Gegenstandswert gemäß § 13 RVG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Lena555
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 19
Registriert: 16.03.2010, 07:53
Beruf: ReNo

#1

25.08.2010, 09:39

Hallo,

& zwar soll ich eine Beratung abrechnen. GW ist 13.000.000.

Mit welchem Wert rechne ich jetzt? Die RVG Anlage 2 geht ja nur bis zu einem WErt von 500.000.
Jetzt wird ja § 13 RBG angewendet. Aber irgendwie bin ich mir hier ziemlich unsicher??

Reche ich nun die 2.996 (Gegenstandswert bis 500.000) +77 (für jeden angefangengen WErt über 15.000 §13 RVG) oder wie???
Benutzeravatar
LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7416
Registriert: 22.02.2007, 11:39
Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

#2

25.08.2010, 09:42

Siehe § 34 RVG oder gabs eine Vergütungsvereinbarung?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Benutzeravatar
misspinky1984
Foreno-Inventar
Beiträge: 2175
Registriert: 12.03.2007, 17:16
Beruf: Gepr. ReFaWi
Software: RA-Micro
Wohnort: Bärlin

#3

25.08.2010, 09:46

Befrag mal § 34 RVG
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.


Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
Lena555
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 19
Registriert: 16.03.2010, 07:53
Beruf: ReNo

#4

25.08.2010, 09:48

Ja es soll nach Nr. 2300 VV RVG abgerechnet werdenl. Aber ich komme irgendwie nicht auf den richtigen Wert...
*finchen*
Forenfachkraft
Beiträge: 154
Registriert: 27.08.2009, 12:30
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: NRW

#5

25.08.2010, 11:05

Also, ich verstehe das so:

Bei einem Wert von 500.000,00 EUR beträgt eine 1,0 Gebühr 2.996,00 EUR

Nun nimmst du deinen Gegenstandswert von 13.000.000,00 und ziehst die 500.000,00 ab, es verbleiben 12.500.000,00. Diese dividierst du durch 50.000,00 EUR, denn für jede weitere 50.000,00 EUR erhälst du 150,00 EUR an Gebühren.

Also 12.500.000,00 EUR : 50.000,00 EUR = 250 X 150 EUR = 37.500,00 EUR

37.500,00 EUR + 2.996,00 EUR = 40.496,00 EUR ergo eine 1,0 Gebühr aus 13.000.000,00 EUR

So siehts auch unser Anwaltsprogramm.
Benutzeravatar
frischen79
Forenfachkraft
Beiträge: 114
Registriert: 08.02.2007, 09:23
Beruf: Rechtsfachwirt
Software: RA-Micro

#6

25.08.2010, 11:16

Ergänzung:

Die Anlage 2 ist nur eine Arbeitshilfe. § 13 sagt...

bei einem Wert über 500.000 € für jeden angefangenen Betrag von weiteren 50.000 erhöht sich die (1,0) Gebühr um 150,00 €.

Berechnung s.o. :roll:


Edit: Es zeigt sich hier wieder einmal, dass die meisten Anwälte das RVg noch nicht verinnerlicht haben. Hier wäre eine Gebührenvereinbarung mehr als angebracht. Eine Beratung im wahrsten sinne des § 34 abzurechnen, wäre, als verkaufte man einen Porsche zum Preis eines Fahrrades.

Ich kriegs hier aber auch nicht hin, das erfolgreich zu vermitteln...*seufz
Schluck nicht jede Lüge! Gemeinsam gegen Verbrauchertäuschung und Etikettenschwindel - http://www.abgespeist.de
Lena555
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 19
Registriert: 16.03.2010, 07:53
Beruf: ReNo

#7

25.08.2010, 13:18

Vielen Dank =)
das hilft mir echt weiter!
Benutzeravatar
frischen79
Forenfachkraft
Beiträge: 114
Registriert: 08.02.2007, 09:23
Beruf: Rechtsfachwirt
Software: RA-Micro

#8

25.08.2010, 13:51

Ich muss noch was dazu loswerden!

Eigentlich kann hier keine Geschäftsgebühr abgerechnet werden, denn die Überschrift lautet "Vertretung". Von einer Vertretung kann hier keine Rede sein, denn sie erfordert das Auftreten für den Mdt. nach außen.

DA sich aber "Geschäftsgebühr" so schön schwammig anhört, wird sie auch ebenso benutzt.

Liest man den § 34 RVG, stellt man fest, dass im ersten Satz steht, dass man auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Die eigentlichen Gebühren werden ansonsten nach § 612 BGB berechnet. Wenn man dann weiterliest, sieht man, warum man eine Gebührenvereinbarung besser machen sollte. ;) Das Lesen überlasse ich dann Deinem Chef/Deiner Chefin 8) ;)
Schluck nicht jede Lüge! Gemeinsam gegen Verbrauchertäuschung und Etikettenschwindel - http://www.abgespeist.de
Antworten