Verfahrenspfleger, Abrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Nicole 1708
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#1

23.08.2010, 11:32

Hallo Leute,

hier mal wieder eine schöne Frage zum Thema Verfahrenspfleger. Meine Chefin wurde im Gerichtstermin (Familiensache) als Verfahrenspflegerin gemäß § 50 FGG beigeordnet. In diesem Termin wurde nach Beiordnung meiner Chefin die Angelegenheit auch erörtert und Klagerücknahme erklärt. Nun habe ich die Abrechnung erstellt und erhalte für den Gerichtstermin, als sie beigeordnet wurde, keine Vergütung mit dem Verweis auf § 16 I FGG! Ich verstehe das aber leider nicht, kann mir das irgendwer erklären, weshalb ich für den Termin keine Vergütung erhalte?
perdu
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#2

23.08.2010, 15:58

§ 50.(1) Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2. Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist (§§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs), oder
3. Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder von dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder Umgangsberechtigten (§ 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist.

Sieht das Gericht in diesen Fällen von der Bestellung eines Pflegers für das Verfahren ab, so ist dies in der Entscheidung zu begründen, die die Person des Kindes betrifft.

(3) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.

(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,

1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder
2. mit dem sonstigen Abschluß des Verfahrens.

(5) Der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Pflegers bestimmen sich entsprechend § 67a.

Es gilt RVG § 1, 63 sowie RVG § 1 99
Schau dir das bitte mal an im RVG
§ 67a.(1) Der Pfleger für das Verfahren erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden. Eine Behörde und ein Verein als Pfleger erhalten keinen Aufwendungsersatz.

(2) § 1836 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Wird die Pflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, erhält der Pfleger neben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1 bis 3 Abs. 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.

(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 kann das Vormundschaftsgericht dem Pfleger einen festen Geldbetrag zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Pfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Abs. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 3 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. Einer Nachweisung der vom Pfleger aufgewandten Zeit und der tatsächlichen Aufwendungen bedarf es in diesem Fall nicht; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche des Pflegers sind ausgeschlossen.

(4) Ist ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins als Pfleger für das Verfahren bestellt, stehen der Aufwendungsersatz und die Vergütung nach den Absätzen 1 bis 3 dem Verein zu. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes sowie § 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Ist ein Bediensteter der Betreuungsbehörde als Pfleger für das Verfahren bestellt, erhält die Betreuungsbehörde keinen Aufwendungsersatz und keine Vergütung.

(5) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Pflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 56g Abs. 1 und 5 entsprechend.
.Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG) vom 21.04.2005 ( BGBl. I S. 1073) m.W.v. 01.07.2005.

.Zu Vorschriftenteil springen und hervorheben
perdu
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#3

23.08.2010, 16:05

Schau dir außerdem noch mal RVG § 11 Nr. 28 an sowie RVG § 1 Nr, 63ff. an.
Hoffe es hilft dir weiter
Gruß
perdu
perdu
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#4

23.08.2010, 16:09

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 277 FamFG(Gesetz)
Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers (1) Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden. Eine Behörde oder ein Verein erhält als Verfahrenspfleger keinen Aufwendungsersatz.

(2) § 1836 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrenspfleger neben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.

(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger einen festen Geldbetrag zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Abs. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 3 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.

(4) Ist ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins als Verfahrenspfleger bestellt, stehen der Aufwendungsersatz und die Vergütung nach den Absätzen 1 bis 3 dem Verein zu. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes sowie § 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Ist ein Bediensteter der Betreuungsbehörde als Verfahrenspfleger für das Verfahren bestellt, erhält die Betreuungsbehörde keinen Aufwendungsersatz und keine Vergütung.

(5) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1 entsprechend.
:)
perdu
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#5

23.08.2010, 17:15

Nur noch eine Frage, was war denn nun deine Chefin Verfahrenspflegerin oder Verfahrensbevollmächtigte? Sie kann doch nicht beides gewesen sein. Falls das eine Sache nach dem neuen FamG ist, werden ja in Sorgerechtssachen; Umgangssachen pp. dem Kind vom Gericht her automatisch eine Verfahrenspflegerin/in zugeordnet. Bei Verfahrenspflegschaften wird nach Stundnesätzen abgerechnet (§1835 Abs. 1 - 2 BGB).
:)
Nicole 1708
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#6

24.08.2010, 13:17

erstmal danke für die Antwort...

meine chefin war erst Prozessbevollmächtigte und im Termin hat die Richterin entschieden, sie als Verfahrenspflegerin beizuordnen!
Nicole 1708
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#7

24.08.2010, 13:21

ich hatte auch nach stunden abgerechnet so wie es sich gehört, aber man hat mir die Stunden für die Wahrnehmung des Gerichtstermin nicht festgesetzt mit dem Verweis auf § 16 I FGG und das kann ich nicht nachvollziehen bzw. verstehe nicht warum das so ist.
grommelie
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#8

24.08.2010, 13:54

Bei mir fehlte bei der Geltendmachnung der Kosten zuletzt der Hinweis, dass die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird. Nachdem wir den Nachsatz - nach einem freundlichen Hinweis - gebracht haben, wurden die Stundensätze antragsgemäß festgesetzt. Liegt es vielleicht daran?
Nicole 1708
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#9

24.08.2010, 16:08

keine ahnung in der Begründung heißt es:

"Gemäß § 16 I FGG wird die Bestellung zum Verfahrenspfleger mit der Bekanntgabe an den Pfleger wirksam. Somit sind die von der am .... geltend gemachten Vergütungsansprüche und Auslagen nicht erstattungsfähig."

Der Gerichtstermin war die letzte Tätigkeit meiner chefin...

Oder erhalte ich erst nach Bekanntgabe die Vergütung, weil die Verhandlung hat 3 Stunden gedauert von den ursprünglich beantragten 8,5 Stunden habe ich auch nur 3,0 h erhalten. Aber was ist dann mit der Vergütung vor der Bekanntgabe? Wir haben ja den Antrag als Prozessbevollmächtigte eingereicht und sind dann im Termin als Verfahrenspfleger beigeordnet worden.
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Adora Belle
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#10

24.08.2010, 16:58

Irgendjemand muß Euch doch für die Vertretung als Verfahrensbevollmächtigte bezahlen. Mandant? PKH? Gab es da schon eine Beiordnung? Oder zumindest einen Antrag?

Die Zahlung nur der 3 Stunden ist jedenfalls nachvollziehbar, wenn das die einzige Tätigkeitszeit nach Bekanntgabe der Bestellung war. Alles vorher kann ja von der Bestellung nicht umfaßt sein.
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