KFA, welche Werte?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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JLKL
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#1

10.09.2010, 14:39

Hallo zusammen!

Folgender Sachverhalt:

Wir haben geklagt wegen rückständigem Mietzins aus Gewerbemietverhältnis. Und zwar auf Zahlung von insgesamt 10.283,07 EUR. Wir haben der Gegenseite parallel die Klage schonmal gefaxt. Die haben dann, bevor die Klage vom LG zugestellt wurde, einen Betrag iHv 10.234,00 EUR direkt an die M überwiesen. Über diesen Betrag haben wir dann die Sache für erledigt erklärt. Wegen des geringen Betrages musste die Sache dann ans AG abgegeben werden. Dann wurde die Klage zugestellt. Dann hat die Gegenseite die restlichen 49,07 EUR auch noch an die M gezahlt. Über diesen Betrag haben wir dann auch die Sache für erledigt erklärt. Dann ist ohne mündliche Verhandlung Urteil ergangen, wonach die G Zinsen iHv 5%-Punkten ü Basiszinssatz aus 10.234,00 EUR zu zahlen haben.

Meine Frage nun: Wie mache ich den KFA?
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Asgoth
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#2

10.09.2010, 15:00

1,3 VG aus bis 13.000,00 :mrgreen:
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#3

11.09.2010, 10:40

... wobei noch die Terminsgebühr nach Wert bis 300 EUR dazukommt ...
Die entsteht auch ohne Termin, wenn ein Urteil erging, es wurde dann wohl von dem AG Verfahren nach § 495 a ZPO angeordnet, sieh mal in Deiner Akte nach.
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#4

13.09.2010, 11:55

Also gebe ich ganz normal an:

3100 nach 13.000,00
und
3104 nach 300,00

richtig? :shock:

:thx
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#5

14.09.2010, 17:06

Also ich muss da jetzt nochmal was zu fragen, weil wenn ich den KFA in die Postmappe lege mit diesen Werten, dann wird meine Chefin mich mit Sicherheit fragen, wie was warum. :shock:
Und da ich keinen Plan hab (sonst hätte ich ja nicht gefragt), brauch ich da nochmal ne Angabe von Euch, wie Ihr auf diese Werte kommt.
:thx :D
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#6

14.09.2010, 18:40

die 13000 dürften klar sein...

...nach 495a ZPO wurde dann über die Zinsen entschieden, die ja nach Erledigung der Hauptsache als solche selbst zur Hauptforderung geworden sein dürften. Also gibt es aus dem Wert der Zinsen ne 1,2 TG. Wie hoch dieser Wert ist kann ich nicht sagen, weil ich die Akte nicht kenne und du nicht angegeben hast, ab wann Zinsen erstattet verlangt worden sind. Der maßgebliche Streitwert ist jedoch in jedem Fall der Wert/Betrag der Zinsen. Bei GW 10234,00 kann das ganz schnell mal ganz schön viel werden, sodass allenfalls fraglich ist, ob bis 300,00 für die TG überhaupt ausreicht...

...im Zweifel würde ich hier vor dem KFA Streitwertfestsetzung beantragen und vorsorglich darauf hinweisen, dass der Streitwert ab der Erledigungserklärung über die Hauptsache aus dem Wert der Zinsen zu bilden ist... oder sowas in der Art...
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#7

14.09.2010, 18:48

Also nicht verwirren lassen jetzt, ich hatte nämlich auch zuerst das "bis" in #2 übersehen und habe mich gefragt, warum der SW 13.000,00 € ist :wink:

Also du nimmst die 1,3 aus dem SW: 10.283,07 EUR ... soweit sind wir uns ja einig :mrgreen: Zu der TG kann ich nix sagen, darauf wäre ich wohl selbst nicht gekommen :oops:
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#8

17.09.2010, 13:28

... den Wert "bis 300 EUR" hab ich angelehnt an der noch offenen Restforderung 49,... EUR, wobei mir aber jetzt auffällt, dass das nur passt, wenn der Beschluss nach § 495 a ZPO vor der Zahlung dieses Restes abgesetzt wurde.
Richtig ist aber, dass die 3104 nach dem Wert der Zinsen anfällt, die lassen sich ja ausrechnen.

Im übrigen: ein nur anhängiges Verfahren kannst Du nicht für erledigt erklären, nur ein rechtshängiges.
Ich rette den hohen Streitwert dann für die Streitwertfestsetzung, indem ich beantrage, zur Zahlung von 10.300 + Zinsen seit xy abzüglich am yz gezahlter 10.300 zu verurteilen. Das aber auch nur, wenn ich von einer RSV die GK schon habe, mit GK vom Mandant mache ich das nicht.

Alternative, um hohe GK-Einzahlung zu umgehen: Schreiben an Bekl.: Kostenrechnung mit 3100 nach gezahltem Wert und nur 1,0 GK für anhängiges Verfahren, Kl. wird zurückgenommen, wenn diese Kosten gezahlt werden und nur dann. (Bei zurückgenommener Klage hat der Kl. die Kostenlast und kann nichts vom Bekl. verlangen!)
Der Rest der Hauptforderung kann dann in einem neuen Verfahren mit wenig GK geltend gemacht werden. Wenn zwischen geforderter und gezahlter HF kein Gebührensprung liegt wie bei Dir, gibt's sogar mehr Kohle !
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#9

17.09.2010, 13:36

Zu der TG kann ich nix sagen, darauf wäre ich wohl selbst nicht gekommen

Simple Regel: Wenn ein Urteil in der Welt ist, gibt's immer auch eine Terminsgebühr.
- mdl. Verhandlung: 1,3 nach 3104
- schriftl. Verfahren, § 495a ZPO: 1,3 nach 3104
- Anerkenntnisurteil: 1,3 nach 3104
- Versäumnisurteil: 0,5 nach 3105
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#10

17.09.2010, 13:41

Im übrigen: ein nur anhängiges Verfahren kannst Du nicht für erledigt erklären, nur ein rechtshängiges.
Ich rette den hohen Streitwert dann für die Streitwertfestsetzung, indem ich beantrage, zur Zahlung von 10.300 + Zinsen seit xy abzüglich am yz gezahlter 10.300 zu verurteilen. Das aber auch nur, wenn ich von einer RSV die GK schon habe, mit GK vom Mandant mache ich das nicht.
:shock: - mit Verlaub, aber das ist abwegig... abgesehen davon, dass ich nicht wüsste, wie man einen Streitwert "retten" soll (gerettet werden können mE nur Personen oder Gegenstände^^), würde dieser Antrag überhaupt nichts an der Streitwerthöhe ändern. Im Übrigen halte ich dieses Vorgehen mit Blick auf den Kostengeringhaltungsgrundsatz schon beinahe für rechtsmissbräuchlich...
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