Aufgabe fürs Studium bzgl. Wiedereinsetzung §233 ZPO

In diesem Bereich können Themen rund um Fortbildung und Weiterbildung besprochen werden. Rechtsfachwirte und -interessierte bitte hier lang.
Antworten
Andy
Forenfachkraft
Beiträge: 189
Registriert: 13.07.2012, 12:30
Beruf: RA-Fachangestellter
Software: RA-Micro

#1

30.05.2018, 19:43

Hallo zusammen!

Ich hänge derzeit an einer Aufgabe für mein Studium zum ReFaWi.

In dieser Aufgabe wurde die Frist zur Berufungsbegründung falsch notiert, die Frist ist abgelaufen.
Urteil zugestellt am 06.12.17, FA Berufung, 08.01.18, FA Begründung 06.02. (notiert wurde 08.02.), Fristverlängerungsantrag am 07.02. auf den 08.03. per Fax, Gericht verlängert Frist am 08.02. antragsgemäß, Einreichung Berufungsbegründung am 07.03., am 15.03. teilt das LG mit, dass Berufung unzulässig ist, weil die Frist der Begründung versäumt wurde.

Unter anderem wird gefragt, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Frage kommt.

Davon abgesehen, dass dafür eigenes Verschulden auszuschließen ist, interessiert mich gerade die Frage, ab wann überhaupt die Frist in dem Fall für die Wiedereinsetzung beginnt. § 234 II ZPO besagt ja, dass die Frist beginnt, sobald das Hindernis behoben wurde. Wie habe ich das in diesem Fall zu verstehen? Beginnt die Frist am Tag, als die Begründungsfrist abgelaufen ist, also am 07.02., oder an dem Tag, als der Anwalt Kenntnis davon erlangt, nämlich am 15.03. als das Gericht ihm dies mitteilt?

Eine Hinderung an sich besteht ja an sich nicht, daher meine Frage.

Für Feedback bin ich wie immer dankbar! :)
Wer nicht mehr versucht besser zu werden, hat aufgehört gut zu sein.
Antworten