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Vorsteuerabzugsberechtigung und KFA (PKH)

Verfasst: 01.03.2021, 11:53
von sukhanya
Hallo, ich komme mit der Vorsteuerabzugsberechtigung nicht zurecht...

Wir haben von dem Mandanten keinen Vorschuss verlangt. Nun muss ich einen KFA beantragen.

Muss ich jetzt angeben, dass er vorsteuerabzugsberechtigt ist?

Und was ist, wenn ich einen Vorschuss von ihm mit USt erhalten habe? was beantrage ich dann im KFA? verstehe das nicht so...

Re: Vorsteuerabzugsberechtigung und KFA (PKH)

Verfasst: 01.03.2021, 11:57
von Refa-99
Der Mandant muss euch natürlich auch Umsatzsteuer zahlen, die er aber wiederum von seiner zu zahlenden Umsatzsteuer abziehen kann. Die Umsatzsteuer ist für ihn also durchlaufend und kein „Schaden“ oder Kosten. Du kannst also einfach die Nettogebühren in den Kfa aufnehmen

Re: Vorsteuerabzugsberechtigung und KFA (PKH)

Verfasst: 01.03.2021, 12:15
von sukhanya
Danke! Wie sieht es denn aus, wenn wir keinen Vorschuss genommen haben? Wir haben uns mit dem Mandanten dahingehend geeinigt, dass er uns nichts zahlen braucht, sondern wir das Verfahren abwarten und dann die Kosten von dem Gegner holen. Muss in KFA denn nun die Ust geltend gemacht werden? Eigentlich ja nicht, da er ja vorsteuerabzugsberechtigt ist oder?

Re: Vorsteuerabzugsberechtigung und KFA (PKH)

Verfasst: 01.03.2021, 12:17
von Refa-99
Nein, dann macht ihr im KFA die Nettogebühren ohne Umsatzsteuer geltend und stellt dem anschließend Mandanten eine Rechnung, in der nur noch die Umsatzsteuer zu zahlen ist

Re: Vorsteuerabzugsberechtigung und KFA (PKH)

Verfasst: 01.03.2021, 12:20
von sukhanya
Alles klar super danke. Und dem Mandanten sende ich noch den Kostenfestsetzungsbeschluss? damit er sie seinem Finanzamt zeigen kann
Das kleine Problem ist, dass das ein Fall aus Mitte 2020 ist. Und ich jetzt einen ähnlichen Fall bearbeite. Ich habe vergessen, dem Mandanten die Rechnung mit der USt zu schicken.... wird es jetzt Probleme geben?

Re: Vorsteuerabzugsberechtigung und KFA (PKH)

Verfasst: 01.03.2021, 12:25
von Refa-99
Wenn ihr im die Umsatzsteuer nicht berechnet habt, könnte das Probleme bei einer Betriebsprüfung geben. Aber Mitte 2020 ist ja eh noch nicht verjährt, also würde ich da über eine Korrekturrechnung nachdenken.

Und dem Finanzamt muss der Mandant dann seine gezahlte Umsatzsteuer ggf nachweisen, der KfB ist da mE nicht relevant, aber da müsstet ihr vielleicht mal mit dem Steuerberater reden

Re: Vorsteuerabzugsberechtigung und KFA (PKH)

Verfasst: 01.03.2021, 13:22
von Adora Belle
Der Mandant benötigt eine vernünftige Rechnung über den Gesamt-Kostenbetrag. Die kann entweder durch Zahlung beglichen sein, oder durch Verrechnung mit dem Geldeingang aus dem KFB. Im zweiten Fall ist nur der Netto-Wert getilgt, und der Mandant muss die USt nachschießen.

Ganz ohne Rechnung geht es jedenfalls nicht, wegen des Vorsteuerabzugs.

Re: Vorsteuerabzugsberechtigung und KFA (PKH)

Verfasst: 01.03.2021, 21:13
von sukhanya
Vielen Dank!