Auskunftsklage wie wird der Gegenstandswert berechnet?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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mbrefa
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#1

08.06.2007, 12:26

hallöchen,

ich komme gerade nicht weiter. kurzer sachverhalt. mandantin hat 18jährigen sohn, dieser streitet mit dem vater um volljährigenunterhalt. nunmehr reichte der vater auskunftsklage gegen die mutter (unsere mandantin) ein. diese soll auskunft über ihr einkommen erteilen. ich habe soeben den erwiderungsschriftsatz ans gericht gefertigt und soll nun bei der mandantin abrechnen. viell. sollte ich noch erwähnen, dass wir sozusagen noch im pkh-prüfungsverfahren sind (kläger hat pkh beantragt). welchen gegenstandswert nehme ich da?

habs bestimmt bissl wirr geschrieben, bei fragen einfach kurze anmerkung.

euch vorab vielen dank

lg mb
Kordu

#2

08.06.2007, 12:40

M.E.: Für Auskunft werden 1/10 bis maximal 1/2 des Gegenstandswertes des Hauptanspruchs = Leistungsanspruchs angenommen.
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#3

08.06.2007, 12:43

der hauptanspruch, das ist ja die frage, ist ja nich eindeutig zu beziffern. letztlich fordert der kläger ja nur dass sie auskunft über ihr einkommen zur berechnung des von ihm zu zahlenden unterhaltes angeben soll.

ich tendiere dazu den regelstreitwert von 5.000,00 € zu nehmen.
[i]"Die Weisheit eines Menschen mißt man nicht nach seinen Erfahrungen, sondern nach seiner Fähigkeit, Erfahrungen zu machen."[/i]

[i]George Bernard Shaw[/i][font=Times New Roman][/font]
Kordu

#4

08.06.2007, 12:52

Logo, dass Unterhaltsanspruch noch nicht bekannt ist. Aber man kann den ja schätzen, natürlich nicht zu knapp. Das ganze dann mal 12, davon dann 1/10 bis 1/2.
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#5

08.06.2007, 12:53

dann werd ichs so probieren, danke @kordu
[i]"Die Weisheit eines Menschen mißt man nicht nach seinen Erfahrungen, sondern nach seiner Fähigkeit, Erfahrungen zu machen."[/i]

[i]George Bernard Shaw[/i][font=Times New Roman][/font]
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#6

08.06.2007, 13:37

Der Regelstreitwert beträgt doch 4.000 €, oder?
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#7

08.06.2007, 13:48

nein nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000 € , 4.000 € warens glaube im verwaltungsverfahren
[i]"Die Weisheit eines Menschen mißt man nicht nach seinen Erfahrungen, sondern nach seiner Fähigkeit, Erfahrungen zu machen."[/i]

[i]George Bernard Shaw[/i][font=Times New Roman][/font]
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#8

08.06.2007, 13:50

http://www.asp.sachsen-anhalt.de/presse ... 3_2004.htm

is zwar schon alt aber da stehts auch
[i]"Die Weisheit eines Menschen mißt man nicht nach seinen Erfahrungen, sondern nach seiner Fähigkeit, Erfahrungen zu machen."[/i]

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#9

08.06.2007, 13:58

So, hab jetzt eben noch mal im Internet nachgeschaut und auf der Seite RVGo steht:

"Fehlen Anhaltspunkte, ist ein Regelstreitwert von € 4.000,00 anzunehmen. Obergrenze: € 500.000,00.

Nach Lage des Falles kann der Regelwert auch höher oder niedriger als € 4.000,00 angesetzt werden."

So haben wir es nämlich auch in der Schule gelernt!
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#10

08.06.2007, 14:00

Beim Verwaltungsverfahren sind es 5.000,00 €
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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