Mandant wurde zunächst außergerichtlich aufgefordert Schadensersatz nach einem Autokauf zu zahlen. RA (des späteren Beklagten) hat die Forderung mit Schriftatz zurückgewiesen. Daraufhin meldete sich der gegnerische RA telefonisch beim RA des Beklagten, die Sache wurde erörtert, RA des Beklagten lehnte jedoch weiterhin ab.
Dann kam ein weiterer Schriftsatz des RA des Forderungsstellers, dieser erklärte den Rücktritt und forderte weiterhin Schadensersatz. Hierauf reagierte der RA des späteren Beklagten nicht. Es meldete sich wieder der RA des Klägers telefonisch, wollte die Sache erörtern, RA des Beklagten ließ sich auf keine Eröterung mehr ein.
Kläger reicht Klage ein, RA des Beklagten schreibt eine Erwiderung ans Gericht, daraufhin nimmt der Kläger die Klage zurück.
Ist eine Terminsgebühr wegen der Telefonate entstanden?
Danke für die Hilfe!
Frage zur Termingebühr bei Vorb 3) Absatz 3 RVG
- nephele
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Die Terminsgebühr für Telefonate entsteht nur, wenn Klageauftrag vorgelegen hat. Im außergerichtlichen Verfahren entsteht keine Terminsgebühr. Da kann lediglich die GG entsprechend erhöht werden.
Fragst du allgemein oder willst du jetzt wissen, ob für euch die TG entstanden ist, oder für die Gegenseite oder wie?
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Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen
Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...
Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
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- domel 3008
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auch wenn für diesen Rechtstreit Klageauftrag vorgelegen hat, würd es hier keine Terminsgebühr geben, denn dazu hätte das Telefonat auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sein müssen. Und so, wie der Sachverhalt oben dargestellt wird, hat der eine RA nicht bei dem anderen RA angerufen, um einen Vergleich anzustreben...
Ich bin selbst Rechtsanwalt und habe den Beklagten vertreten. Ich will einfach keine Gebühren verschenken....
Als die Beauftragung des Beklagten vorlag, hatte ich auch bereits Klageverteidigungsauftrag. Die Ansprüche wurden telefonisch mit RA der Gegenseite erörtert, jedoch war völlig klar, dass mein Mandant nichts zahlen wird. Die Erörterungen waren auf Streitvermeidung gerichtet, da dem gegnerischen RA die Aussichtslosigkeit deutlich vor Augen geführt wurde.
Als die Beauftragung des Beklagten vorlag, hatte ich auch bereits Klageverteidigungsauftrag. Die Ansprüche wurden telefonisch mit RA der Gegenseite erörtert, jedoch war völlig klar, dass mein Mandant nichts zahlen wird. Die Erörterungen waren auf Streitvermeidung gerichtet, da dem gegnerischen RA die Aussichtslosigkeit deutlich vor Augen geführt wurde.
- Adora Belle
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Du kannst aber keinen unbedingten Klage"verteidigungs"auftrag haben, solange noch gar kein Klageauftrag auf der anderen Seite vorliegt. Dein Auftrag kann allenfalls bedingt sein, dann aber befindest Du Dich noch im vorgerichtlichen Bereich mit der Folge, daß keine TG anfällt. Stattdessen kannst Du aber die Geschäftsgebühr anheben, Kriterien des § 14 sind heranzuziehen.
- Adora Belle
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Dann gibts halt nix. BerH ist eben Dienst an der Gesellschaft, der in den meisten Fällen Verlustgeschäft bedeutet.