Hallo,
wir haben immer wieder Forderungen, die wir für unsere Mandaten eintreiben müssen.
In die jeweiligen Mahnschreiben an die Gegner setzen wir immer den Auszug unserer "Kostennote" ohne Rechnungsnummer.
(1,3 GG, 20 Euro PTP, MwST)
Der Gegner wird aufgefordert, unsere Kosten an uns (+ die eigentliche Hauptforderung an den Mandanten direkt) zu zahlen.
Nun ist aufgekommen, dass es nicht richtig ist, die MwST mit in diesen Kostenrechnungs-Auszug zu nehmen, sondern es wäre in dem Mahnschreiben nur der Nettobetrag aufzuführen und vom Gegner zu zahlen.
(1,3 GG, 20 Euro PTP)
Die MwST müsste dann im Anschluss wohl vom Mandanten an uns gezahlt werden.
Wie geht man richtig vor?
--> Löst man die Kostenrechnung parallel mit dem Mahnschreiben aus und schickt diese mit dem Mahnschreiben an den Gegner mit ?
--> Warte ich, bis der Gegner den Nettobetrag gezahlt hat? Und schicke dann die Kostenrechnung an den Mandanten, mit dem Hinweis, dass er nur die MwST noch an uns schuldet? (Gibt es hier eine korrekte Formulierung für die Rechnung??)
--> Interessehalber: Wie wird das in der Buchhaltung des Gegners dann gehandhabt, wenn er eine "Rechnung" zahlt ohne MwSt?
--> und wie wird das in unserer Buchhaltung gebucht, wenn wir die MwST vom Mandanten bekommen, den Nettobetrag vom Gegner?
Ich bin da etwas sehr auf dem Holzweg und je mehr ich drüber nachdenke, desto verzwickter wird es... Ich hoffe, mir kann jemand helfen und auch gerne verlässliche Quellen nennen.
Grüße, Monique
Kostenrechnung im Mahnschreiben
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 11
- Registriert: 14.12.2017, 10:27
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Andere
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14402
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Ihr erspart Euch diesen ganzen Hickhack, wenn Ihr nur Kosten geltend macht, die Eurem Mandanten tatsächlich bereits entstanden sind. D.h. er hat eine Rechnung von Euch, und im besten Falle diese Rechnung auch bezahlt.
- icerose
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 12465
- Registriert: 04.06.2007, 16:57
- Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
- Software: Advoware
- Wohnort: mein Büro in Berlin
Das ist nur richtig, wenn der jeweilige Mdt vorsteuerabzugsberechtigt ist.Adora Belle hat geschrieben: ↑10.12.2020, 10:26Nun ist aufgekommen, dass es nicht richtig ist, die MwST mit in diesen Kostenrechnungs-Auszug zu nehmen, sondern es wäre in dem Mahnschreiben nur der Nettobetrag aufzuführen und vom Gegner zu zahlen.
(1,3 GG, 20 Euro PTP)
Zum Vorgehen: Ich würde die Rechnung im Mahnschreiben (so, wie ihr das macht) schön drinlassen.
Das wird gebucht wie jeder Zahlungseingang auf eine Rechnung. Bei uns wird vermerkt, wer gezahlt hat und gut is.motamedina hat geschrieben: ↑10.12.2020, 09:32und wie wird das in unserer Buchhaltung gebucht, wenn wir die MwST vom Mandanten bekommen, den Nettobetrag vom Gegner?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14402
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Das Zitat stammt nicht von mir.
- sh161
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 609
- Registriert: 12.12.2012, 10:19
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Advoware
Im Aufforderungsschreiben berechne ich die dem Mandanten erstattungsfähigen Kosten, also ohne USt., wenn der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist, mit USt., wenn er es nicht ist.
Meine Kollegin macht es anders: Sie fügt dem Schreiben eine Abschrift der an den Mandanten adressierten Rechnung bei, mit der Aufforderung zur Erstattung entweder des Gesamt- oder nur des Nettobetrages.
Meine Kollegin macht es anders: Sie fügt dem Schreiben eine Abschrift der an den Mandanten adressierten Rechnung bei, mit der Aufforderung zur Erstattung entweder des Gesamt- oder nur des Nettobetrages.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 11
- Registriert: 14.12.2017, 10:27
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Andere
sh161 hat geschrieben: ↑10.12.2020, 12:56Im Aufforderungsschreiben berechne ich die dem Mandanten erstattungsfähigen Kosten, also ohne USt., wenn der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist, mit USt., wenn er es nicht ist.
Meine Kollegin macht es anders: Sie fügt dem Schreiben eine Abschrift der an den Mandanten adressierten Rechnung bei, mit der Aufforderung zur Erstattung entweder des Gesamt- oder nur des Nettobetrages.
Ich würde es "gefühlt" wie deine Kollegin machen.
Rechnung rauslassen und dem Gegner mitschicken, mit Aufforderung zur Zahlung des Nettobetrages.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 11
- Registriert: 14.12.2017, 10:27
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Andere
Also macht ihr es alle irgendwie anders. Gibt es dafür keine geregelte Rechtsgrundlage? Das würde mich schon sehr wundern.
- skugga
- Teilzeittrollin
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2992
- Registriert: 04.04.2006, 22:32
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Jepp, durchaus.
Ich seh hier keine unterschiedlichen Antworten. Geschmackssache ist lediglich, ob man eine Kopie der Rechnung an den Mdt. an die Gegenseite schickt oder ob man der Gegenseite eine Berechnung (nicht Rechnung) aufgibt.motamedina hat geschrieben: ↑10.12.2020, 13:22Also macht ihr es alle irgendwie anders. Gibt es dafür keine geregelte Rechtsgrundlage? Das würde mich schon sehr wundern.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 347
- Registriert: 22.08.2020, 14:24
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte + Jura-Studentin
Wie macht ihr das, wenn ihr in der Mahnung zur Gesamtzahlung auffordert und zeitgleich eine Ratenzahlung anbietet? Dann müsste ja einmal die Rechnung mit und einmal ohne Einigungsgebühr beigefügt werden...
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung