Verrechnung Honorar mit Fremdgeld - wie verhält es sich mit der Umsatzsteuer??

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mysterywomanx
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#1

06.08.2020, 16:58

Hallo,

heute stehe ich wirklich auf dem Schlauch. Die Sonne drückt auch ganz schön auf's gemüt :vogel
Und nun will ich es genau wissen. ;) Vorab --- habe alle Threads vorher geprüft, ob die Frage nicht woanders passt, bzw. beantwortet wird, habe aber nichts gefunden. Wenn Sie irgendwo beantwortet ist, verweist mich gern dahin.

Wir haben wenige Forderungsmandate bei uns.

Jetzt hat ein Schuldner seine Forderung vollständig beglichen. Geld ist auch auf dem Fremdgeldkonto eingegangen.
Nun will ich das Geld natürlich an die Mandantschaft auskehren und eine kleine Kostennote davon noch verrechnen.

Mdt. ist eingetragener Kaufmann.

Ich hatte das bisher immer so gemacht (ich kann mich daran erinnern, dass mir das mal so beigebracht wurde)
Ich habe die Kostennote Netto (Also ohne die Umsatzsteuer) verrechnet und nur die Zahlung der Umsatzsteuer separat vom Mandanten angefordert. Zumindest wenn es um Firmen geht.

Ich war immer der Meinung, das macht man so :oops:

Und wie ich jetzt das Fremdgeld auskehren will und unsere Kostenote verrechnen will, komm ich doch irgendwie ins grübeln.

Ich hatte es auch mit meiner Kollegin besprochen, aber bzgl. Forderungen eintreiben und Gelder auskehren hat sie zu lange nicht gemacht. Und mein Chef ist mir leider auch keine große Hilfe :lol:

Nun will ich es doch lieber genau wissen.
Kann ich die Umsatzsteuer auch mit in Abzug bringen oder muss der Mandant diese selbst ausgleichen?

Vielen lieben Dank und schimpft nicht ... wir selbst haben wirklich wenige Forderungsmandate und bin mittlerweile auch viel mehr im Notariatsbereich tätig :)

Lg
Feldhamster
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#2

06.08.2020, 20:43

Ich würde die Umsatzsteuer auch in Abzug bringen. Der Mandant muss natürlich über die eingehaltene Gebühr inkl. USt. eine ordnungsgemäße Kostenrechnung bekommen und in das Begleitschreiben würde ich dann schreiben, dass er den Betrag nicht ausgleichen muss, weil ihr ihn von der Zahlung des Gegners einbehalten habt und deswegen nur noch Betrag xx auszahlt.
mysterywomanx
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#3

07.08.2020, 00:54

Danke für die Antwort. Ja wenn der Mandant Geld ausgekehrt bekommt, erhält er immer noch ein Schreiben von uns und wenn ich eine Kostennote verrechne, erkläre ich im Schreiben, wie was verrechnet wird und was noch zu zahlen wäre.

Dann war meine bisherige Handhabe in Ordnung. Hatte heute irgendwie geistige Verwirrung 😆😅
mysterywomanx
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#4

07.08.2020, 01:07

Meine Güte ... ich glaube jetzt weiss ich es wieder. Wenn wir für Firmen Forderungen eintreiben, durch VB o. Ä. Wird nie die Umsatzsteuer (die beim Anwalt ja durch Auftrag und einleiten des Mahnverfahrens entsteht) beim VB aufgeführt. Auch im Vollstreckungsverfahren wird es ja nicht aufgenommen, weil Firmen ja vorsteuerabzugsberechtigt sind, und wenn der Schuldner alles zahlt, zahlt er nämlich nicht die entstandene Umsatzsteuer. Deswegen können wir die Kostennote abzgl. Umsatzsteuer verrechnen, die vom Mandanten noch zu zahlen ist.

Ihr könnt mich gern korrigieren, wenn ich falsch liege😉
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#5

07.08.2020, 08:49

mysterywomanx hat geschrieben:
07.08.2020, 01:07
Meine Güte ... ich glaube jetzt weiss ich es wieder. Wenn wir für Firmen Forderungen eintreiben, durch VB o. Ä. Wird nie die Umsatzsteuer (die beim Anwalt ja durch Auftrag und einleiten des Mahnverfahrens entsteht) beim VB aufgeführt. Auch im Vollstreckungsverfahren wird es ja nicht aufgenommen, weil Firmen ja vorsteuerabzugsberechtigt sind, und wenn der Schuldner alles zahlt, zahlt er nämlich nicht die entstandene Umsatzsteuer. Deswegen können wir die Kostennote abzgl. Umsatzsteuer verrechnen, die vom Mandanten noch zu zahlen ist.

Ihr könnt mich gern korrigieren, wenn ich falsch liege😉
So ist es richtig!

Bei Mandanten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, kannst du die Umsatzsteuer nicht als Schaden bei der Gegenseite geltend machen, da Euer Mandant diese ja vom Staat quasi zurückbekommt und es in dem Sinne dann keinen Schaden darstellt.

Eure Rechnung an den Mandanten stellst du aber immer mit Umsatzsteuer aus, egal ob zum Vorsteuerabzug berechtigt oder nicht.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
mysterywomanx
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#6

07.08.2020, 09:13

Genau so mache ich es auch immer. Aber gestern war es einfach im Kopf weg. Muss sich gut versteckt haben.

Vielen Dank, für eure Hilfe :-)
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Anahid
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#7

07.08.2020, 11:15

Und was hat das damit zu tun, ob ich bei Fremdgeld die Rechnung brutto oder netto einbehalte? :kopfkratz

Habe ich Fremdgelder für einen vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten ziehe ich trotzdem unsere Gebührenrechnung brutto ab und weise den Mandanten darauf hin, dass er die MwSt über die Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt erhält.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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