16% oder 19%

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Lillymaus
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#1

16.07.2020, 09:53

Hallo erst einmal in die Runde :wink2

Leider blicke ich manchmal nicht ganz durch und weiß leider nicht welchen Steuersatz ich in Ansatz bringen muss. Folgender Fall:

Wir erklären im Juni den Rechtsstreit für erledigt und beantragen dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Am 14.07. bekommen wir den Kostenbeschluss (91aZPO) vom 09.07.

Jetzt soll ein KFA eingereicht werden.

16% oder 19% ??? :kopfkratz
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Anahid
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#2

16.07.2020, 10:12

Einseitige Erledigterklärung beendet den Rechtsstreit nicht. Du schreibst aber, dass ein Beschluss nach § 91 a ZPO ergangen ist, was bedeutet, dass eigentlich die Gegenseite ebenfalls für erledigt erklärt haben muss. Wenn beide Parteien vor dem 01.07. für erledigt erklärt haben, fallen 19 % MwSt an.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

16.07.2020, 10:23

Erst einmal vielen Dank für Deine Rückmeldung.

Natürlich habe ich auch weiter gesucht und im Internet dazu etwas gefunden, was mich jetzt noch mehr verwirrt. Dort steht:

Ist bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen noch ein Beschluss nach § 91 a ZPO über die Kosten des Verfahrens notwenig, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich. Dies wieder liest sich für mich dann so, dass 16% in Ansatz gebracht werden müssen, da der Beschluss im Juli erlassen wurde. Oh nein wie verwirrend
AndreaMP612
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#4

16.07.2020, 10:27

Guten Morgen,

aus dem Bauch heraus würde ich sagen 16%, weil der Rechtszug mit der reinen Erledigungserklärung ja noch nicht beendet wird. I. d.R. muss die Gegenseite der Erledigungserklärung zustimmen. Beendet wurde der Rechtszug jetzt mit dem Kostenbeschluss. Bei diesem ist dann das Datum des Erlasses maßgeblich, nicht wann der zugestellt wurde.

Schöne Grüße
Entweder bin ich eine gute Anwaltsgehilfin - oder Anwälte sind im wahren Leben gar nicht so schlau wie im Fernsehen (Zitat aus Chicago P.D.)
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Anahid
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#5

16.07.2020, 10:27

Ein Beschluss nach § 91 a ZPO kann aber nur ergehen, wenn beide Parteien für erledigt erklärt haben. Damit ist die Hauptsache abgeschlossen und die Gebühren fällig. Für die Fälligkeit kommt es ja nicht darauf an, ob eine Kostengrundentscheidung ergangen ist, die ja nur regelt, ob und inwieweit Eurem Mandanten eine Erstattung gegen die Gegenseite zusteht. Mit der Pflicht Eures Mandanten, Eure Kosten ohnehin in voller Höhe zu zahlen, hat das ja nichts zu tun. Daher bleibe ich dabei: beide Erledigungserklärungen vor dem 01.07. = 19 %.
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#6

16.07.2020, 10:35

Anahid hat geschrieben:
16.07.2020, 10:12
Einseitige Erledigterklärung beendet den Rechtsstreit nicht. Du schreibst aber, dass ein Beschluss nach § 91 a ZPO ergangen ist, was bedeutet, dass eigentlich die Gegenseite ebenfalls für erledigt erklärt haben muss. Wenn beide Parteien vor dem 01.07. für erledigt erklärt haben, fallen 19 % MwSt an.
Stimmt, Anahid.
Dem schließe ich mich an
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#7

16.07.2020, 10:42

Ich habe hier grad auch ein "Schätzchen".
Normalerweise habe ich kein Problem mit der MwSt - ist ja auch nicht das erste Mal in meiner ganzen Berufslaufbahn, dass der Satz geändert wird.

Nur jetzt bräuchte ich eine zweite Meinung:
Wir haben eine Strafsache - Termin 19.06.; Beschluss "Verfahren wird vorläufig eingestellt" unter Geldauflage, die bis 30.06. zu zahlen ist. Mdt hat Geldauflage geleistet am 29.06.
Am 08.07. erlässt das AG einen Beschluss, wonach das Verfahren endgültig eingestellt wird.
Ich würde ja jetzt sagen, ich muss 16 % ansetzen, weil erst am 08.07. endgültig eingestellt, oder?
Ich denke an "Vergleich auf Widerruf geschlossen im Juni", Widerrufsfrist im Juli. Da muss ich ja auch 16 % berechnen, weil der Vergleich im Juni ja noch nicht bestandskräftig ist. Wenn der Vergleich im JUli widerrufen wird, gehts ja weiter und der Rechtsstreit ist noch nicht beendet.
Theoretisch hätte die Einstellung ja auch wieder aufgehoben werden können.

Beste Grüße und euch allen einen schönen Tag
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#8

16.07.2020, 11:03

Ich würde mich da Deiner Auffassung anschließen: Einstellungsbeschluss vom 08.07. und damit 16 %.
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#9

16.07.2020, 11:43

Seh ich auch so. Verfahrensabschluss ist der Einstellungsbeschluss, und auch dann erst ist die letzte Tätigkeit zur 4106 erfolgt.
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#10

16.07.2020, 11:51

:knutsch Super, vielen lieben Dank :knutsch
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