Steuersache: Rücknahme Antrag auf mündl. Verhandlung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Kirschblüte
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#1

10.09.2010, 08:37

Hallo Ihr Lieben,

zu uns kam ein Mandant mit einem Gerichtsbescheid in der Hand vom Finanzgericht. Er hatte dagegen bereits selbst Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Im Gerichtsbescheid war die Revision aber zugelassen.
Wir haben das geprüft und es für besser befunden Revision einzulegen.

Also haben wir den Antrag auf mündl. Verhandlung zurückgenommen und Revision eingelegt und das Verfahren geführt.

Jetzt meine Frage: Löst die Rücknahme des Antrags auf mündl. Verhandlung eine gesonderte Gebühr (neben der 3206 für die Revision) aus? Der Antrag wurde ja in erster Instanz gestellt. Vielleicht die vorzeitige Beendigung nach 3201?

Bin für Tipps dankbar.
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LuzZi
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#2

10.09.2010, 08:52

Hmm, ich hatte zwar so einen Fall bislang noch nicht, würde aber mal sagen, dass das aufgrund deiner Sachverhaltsschilderung gut sein könnte.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Kirschblüte
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#3

10.09.2010, 09:00

Dann versuch ich es doch einfach mal. Muss die Gebühren ja eh festsetzen lassen. Mal sehen wie der Rechtspfleger das sieht :)
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