Abrechnung Verwaltungssache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
gkutes

#11

31.08.2009, 13:31

3300 für Verwaltungsgerichtshof
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palais
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#12

05.10.2009, 11:22

Ich knüpfe mal meine Frage hier an:

Ich habe einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Ba-Wü vor mir liegen, wonach der Kläger/Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverf. zu tragen hat.

Auszug:

Die Beschwerde des klägers gegen den Beschluss des VG Sigmaringen vom 27.03.2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an der Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

....

Die Kostenentscheidung folgt auf §154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da eine Festgebühr entsteht (Anlage 1 Nr 5502 zu § 3 GKG).



So ich steh nun vor dem Problem, das ich nicht weiß wie ich dieses Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof abrechnen soll.
Im Moment würde ich nur die Kosten für das Beschwerdeverfahren (2. Instanz in der einstweiligen Anordnung) geltend machen (was eigentlich schon daran scheitert, weil ich keinen Streitwert habe).

Oder muss ich die Kosten für das Beschwerdeverfahren + das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Ba-Wü gemeinsam in einem KFA beantragen. Geht ja eigentlich auch nicht, da wir in dem Beschwerdeverfahren unterlegen waren.

(Es geht banalerweiße um die Erstattung von Gerichtskosten) uaaaaahh ich bin verwirrt....
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palais
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#13

05.10.2009, 12:20

Also ich hab die Sache jetzt auf "Eis" gelegt, da es in dem vorhergegangen Beschluss heißt:

Über die Verfahrenskosten hat einheitlich das Gericht zu entscheiden, an welches der Rechtstreit verwiesen worden ist und das damit zur Sachentscheidung berufen ist (LG Ulm).

Oder soll ich jetzt einen SS an das LG Ulm fertigen, in dem wir um Kostenentscheidung bitten?
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gkutes

#14

05.10.2009, 13:49

sorry, verstehe jetzt nicht so ganz, was eigentlich die Frage ist...

wenn ihr Kläger wart, dann kannst du ja für die Beschwerde keine Kosten geltend machen

und was mit dem Verwaltungsverfahren an sich ist, hast du ja gar nicht geschrieben
:bahnhof
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#15

05.10.2009, 14:23

Wir sind nicht Kläger - wie sind Beklagte.

Es ging um Gerichtskosten aus einem vorhergehendem Verfahren. Der Kläger hat Beschwerde eingelegt, wir würden uns unrechtmäßig bereichern, weil wir Anschlussbeschwerde gestellt haben und diese dann später - auf Wunsch des Mandanten - zurückgenommen haben.

Meine Frage ist, wie soll ich als Beklagte das Verfahren abrechnen, wenn ich noch keinen Streitwertbeschluss vorliegen habe.
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#16

05.10.2009, 14:32

sorry - der sachverhalt ist mir immer noch nicht klar. entweder ich steh heut auf der leitung oder du schreibst wirr
Geht ja eigentlich auch nicht, da wir in dem Beschwerdeverfahren unterlegen waren.
da wart ihr ja dann nicht unterlegen. Die Kosten der Beschwerde können mE festgesetzt werden. Kostenentscheidung ist ganz klar im Beschluss des Verwaltungsgerichtshof

um was für einen Beschluss handelt es sich denn hier (gegen den Beschwerde eingereicht wurde? oben schreibst du was von Gerichtskosten...???

Wenn du hier nur einen Streitwert brauchst, kannst du dessen Festsetzung ganz einfach beantragen.
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#17

05.10.2009, 15:33

Es steht doch im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs:

Die Kostenentscheidung folgt auf §154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da eine Festgebühr entsteht (Anlage 1 Nr 5502 zu § 3 GKG).

Nochmal: Ich bin Beklagte/Beschwerdegegner!

Und die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen.
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#18

14.09.2010, 15:24

Hallo, ich habe auch einen Beschluss vom OVG, wonach die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen wird. (Wir vertreten die Antragstellerin.) Die Antragsgegnerin muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.

Jetzt soll ich den KfA machen. In dem Beschluss steht:

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach Ziffer 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird.

Ich habe im GKG nachgelesen und weiß schonmal, dass die Festgebühr 50 Euro beträgt. Muss ich nur diese beantragen, gibts da keine Gebühren und/oder USt.?

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar, hatte noch nie so einen Fall.

Liebe Grüße....
Angenehm sind die erledigten Arbeiten.

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#19

15.09.2010, 13:26

Leider hat niemand etwas geschrieben :(

...Aber ich hab mal weiter überlegt und evtl. kann mir jetzt jemand helfen:

Gegen den KfB (die Festsetzung der Kosten der Antragsgegnerin wurden als unzulässig zurückgewiesen) vom VG hat die Antragsgegnerin Erinnerung eingelegt. Diese wurde vom VG zurückgeweisen. Daraufhin hat die Antragsgegnerin gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, die ja wie oben geschrieben vom OVG jetzt auch zurückgewiesen wurde.

Ich habe bereits unsere Kosten im Erinnerungsverfahren festsetzen lassen, da auch hier die die Antragsgegnerin die Kosten zu tragen hatte.

Sind die Erinnerung und die Beschwerde verschiedene Angelegenheiten oder kann ich evtl. jetzt gar nichts mehr festsetzen lassen? Die Festgebühr von 50 Euro sind ja Gerichtskosten und die haben ja mit mir nichts zu tun.

Also ich bin jetzt zu dem Entschluss gekommen, dass ich gar nichts festsetzen lassen kann da alles als dieselbe Angelegenheit nach § 16 Nr. 12 RVG gilt. Hat jemand vielleicht dazu noch eine Fundstelle, dass ich das auch so meinem Chef (mit etwas in der Hand) erklären kann?
Angenehm sind die erledigten Arbeiten.

[i]Marcus Tullius Cicero[/i]
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