Erinnerung gg. Pfüb wir vertreten den SCHULDNER

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
mesotty
Forenfachkraft
Beiträge: 121
Registriert: 09.12.2008, 16:46
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: Advoware
Wohnort: Heidelberg

#1

09.08.2010, 16:58

Sagt mal, wie seht ihr das.

Ich habe verschiedene Meinungen gefunden.

Entsteht für die Erinnerung gg. eien Pfüb

eine 0,5 Geb. nach 3500

oder

eine 0,3 Geb. nach 3309

Ich würde natürlich sehr gerne die 0,5 nehmen. Da die Angelegenheit ansich sehr umfangreich war. 8)
Aber wie kann ich das begründen.

Vielleicht so? Es gibt ja gem. § 18 bzw. 19 RVG nichts zu berücksichtigen, da wir in keinem dazugehörigen Verfahren tätig waren.

Wäre für eine Antwort echt dankbar.

lg mesotty
gkutes

#2

09.08.2010, 17:20

lt <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> kommt es darauf an, ob sich die Erinnerung gegen eine Vollstreckungsmaßnahme richtet (=3309, §766 ZPO) oder gegen eine Entscheidung (=3305, außerhalb von §766 zPO)
mesotty
Forenfachkraft
Beiträge: 121
Registriert: 09.12.2008, 16:46
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: Advoware
Wohnort: Heidelberg

#3

10.08.2010, 08:18

Es war eine Erinnerung gem. 850 f. (Erhöhung des unfpfändbaren Betrages)
Dann wohl leider doch nur eine 0,3 GEbühr schade.
Danke für deine Antwort
Antworten