Gebührenrecht in der Schweiz

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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MaryK1984
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#1

15.09.2010, 13:28

Hallo, mal ne recht seltsame Frage:

Unsere Mandantschaft hat in der Schweiz einen Rechtsstreit geführt und hier auch einen schweizer Anwalt beauftragt.
Jetzt besteht Streit über die Vergütung. Unsere Mandantschaft sagt, dass maximal XY Stunden á XY CHF vereinbart waren, der Anwalt sagt, dass der Aufwand größer war und je nach Anwalt auch ein anderer Stundensatz angewendet wird und Auslagen sowieso außen vor sind. Schriftlich wurde natürlich nichts niedergelegt...

Jetzt haben wir schon vergeblich gesucht, wonach Anwälte in der Schweiz überhaupt ihre Gebühren bemessen. Also ob es da auch ein Gesetz gibt oder ob das wirklich alles vorab vereinbart werden muss, wie es dann halt auch hinsichtlich der Kostenerstattung aussieht und wer für die mündliche Vergütungsvereinbarung beweisbelastet ist.

Hat hier vielleicht jemand eine Ahnung, oder vielleicht mal einen Korrespondenzkollegen in der Schweiz gehabt?
Oder weiß jemand vielleicht ob es hierzu Literatur gibt?

Schon mal vielen Dank vorab!
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jimmygjan
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#2

15.09.2010, 14:29

@MaryK1984

ich habe einige Jahre in der Schweiz gelebt. Hinsichtlich RA und Mandant ist alles frei vereinbar. Es sei denn, es ist so etwas wie PKH oder BRH bewilligt worden. Das einzige was ein RA in der Schweiz hinsichtlich der Gebühren noch berücksichtigen muss, sind die Standesrichtlinien. Also kommt es darauf an, was zwischen Mandant und RA vereinbart wurde. Wenn nichts schiftlich vereinbart wurde, könnte es m.E. unter Umständen für den RA schwierig werden. Er müßte doch im Falle eines Rechtstreits seinen Anspruch beweisen. Sind evtl Zeugen vorhanden ?
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MaryK1984
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#3

17.09.2010, 19:39

Ja super, da hab ich Glück, dass der Richtige mitgelesen hat!

PKH oder BerH o. ä. ist es definitiv nicht.

Unsere Mandantschaft ist ein Ehepaar, deren Sohn war bei der damaligen Beauftragung mit anwesend und bestätigt die Gebührenvereinbarung mit maximaler Gebührensumme (40 Std. á 250,00 € = 10.000,00 € netto). Da hätten wir schon mal einen Zeugen?
Die Gegenseite teilte mit, dass mit Anwalt A damals eine Vereinbarung mit Stundensatz 400,00 € geschlossen wurde, Anwalt B aus der gleichen Kanzlei teilt seinen Stundensatz mit 300,00 € mit.

In den Standesrichtlinien ist doch glaube ich ausgeführt, dass das Honorar "angemessen" sein muss, abhängig auch von "den konkreten Umständen, der Schwierigkeit
und Bedeutung der Angelegenheit, der Interessenlage des Mandanten, der eigenen Berufserfahrung, der geltenden Verkehrsübung und dem Verfahrensausgang". Die Mandanten sind hierüber aufzuklären. Pauschal- und Erfolgshonorare sind zulässig.
Das hab ich hier gefunden.

Ich finde es aber immer schwierig zu beurteilen, was "angemessen" oder "durchschnittlich" oder "ortsüblich" ist.
In unserem Fall wurde sogar eine Gegenstandswertfestsetzung auf ca. 500.000,00 € durch einen Gutachter vorgenommen -Näheres hierzu weiß ich allerdings nicht-, das Verfahren war wohl auch sehr umfangreich (diverse Termine, Beweisaufnahme).

Wird denn bei der Honorarvereinabrung überhaupt eine Unterscheidung zwischen gerichtlichem und außergerichtlichem Tätigwerden gemacht? Anscheinend nicht...
Und besteht denn eigentlich ein Kostenerstattungsanspruch? Ich werde doch wohl kaum das mit dem eigenen Anwalt ausgehandelte Honorar gegen den Gegner festsetzen lassen können?

Ich finde das so verwirrend, sogar unsere Referendarin hat aufgegeben, weil sie zu dem Thema nichts gefunden hat, weder online noch Literatur. (Man möchte ja echt meinen, dass es wenigstens ein Buch zu dem Thema gibt. Gibt immerhin für jeden Mist eins!)

Ich hoffe, dass ich jetzt nicht zu weit aushole... :oops: ... aber wie gesagt, ich finde sonst nichts!
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jimmygjan
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#4

26.09.2010, 21:05

@MaryK1984

Ertsteinmal sorry, dass ich so spät antworte!

Also nun zur Sache, ich würde die Angelegenheit ganz nüchtern betrachten.. Der Anwalt aus der Schweiz will doch was! Wenn einen Stundensatz iHv 250,--€ / Std. vereinart wurde, dann würde ich den Anwalt mit einer angemessenen Stundenzahl vergüten und schadlos stellen. Alles was darüber hinaus ist, würde ich den Anwalt auf den Rechtsweg verweisen. Wo will denn der Anwalt klagen ? In der Schweiz ? In Deutschland ? Wenn er eine Klage in Deutschland einreicht, welches Recht kommt zur Anwendung. Fragen über Fragen! Wenn ich der Schweizer Anwalt wäre, wäre ich mir mit einer Klage nicht so sicher, weil eben noch der Sohn als Zeuge anwesend war. Wenn dieser den Stundensatz als Zeuge bestätigt , der Anwalt schon eine gewisse Stundenanzahl vergütet bekommen hat, was will er dann noch! Hohes Prozessrisiko, ich glaube kaum, dass er eine Klage einreichen wird.

Noch ein Tip!

In der Schweiz ist es noch vor einigen Jahren hinsichtlich der MWST so gewesen, dass sich Unternehmen und auch Anwälte aussuchen konnten, ob diese MWST verlangen dürfen oder nicht. Es kann unter Umständen so sein, dass die Gebührenforderung sodann ohne MWST zu zahlen ist!
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