Welche Gebühr?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Asgoth
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#11

17.09.2010, 11:19

Frage:

Seit ihr dann nicht aber gegenüber eurem Mandanten in der Pflicht, hinsichtlich eurer Kosten ne Kostengrundentscheidung zu Lasten des Gegners zu erhalten, damit er sie von dem erstattet verlangen kann? :?
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)

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domel 3008
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#12

17.09.2010, 11:31

hat der Mdt. die außergerichtliche Gebühr vllt. im MB und somit vllt. schon im urteil mit drin? Oder wusste der mdt. gar nicht, daß euch Kosten für das außergerichtliche Schreiben zustehen?
Mauli

#13

20.09.2010, 14:39

Also ich habe eine andere Frage und zwar haben wir für unsere Mandantschaft ein Schreiben an die Gegenseite formuliert. Dieses bezieht sich auf zwei Kündigungen.
Mein Chef meinte nun der Wert seien vier Gehälter... Soweit so gut aber kann ich hier überhaupt guten Gewissens eine Geschäftsgebühr ansetzten. Wir sind sogar für eine außergerichtliche Besprechung mit unserem Mandanten weit gereist aber dafür fällt ja bekanntlich keine Gebühr an, aber so gar nichts wäre schon schlecht. Also... Meinungen?
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domel 3008
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#14

20.09.2010, 15:30

wieso sollte euch denn nicht die GG zustehen? Ich wart doch für euren Mdt. tätig, oder?
Mauli

#15

20.09.2010, 15:47

ich dacht nur weil wir die gegenseite nicht unmittelbar angeschrieben haben und nur das muster für unseren mdt gemacht haben. sind denn vier gehälter für die zwei kündigungen (außerordentlich u. ordentlich glaub ich) ok?
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domel 3008
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#16

20.09.2010, 16:08

ich würde das dennoch gegenüber dem Mdt. abrechnen.
Zu dem Gegenstandswert kann ich aus dem Stehgreif nichts sagen. Habe aber das hier gefunden. Hoffe, es hilft dir weiter: :)

§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG (http://www.bundesrecht.juris.de/gkg_2004/__42.html):

(3) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
Mauli

#17

20.09.2010, 16:17

selbst wenn quasi zweifach gekündigt wurde? bin mir so unsicher
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domel 3008
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#18

20.09.2010, 16:29

waren es denn wirklich zwei Kündigungen? weil so genau weiß ich es leider nicht. Aber ich würde es dann als eine Angelegenheit betrachten und daher den Gegenstandswert wie oben beschrieben berechnen.
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