Kostenrechnung im Mahnschreiben

In diesen Bereich gehören alle Beiträge und Fragen, die mit Mehrwertsteuer / Mehrwertsteuererhöhung etc. zu tun haben.
motamedina
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 14.12.2017, 10:27
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#1

10.12.2020, 09:32

Hallo,

wir haben immer wieder Forderungen, die wir für unsere Mandaten eintreiben müssen.
In die jeweiligen Mahnschreiben an die Gegner setzen wir immer den Auszug unserer "Kostennote" ohne Rechnungsnummer.
(1,3 GG, 20 Euro PTP, MwST)
Der Gegner wird aufgefordert, unsere Kosten an uns (+ die eigentliche Hauptforderung an den Mandanten direkt) zu zahlen.

Nun ist aufgekommen, dass es nicht richtig ist, die MwST mit in diesen Kostenrechnungs-Auszug zu nehmen, sondern es wäre in dem Mahnschreiben nur der Nettobetrag aufzuführen und vom Gegner zu zahlen.
(1,3 GG, 20 Euro PTP)

Die MwST müsste dann im Anschluss wohl vom Mandanten an uns gezahlt werden.

Wie geht man richtig vor?

--> Löst man die Kostenrechnung parallel mit dem Mahnschreiben aus und schickt diese mit dem Mahnschreiben an den Gegner mit ?
--> Warte ich, bis der Gegner den Nettobetrag gezahlt hat? Und schicke dann die Kostenrechnung an den Mandanten, mit dem Hinweis, dass er nur die MwST noch an uns schuldet? (Gibt es hier eine korrekte Formulierung für die Rechnung??)

--> Interessehalber: Wie wird das in der Buchhaltung des Gegners dann gehandhabt, wenn er eine "Rechnung" zahlt ohne MwSt?
--> und wie wird das in unserer Buchhaltung gebucht, wenn wir die MwST vom Mandanten bekommen, den Nettobetrag vom Gegner?

Ich bin da etwas sehr auf dem Holzweg und je mehr ich drüber nachdenke, desto verzwickter wird es... Ich hoffe, mir kann jemand helfen und auch gerne verlässliche Quellen nennen.
Grüße, Monique
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

10.12.2020, 10:26

Ihr erspart Euch diesen ganzen Hickhack, wenn Ihr nur Kosten geltend macht, die Eurem Mandanten tatsächlich bereits entstanden sind. D.h. er hat eine Rechnung von Euch, und im besten Falle diese Rechnung auch bezahlt.
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#3

10.12.2020, 11:01

Adora Belle hat geschrieben:
10.12.2020, 10:26
Nun ist aufgekommen, dass es nicht richtig ist, die MwST mit in diesen Kostenrechnungs-Auszug zu nehmen, sondern es wäre in dem Mahnschreiben nur der Nettobetrag aufzuführen und vom Gegner zu zahlen.
(1,3 GG, 20 Euro PTP)
Das ist nur richtig, wenn der jeweilige Mdt vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Zum Vorgehen: Ich würde die Rechnung im Mahnschreiben (so, wie ihr das macht) schön drinlassen.
motamedina hat geschrieben:
10.12.2020, 09:32
und wie wird das in unserer Buchhaltung gebucht, wenn wir die MwST vom Mandanten bekommen, den Nettobetrag vom Gegner?
Das wird gebucht wie jeder Zahlungseingang auf eine Rechnung. Bei uns wird vermerkt, wer gezahlt hat und gut is.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

10.12.2020, 11:10

Das Zitat stammt nicht von mir.
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#5

10.12.2020, 12:11

Ups, sorry. ;)

Motamedina wird wissen, dass sie das geschrieben hat.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Benutzeravatar
sh161
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 609
Registriert: 12.12.2012, 10:19
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware

#6

10.12.2020, 12:56

Im Aufforderungsschreiben berechne ich die dem Mandanten erstattungsfähigen Kosten, also ohne USt., wenn der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist, mit USt., wenn er es nicht ist.
Meine Kollegin macht es anders: Sie fügt dem Schreiben eine Abschrift der an den Mandanten adressierten Rechnung bei, mit der Aufforderung zur Erstattung entweder des Gesamt- oder nur des Nettobetrages.
Bild
motamedina
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 14.12.2017, 10:27
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#7

10.12.2020, 13:21

sh161 hat geschrieben:
10.12.2020, 12:56
Im Aufforderungsschreiben berechne ich die dem Mandanten erstattungsfähigen Kosten, also ohne USt., wenn der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist, mit USt., wenn er es nicht ist.
Meine Kollegin macht es anders: Sie fügt dem Schreiben eine Abschrift der an den Mandanten adressierten Rechnung bei, mit der Aufforderung zur Erstattung entweder des Gesamt- oder nur des Nettobetrages.

Ich würde es "gefühlt" wie deine Kollegin machen.
Rechnung rauslassen und dem Gegner mitschicken, mit Aufforderung zur Zahlung des Nettobetrages.
motamedina
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 14.12.2017, 10:27
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#8

10.12.2020, 13:22

Also macht ihr es alle irgendwie anders. Gibt es dafür keine geregelte Rechtsgrundlage? :D Das würde mich schon sehr wundern. :-)
Benutzeravatar
skugga
Teilzeittrollin
Foreno-Inventar
Beiträge: 2992
Registriert: 04.04.2006, 22:32
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Jepp, durchaus.

#9

10.12.2020, 13:47

motamedina hat geschrieben:
10.12.2020, 13:22
Also macht ihr es alle irgendwie anders. Gibt es dafür keine geregelte Rechtsgrundlage? :D Das würde mich schon sehr wundern. :-)
Ich seh hier keine unterschiedlichen Antworten. Geschmackssache ist lediglich, ob man eine Kopie der Rechnung an den Mdt. an die Gegenseite schickt oder ob man der Gegenseite eine Berechnung (nicht Rechnung) aufgibt.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
Refa-99
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 347
Registriert: 22.08.2020, 14:24
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte + Jura-Studentin

#10

11.12.2020, 12:56

Wie macht ihr das, wenn ihr in der Mahnung zur Gesamtzahlung auffordert und zeitgleich eine Ratenzahlung anbietet? Dann müsste ja einmal die Rechnung mit und einmal ohne Einigungsgebühr beigefügt werden...
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
Antworten