16% od. 19% ZV??

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Soenny
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#11

22.07.2020, 10:49

Und ich hab mich verschrieben, Juli natürlich 16% (dieser Mist nervt doch echt oder?)
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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Adora Belle
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#12

22.07.2020, 11:00

Dachte ich mir schon. Und ich vermute, es geht um die eigenen Gebühren, ansonsten ergäbe die Frage ja gar keinen Sinn.
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Anahid
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#13

22.07.2020, 15:14

Leoma hat geschrieben:
22.07.2020, 10:38
Ich habe jetzt eben auch meine Anwältin gefragt und die meinte, maßgebend ist der Zeitpunkt der Beauftragung.. Heißt wir haben im Mai beauftragt also 19%, da es keine Rolle spielt, wann der GVZ die Vermögensauskunft abgibt.
Seh ich anders. Angefallen ist die Gebühr mit Antragstellung, das ist richtig. Aber auf den Anfall der Gebühr kommt es nicht an, sondern auf die Fälligkeit und damit verweise ich mal wieder auf § 8 RVG: Fällig sind Gebühren dann, wenn der Auftrag "erledigt" oder die Angelegenheit "beendet" ist. Hier geht es zwar um Eure eigene Sache: aber würdest Du von einem Mandanten den Auftrag erhalten, den Schuldner die Vermögenauskunft abgeben zu lassen, dann gehe ich nicht davon aus, dass der Mandant mit Euch übereinstimmt, dass Euer Auftrag erledigt ist, sobald Ihr auch nur den Antrag gestellt habt. Für den Mandanten ist Euer Auftrag erledigt, wenn der Schuldner entweder die Vermögensauskunft geleistet hat oder der Auftrag - aus welchen Gründen auch immer - zurückgenommen wurde. Da Termin im Juli liegt, sind hier für die Gebühren 16 % anzusetzen.
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mücki
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#14

23.07.2020, 10:33

Sehe ich wie Anahid. Zumal die Gebühr für die VAK (wenn bedingt) ohnehin erst abgerechnet werden kann, wenn terminiert wird, also die vorhergehende Pfändung nichts gebracht hat.
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#15

27.07.2020, 16:55

ich hänge mich mal mit rein.

wenn ich das alles richtig verstehe, dann bestimmt sich die Mehrwertsteuer mit Erledigung des Auftrages. leider ist das oftmals nicht so einfach zu ersehen.

Wie sieht es denn aus, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft bereits 2019 geleistet hat und uns der Gerichtsvollzieher auf unseren Auftrag vom beispielsweise 01.05.2020 die Auskunft erst am 02.07.2020 übersendet? 19% oder 16%???

Oder Pfändung -ist die Pfändungsmaßnahme erst mit Zustellung an den Schuldner beendet.

Problematisch für mich wird die Angelegenheit, da die Gebühren ja bereits im Auftrag angegeben sind, und wenn ich den Auftrag vor dem 01.07.2020 erteilt habe, sind die Gebühren mit 19% ausgewiesen. Muss ich nun die Gebühren im Nachgang ändern? Was ist wenn der Schuldner zahlt?? Muss ich ihm etwa dann 3% Mehrwertsteuer erstatten.

Ich sehe hier noch ganz viele Abrechnungsprobleme oder denke ich mal wieder zu kompliziert???
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rena
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#16

08.09.2020, 10:16

Das Problem habe ich auch gerade, dass in unserem ZV-Auftrag unsere Gebühr vom Juni natürlich mit 19 % angegeben ist und die Abschrift des Vermögensverzeichnisses vom 17.12.2019 im Juli bei uns einging.

Könnte uns das jemand erklären?
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icerose
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#17

08.09.2020, 10:31

zmaus2003 hat geschrieben:
27.07.2020, 16:55
auf unseren Auftrag vom beispielsweise 01.05.2020 die Auskunft erst am 02.07.2020 übersendet?
Das sind für mich ganz klar 16 %. Dein Auftrag kann ja nicht erledigt sein, wenn du die VAK nicht hast.
Ja, die Gebühren müssen - im Forderungskonto - korrigiert werden. Und ja, falls der Schuldner zahlt, müssen 3 % erstattet werden. Aber erstmal schauen, ob weitere Zinsen angefallen sind. ;)
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#18

08.09.2020, 12:36

:thx :thx :thx
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mücki
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#19

09.09.2020, 11:24

Sehe ich in den dem Fall anders:

Wenn isolierter Antrag auf Abgabe der VAK gestellt wird, ist der Auftrag damit erledigt. Wann die VAK dann letztlich kommt, ist irrelevant. Korrigiert mich bitte wenn ich falsch liege.
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Anahid
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#20

09.09.2020, 13:11

mücki hat geschrieben:
09.09.2020, 11:24
Sehe ich in den dem Fall anders:

Wenn isolierter Antrag auf Abgabe der VAK gestellt wird, ist der Auftrag damit erledigt. Wann die VAK dann letztlich kommt, ist irrelevant. Korrigiert mich bitte wenn ich falsch liege.
Du erhältst von dem Mandanten den Auftrag, die Vermögensauskunft einzuholen. Meiner Meinung nach ist der Auftrag erst erledigt, wenn die VAK vorliegt und nicht dann, wenn Du den Antrag gestellt hast. Das hat auch nichts damit zu tun, ob es ein isolierter oder verbundener Antrag ist.

Hat der Schuldner die VAK bereits geleistet, ist Dein Auftrag auch erst dann erledigt, wenn Du die VAK in Händen hältst.
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