Gebühr für Beantragung vollstreckbare Ausfertigung
ich mache mal eine Nachfrage für die zuletzt genannte Variante: Wenn ich also die vollstreckbare Anfertigung einhole, und diese 0,3 Gebühr neben der weiteren Gebühr für Vollstreckung ansetze, dann ist doch die erste 0,3 Gebühr nicht vom Gegner erstattungsfähig, oder?
- Badeschlappe26
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Das kommt auf den Grund an, warum eine 2. Ausfertigung beantragt werden musste. Welchen Grund hättest du denn da gerade - oder ist das eine allgemeine Frage?
Es grüßt
die Schlappe
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Vorm Internet, vorm Internet - sitzt man sich schnell den Hintern fett. (geklaut)
die Schlappe
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na ja, welche Gründe kann es geben?
z. B. wenn der Mandant eine vollstreckbare Ausfertigung hat, diese aber versemmelt hat und nicht findet, denke ich, dass diese Kosten nicht erstattungsfähig wären.
Oder aber, Mandant wechselt Anwalt, die vollstreckbare Ausfertigung hat dieser Vorgänger und rückt sie nicht raus, da er noch offenstehende Rechnugnen gegen den Mandant hat.
Mir fallen nur Gründe ein, die gegen die Erstattungsfähigkeit sprechen:-) Gründe, die eine Erstattung rechtfertigen können, habe ich leider gerade nciht parat, wäre aber gut zu wissen, wann das dann eben der Fall wäre.
z. B. wenn der Mandant eine vollstreckbare Ausfertigung hat, diese aber versemmelt hat und nicht findet, denke ich, dass diese Kosten nicht erstattungsfähig wären.
Oder aber, Mandant wechselt Anwalt, die vollstreckbare Ausfertigung hat dieser Vorgänger und rückt sie nicht raus, da er noch offenstehende Rechnugnen gegen den Mandant hat.
Mir fallen nur Gründe ein, die gegen die Erstattungsfähigkeit sprechen:-) Gründe, die eine Erstattung rechtfertigen können, habe ich leider gerade nciht parat, wäre aber gut zu wissen, wann das dann eben der Fall wäre.
- Badeschlappe26
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In deinen Beispielen ists wohl nicht vom Gegner erstattungsfähig. Wenn die vollstreckbare Ausfertigung aber beispielsweise auf dem Postweg vom Gericht zum Gläubiger verlorengeht und du musst deshalb nochmal beantragen, ists erstattungsfähig (LG Bonn, Beschluss vom 27. Januar 2010, AZ: 6 T 1/10, auch nachzulesen im Berliner Anwaltsblatt 5/2010).
Oder der Titel geht gegen mehrere Leute und du möchtest separat vollstrecken, kostets dich ja nochmal extra 15,00 € (naja bei manchen Gerichten nicht - weiß nicht genau, obs immer so ist) ist dann aber auch notwendig, kannst du gegen den Schuldner geltend machen.
Mehr fällt mir jetzt auch nicht ein.
Oder der Titel geht gegen mehrere Leute und du möchtest separat vollstrecken, kostets dich ja nochmal extra 15,00 € (naja bei manchen Gerichten nicht - weiß nicht genau, obs immer so ist) ist dann aber auch notwendig, kannst du gegen den Schuldner geltend machen.
Mehr fällt mir jetzt auch nicht ein.
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Hallo Schlappe,
vielen vielen Dank für die schnelle Antwort. Hatte es zwischenzeitlich auch selber gefunden. Ich hatte jetzt so abgerechnet:
0,3 VG Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung § 13 RVG, Nr. 3309 VV RVG, § 18 I Nr. 5 RVG
Gruß
vielen vielen Dank für die schnelle Antwort. Hatte es zwischenzeitlich auch selber gefunden. Ich hatte jetzt so abgerechnet:
0,3 VG Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung § 13 RVG, Nr. 3309 VV RVG, § 18 I Nr. 5 RVG
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Hallo,
ich habe zu diesem Thema auch noch eine Frage...
Wir haben in einer Familiensache einen Antrag auf eine weitere vollstreckbare Ausfertigung gem. § 733 ZPO gestellt.
Hierfür bekomme ich ja eine 0,3 gem. Nr 3309 VV RVG.
Kann ich diese Kosten gegen den Antragsgegner festsetzen lassen? Er wollte die seinerzeit übersandte vollstreckbare Ausfertigung nicht herausgeben.
Hintergrund ist folgender: Als der Vergleich geschlossen wurde, lebten die Kinder bei unserer Mandantin. In der Folgezeit ist der Sohn zum Antragsgegner gezogen (wir mussten Titel auf Anweisung Gericht aushändigen) und ist dann wieder zurück zu unserer Mandantin. Der Antragsgegner hat keinen Unterhalt gezahlt und wir wollten den Vergleich zurück. Er hat uns diesen nicht gegeben, also haben wir den Antrag gestellt...
Danke!!!
ich habe zu diesem Thema auch noch eine Frage...
Wir haben in einer Familiensache einen Antrag auf eine weitere vollstreckbare Ausfertigung gem. § 733 ZPO gestellt.
Hierfür bekomme ich ja eine 0,3 gem. Nr 3309 VV RVG.
Kann ich diese Kosten gegen den Antragsgegner festsetzen lassen? Er wollte die seinerzeit übersandte vollstreckbare Ausfertigung nicht herausgeben.
Hintergrund ist folgender: Als der Vergleich geschlossen wurde, lebten die Kinder bei unserer Mandantin. In der Folgezeit ist der Sohn zum Antragsgegner gezogen (wir mussten Titel auf Anweisung Gericht aushändigen) und ist dann wieder zurück zu unserer Mandantin. Der Antragsgegner hat keinen Unterhalt gezahlt und wir wollten den Vergleich zurück. Er hat uns diesen nicht gegeben, also haben wir den Antrag gestellt...
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