Hallo,
& zwar soll ich eine Beratung abrechnen. GW ist 13.000.000.
Mit welchem Wert rechne ich jetzt? Die RVG Anlage 2 geht ja nur bis zu einem WErt von 500.000.
Jetzt wird ja § 13 RBG angewendet. Aber irgendwie bin ich mir hier ziemlich unsicher??
Reche ich nun die 2.996 (Gegenstandswert bis 500.000) +77 (für jeden angefangengen WErt über 15.000 §13 RVG) oder wie???
Gegenstandswert gemäß § 13 RVG
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
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Siehe § 34 RVG oder gabs eine Vergütungsvereinbarung?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
- misspinky1984
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Befrag mal § 34 RVG
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.
Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
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Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
-
- Forenfachkraft
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Also, ich verstehe das so:
Bei einem Wert von 500.000,00 EUR beträgt eine 1,0 Gebühr 2.996,00 EUR
Nun nimmst du deinen Gegenstandswert von 13.000.000,00 und ziehst die 500.000,00 ab, es verbleiben 12.500.000,00. Diese dividierst du durch 50.000,00 EUR, denn für jede weitere 50.000,00 EUR erhälst du 150,00 EUR an Gebühren.
Also 12.500.000,00 EUR : 50.000,00 EUR = 250 X 150 EUR = 37.500,00 EUR
37.500,00 EUR + 2.996,00 EUR = 40.496,00 EUR ergo eine 1,0 Gebühr aus 13.000.000,00 EUR
So siehts auch unser Anwaltsprogramm.
Bei einem Wert von 500.000,00 EUR beträgt eine 1,0 Gebühr 2.996,00 EUR
Nun nimmst du deinen Gegenstandswert von 13.000.000,00 und ziehst die 500.000,00 ab, es verbleiben 12.500.000,00. Diese dividierst du durch 50.000,00 EUR, denn für jede weitere 50.000,00 EUR erhälst du 150,00 EUR an Gebühren.
Also 12.500.000,00 EUR : 50.000,00 EUR = 250 X 150 EUR = 37.500,00 EUR
37.500,00 EUR + 2.996,00 EUR = 40.496,00 EUR ergo eine 1,0 Gebühr aus 13.000.000,00 EUR
So siehts auch unser Anwaltsprogramm.
- frischen79
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Ergänzung:
Die Anlage 2 ist nur eine Arbeitshilfe. § 13 sagt...
bei einem Wert über 500.000 € für jeden angefangenen Betrag von weiteren 50.000 erhöht sich die (1,0) Gebühr um 150,00 €.
Berechnung s.o.
Edit: Es zeigt sich hier wieder einmal, dass die meisten Anwälte das RVg noch nicht verinnerlicht haben. Hier wäre eine Gebührenvereinbarung mehr als angebracht. Eine Beratung im wahrsten sinne des § 34 abzurechnen, wäre, als verkaufte man einen Porsche zum Preis eines Fahrrades.
Ich kriegs hier aber auch nicht hin, das erfolgreich zu vermitteln...*seufz
Die Anlage 2 ist nur eine Arbeitshilfe. § 13 sagt...
bei einem Wert über 500.000 € für jeden angefangenen Betrag von weiteren 50.000 erhöht sich die (1,0) Gebühr um 150,00 €.
Berechnung s.o.
Edit: Es zeigt sich hier wieder einmal, dass die meisten Anwälte das RVg noch nicht verinnerlicht haben. Hier wäre eine Gebührenvereinbarung mehr als angebracht. Eine Beratung im wahrsten sinne des § 34 abzurechnen, wäre, als verkaufte man einen Porsche zum Preis eines Fahrrades.
Ich kriegs hier aber auch nicht hin, das erfolgreich zu vermitteln...*seufz
Schluck nicht jede Lüge! Gemeinsam gegen Verbrauchertäuschung und Etikettenschwindel - http://www.abgespeist.de
- frischen79
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Ich muss noch was dazu loswerden!
Eigentlich kann hier keine Geschäftsgebühr abgerechnet werden, denn die Überschrift lautet "Vertretung". Von einer Vertretung kann hier keine Rede sein, denn sie erfordert das Auftreten für den Mdt. nach außen.
DA sich aber "Geschäftsgebühr" so schön schwammig anhört, wird sie auch ebenso benutzt.
Liest man den § 34 RVG, stellt man fest, dass im ersten Satz steht, dass man auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Die eigentlichen Gebühren werden ansonsten nach § 612 BGB berechnet. Wenn man dann weiterliest, sieht man, warum man eine Gebührenvereinbarung besser machen sollte. Das Lesen überlasse ich dann Deinem Chef/Deiner Chefin
Eigentlich kann hier keine Geschäftsgebühr abgerechnet werden, denn die Überschrift lautet "Vertretung". Von einer Vertretung kann hier keine Rede sein, denn sie erfordert das Auftreten für den Mdt. nach außen.
DA sich aber "Geschäftsgebühr" so schön schwammig anhört, wird sie auch ebenso benutzt.
Liest man den § 34 RVG, stellt man fest, dass im ersten Satz steht, dass man auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Die eigentlichen Gebühren werden ansonsten nach § 612 BGB berechnet. Wenn man dann weiterliest, sieht man, warum man eine Gebührenvereinbarung besser machen sollte. Das Lesen überlasse ich dann Deinem Chef/Deiner Chefin
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