfehler oder eine offenbare Unrichtigkeit, sondern bei der Entscheidung ist über einen Teil der Kosten nicht befunden worden, § 321 I ZPO. Der fehlende Ausspruch zu den Kosten der Nebenintervention kann somit nicht durch eine Berichtigung im Wege des § 319 ZPO, sondern lediglich durch eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO nachgeholt werden [Rn. 8].
2. Eine nachträgliche Ergänzung der gerichtlichen Entscheidung kann nach § 321 II ZPO lediglich dann erfolgen, wenn diese in einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung der Entscheidung beantragt worden ist. Auf Beschlussentscheidungen findet die Regelung des § 321 II ZPO entsprechende Anwendung [Rn. 13].
OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.12.2007 – 2 U 1575/07
IBR 2008, 130 = juris (KORE 561372008)
OS
Hat das Gericht in seiner KGE der unterlegenen Partei die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, lässt sich dem Urteil aber weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention entnehmen, können die Kosten des Nebenintervenienten nicht gegen den Verfahrensgegner festgesetzt werden.
OLG Koblenz, Beschl. v. 02.02.2005 – 14 W 74/05
MDR 2005, 719 = AGS 2005, 129 = JurBüro 2005, 262 = FamRZ 2005, 1190 = OLGR Koblenz 2005, 278 = juris (KORE 565182005)
1. Unterbleibt entgegen § 101 ZPO eine gerichtliche Entscheidung zu den Kosten der Nebenintervention, weil dies übersehen worden ist, so handelt es sich nicht um einen nach § 319 ZPO zu korrigierenden Schreibfehler, Rechenfehler oder eine offenbare Unrichtigkeit, sondern bei der Entscheidung ist über einen Teil der Kosten nicht befunden worden, § 321 I ZPO. Der fehlende Ausspruch zu den Kosten der Nebenintervention kann somit nicht durch eine Berichtigung im Wege des § 319 ZPO, sondern lediglich durch eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO nachgeholt werden [Rn. 8].
2. Eine nachträgliche Ergänzung der gerichtlichen Entscheidung kann nach § 321 II ZPO lediglich dann erfolgen, wenn diese in einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung der Entscheidung beantragt worden ist. Auf Beschlussentscheidungen findet die Regelung des § 321 II ZPO entsprechende Anwendung [Rn. 13].
OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.12.2007 – 2 U 1575/07
IBR 2008, 130 = juris (KORE 561372008)
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Hat das Gericht in seiner KGE der unterlegenen Partei die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, lässt sich dem Urteil aber weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention entnehmen, können die Kosten des Nebenintervenienten nicht gegen den Verfahrensgegner festgesetzt werden.
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ja ok, das sehe ich ein... auf Antrag muss erst der KEA der Streithelfer vom Gericht tituliert werden... aber das dürfte er bei dieser Konstellation ohne weiteres erreichenOhne Ergänzung der KGE läuft das also nicht.
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"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk
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