Arrestbefehl

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Yasmin
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#1

15.09.2010, 20:03

Hallo, gibt es für die Vollziehung des Arrestbefehles eine GEbühr nach 3309 und wie berechnet sich der Streitwert? Ist der Streitwert, der aus dem Arrestbefehl hervorgeht? Wir haben hier 1,3 Verfahrensgebühr festgesetzt und den Arrestbehl an den Drittschuldner zugestellt, aber wie sieht es mit der Vollziehung des Arrestbefehles und Zustellkosten aus?
Yasmin
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#2

16.09.2010, 05:54

weiß das keiner????
Yasmin
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#3

16.09.2010, 13:48

:?
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Kirschblüte
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#4

16.09.2010, 13:56

Ich hab eine Gebühr nach 3309 berechnet. Streitwert ganz normal nach § 25 :)
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Aurora-Sun
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#5

16.09.2010, 13:57

Ich würd dir gern helfen aber ich versteh nichtmal was du mit Vollziehung des Arrestbefehls meinst!? Ist es nicht so, dass man lediglich einen Arrestantrag stellt und der GVZ den dann vollzieht?
Yasmin
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#6

16.09.2010, 14:33

Ja der Gerichtvollzieher stellt ihn zu, aber meine Frage ist, da ich die Kosten gegenüber der GEgenseite abrechnen will, nehme ich als Streitwert, den die Gegenseite überwiesen hat plus die Zustellkosten und daraus die 0,3 Verfahrensgebühr oder nehme ich den Streitwert vom Arrestbefehl?????
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Kirschblüte
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#7

21.09.2010, 08:53

Wie gesagt, Streitwert nach § 25 RVG, also alles was Du vollstreckt hast (HF + Zinsen + Kosten) ohne Kosten, die nach Pfändung entstanden sind (Zustellkosten).
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