Beratungshilfe in Bußgeldsachen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Darkeyes
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#11

13.03.2008, 10:24

eben das meine ich nämlich auch.
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butterflybabe
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#12

13.03.2008, 10:25

Aber generell wird es wohl schwierig, die restlichen Gebühren durchzusetzen.
Warum? Diese Gebühren sind ja unzweifelhaft entstanden.

Da Mdt grundsätzlich Kostenschuldner ist, muss er die entsprechenden Gebühren auch ersetzen.

Ich würde damit begründen, dass ihr vom Mdt mit ... beauftragt wurdet und Mdt auch darauf hingewiesen wurde, dass LJK nur die Beratung bezahlt. Hier evtl. auf das Beratungshilfegesetz beziehen.

Als Beweis würde ich notfalls die Handakte vorlegen.
rosemoon
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#13

19.09.2010, 17:14

So einen Fall habe ich auch grad zur Abrechnung.

Mdtin hat Beratungshilfeschein bei einer Bußgeldsache. Der RA hat Einspruch eingelegt, also fallen die Gebühren 5100 ff. der Mandantin zur Last, abzüglich der 30 Euro Beratungshilfe. Was aber ist mit den Kopiekosten und der Akteneinsicht? Mit in den Erstattungsantrag BerH?
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Adora Belle
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#14

19.09.2010, 18:16

Die Kopien und die AE-Pauschale können mit über BerH abgerechnet werden.
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