Abrechnung mit 16% bzw. 19% MWSt

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Rehlein39
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#1

20.09.2007, 09:01

Guten Morgen,

habe eine - vielleicht - alberne Frage, aber bin ja hier in einer neuen Kanzlei und es wird vieles anders gemacht, wie ich es bisher kannte, also:

Ich soll vorgerichtliches Verfahren abrechnen, dieses war im Oktober 2006 beendet und ich soll eine 0,65 Geschäftsgebühr abrechnen. Muss ich jetzt 1,3 Gebühr abzüglich 0,65 Gebühr aufführen? Oder einfach nur eine 0,65 Gebühr abrechnen?

Mandant wurde dann, im Januar, doch noch von Gegenseite verklagt, deshalb muss auch das gerichtlich Verfahren abgerechnet werden. Da ich ja jetzt 2 Mehrwertsteuersätze habe muss ich auch zwei Rechnungen machen, oder?
Gast

#2

20.09.2007, 09:08

Also ich würde nur die 0,65er Gebühr abrechnen, da Dein Cheffe vermutlich diese Höhe der Gebühr in Ansatz bringen möchte, weil der Schwierigkeitsgrad und der Umfang nicht so hoch war.

Bezüglich der beiden Mehrwertsteuersätze würde ich auf jeden Fall zwei Kostenrechnungen machen, damit bist Du auf der sicheren Seite, so mache ich es auch immer.

LG, Tanja
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butterflybabe
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#3

20.09.2007, 09:11

Ich würde zwei Rechnungen machen. Da du zwei unterschiedliche Steuersätze hast.

Kann es sein, dass dein Chef mit den 0,65 Geschäftsgebühr bereits die Anrechnung vorgenommen hat?

Ich würde außergerichtlich eine 1,3 Geschäftsgebühr abrechnung und im Gerichtsverfahren - wie es ja richtig ist - die Geschäftsgebühr zu 0,65 anrechnen.
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Rehlein39
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#4

20.09.2007, 09:15

Also ich soll schon die 0,65 Gebühr anrechnen, aber wie soll das gehen, bei zwei Steuersätzen? Deswegen dachte ich, ich mache einfach zwei Rechnungen, eine dann nur mit 0,65 Gebühr und die zweite über das gerichtliche Verfahren, oder geht das nicht?
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shila1978
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#5

20.09.2007, 09:15

Ich würde es auch so wie butterflybabe machen. Wegen der Anrechnung der Mehrwertsteuer halten wir es in solchen Fällen so, dass wir eine KoRe machen.

Die GeschGeb. mit 16 %
Die Verfahrensgeb. mit 19 %
und dann NAchforderung der Mehrwertsteuer aus GG von 3 %

Laut Chef müsse es so gemacht werden, weil in solchen Fällen die 19 % Mwst. auch nachträglich auf die GG berechnet werden muss, weil diese ja auch angerechnet wird.
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butterflybabe
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#6

20.09.2007, 09:22

Das stimmt aber auch nicht ganz.

Da die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit zwei verschiedene Angelegenheit sind, können hier auch zwei unterschiedliche Steuersätze angewandt werden.

Das Finanzamt wird es dir mit Sicherheit nicht verübeln, wenn du alles mit 19 % berechnest, bekokmmen ja dann mehr Umsatzsteuer, aber euer Mandant zahlt auch mehr.

Korrekt ist es so wie ich es gerade oben beschrieben habe.

Die Geschäftsgebühr entsteht außergerichtlich voll und nicht in der Höhe, die nach der Anrechnung verbleibt. Wie in Vorbem. 3 Abs. 4 RVG angemerkt ist, wird die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet, sodass sich die Verfahrensgebühr entsprechend reduziert.
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shila1978
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#7

20.09.2007, 09:28

Ich werds mal mit dem Chef besprechen...
Warum tragen RA-Fachangestellte Turnschuhe?
Weil sie ihrem Chef ständig hinter her oder vor ihm davon laufen müssen! ;-)
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Rehlein39
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#8

20.09.2007, 09:41

Also muss es jetzt so aussehen:
1. Rechnung
1,3 Geschäftsgebühr
Post- u. Telek.
16% Mehrwertsteuer

2. Rechnung
1,3 Verfahrensgebühr
0,65 Anrechnung Geschäftsgebühr
1,2 Terminsgebühr
Post- u. Telek.
19% Mehrwertsteuer ???

Entschuldigt bitte, stehe etwas auf dem Schlauch
XD
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#9

20.09.2007, 09:45

:zustimm
joah, so würd ich das auch machen
Montags fühl ich mich wie Robinson Crusoe auf einer einsamen Insel:
Ich warte auf Freitag... :wecker
_________________________________________________________

Bis später ;)
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Pepsi
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#10

20.09.2007, 14:07

ich kenne dein programm nicht ,aber bei RA Micro kann man anrechnen eingeben, die zieht er dann vom netto ab
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