Dringend! Hilfe bei Abrechnung-arbeitsrechtliche Angel.

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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LenaX
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#1

13.06.2007, 11:29

Ich brauche schnell Eure Hilfe, da ich ein KFA beantragen muss...

Beschluss LArbG:
... wir der Gebührenstreitwert gemäß §§ 63 Abs. 2 GKG, 32 Abs. 1 RVG

für das Berufungsverfahren auf 10.000 €

und für den gerichtlichen Vergleich auf 15.000 €

festgesetzt.

Wie abrechnen? :oops:
Termin hat nicht sattgefunden, die Parteien haben lediglich Besprechungen wg. Vergleich geführt, kann ich die TG auch abrechnen?

1,6 aus 10.000 €
1,2 aus 10.000 €
und 1,3 aus 15.000 €???

KFA beim Gericht I. Instand stellen?

Danke!
LG, Lena
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Strubbel
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#2

13.06.2007, 11:32

Ich würde sagen:

1,6 VG aus 10.000
1,2 TG aus 15.000 (weil der Vergleich im Termin besprochen wurde) und
1,3 EG aus 15.000

Normalerweise stellt man den KFA immer beim Gericht I. Instanz. Wüsste jetzt nicht, dass das im Arbeitsrecht anders ist.
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
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Curry
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#3

13.06.2007, 11:34

Ich würde so abrechnen:

1,6 VG aus 10.000 €
1,1 VG aus 5.000 €
1,2 TG aus 15.000 €
1,3 EG aus 10.000 €
1,5 EG aus 5.000 €
Entgelte
MwSt.

Ich würd die EG mit reinnehmen, da ja Besprechungen stattgefunden haben.
Curry

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#4

13.06.2007, 11:36

Du hast Recht! Es sind ja nichtrechtshängige Ansprüche mitverglichen wurden! *an den Kopf tipp*
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StineP

#5

13.06.2007, 11:37

Hm, würde nicht separat 1,5 EG ansetzen über 5000 - weil hier gerichtlicher Vergleich stattfand und somit beide Streitwerte verglichen wurden (also 1,3 EG über 15000) Ansonsten würde ich abrechnen wie nancy
StineP

#6

13.06.2007, 11:38

Ja logo - nun muss ich mir auch an den Kopf tippen ;)

Da hat nancy dann vollkommen recht ;)
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#7

13.06.2007, 11:38

Hä? Wieso das denn???
Da wurden doch ganz normal nicht rechtshängige Ansprüche mit verglichen, deshalb wird doch so abgerechnet. Seit wann gibt es denn da eine Ausnahme.
Curry

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#8

13.06.2007, 11:40

KEIN Termin!!
es geht um Berufung, dh. Berufung angelegt, dann Schriftverkehr zwischen beiden Parteien, Vergleich, und wie gesagt kein Termin...
der Vergleich wurde schriftlich beantragt...
LG, Lena
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#9

13.06.2007, 11:41

Ja klar, aber wenn telefonisch Gespräche über den Vergleich geführt wurden, dann kannst du die TG abrechnen.
Curry

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#10

13.06.2007, 11:42

Ja, aber auch für Besprechungen zwischen den Parteien gibt es eine Terminsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 3)!
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
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