Abrechnung Mehrwersteuer 16 oder 19 %

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AlexHa
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#1

08.07.2020, 13:04

Hallo an Alle,

ich habe mal eine Frage bezüglich einer Abrechnung in einer Zwangsvollstreckungssache.

Habe im Mai 2020 einen Pfüb gemacht, der im Juni erlassen wurde, Drittschuldnererklärung kam auch im Juni das kein Guthaben vorhanden ist, jetzt kam am 01.07.2020 Geld von der Bank, GVZ-Rechnung kam auch erst im Juli. Wenn ich jetzt meine ZV-Gebühr abrechne muss ich 16 oder 19 % Umsatzsteuer annehmen?

Vielen Dank

Alexandra
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Anahid
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#2

08.07.2020, 13:45

Wann fällt denn Deiner Meinung nach die Gebühr für die Beantragung eines PfÜB an?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
schmackebatz
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#3

08.07.2020, 14:35

Natürlich die 19%, da die Gebühr bei Antrag entsteht.
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Adora Belle
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#4

08.07.2020, 15:00

Es kommt gerade nicht auf die Entstehung der Gebühr an, sondern auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung, letztlich auf die Fälligkeit. Ich zitiere mal @Bolleff aus dem RPfl-Forum nebenan:

Die Leistung des RA ist i. S. d. UStG ausgeführt, wenn seine Vergütung fällig (§ 8 RVG) ist (vgl. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 24. Aufl., Nr. 7008 VV Rn. 35; OLG Düsseldorf, AGS 2006, 201; OLG Koblenz, AnwBl 2007, 550; JurBüro 1999, 304; LG Karlsruhe, RVGreport 2008, 26; N. Schneider, NJW 2007, 325; Hansens, RVGreport 2007,4 41) - also nicht schon, wenn sie entstanden ist.
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#5

08.07.2020, 15:35

Eben darum meine Frage, auf welches Datum die Themenstarterin abzielen würde. Ich persönlich hab hier eine Meinung; aber bevor sich die Themenstarterin nicht rührt, werde ich hier nichts reinschreiben. Als Rechtsfachwirtin sollte sie ja wohl meine Gegenfrage beantworten können.
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#6

08.07.2020, 15:46

Nur dass die Frage nach dem Anfall der Gebühr eben in die falsche Richtung führt.
AlexHa
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#7

08.07.2020, 16:37

Jetzt komm ich auch dazu zu antworten, sorry


Ja die Gebühr fällt bei Fälligkeit an, wie das z.B. in einem Zivilrechtsstreit ist, ist mir klar. Jedoch in diesem Fall bin ich mir nicht zu 100 % sicher. Ich hätte gesagt 16 %, da der Pfüb erst im Juli sozusagen erledigt war, war mir aber nicht sicher und so richtig konnte mir das hier auch keiner beantworten, so dass ich das schlaue Forum befragt habe ;)
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#8

09.07.2020, 09:21

Sorry, aber es kommt doch nicht darauf an, wann der DS zahlt oder antwortet. Wenn es danach geht, bekomme ich bei einem PfÜB auf Rentenanwartschaften die Gebühren ggf. erst in 15 Jahren? :schock :augenreib

Rechtsanwaltsgebühren werden fällig mit Beendigung des Auftrags; bedeutet: Antrag auf PfÜB = Beendigung entweder durch Erlass des PfÜB oder Antragsrücknahme. PfÜB wurde vor dem 01.07. erlassen und damit fallen 19 % MwSt an.
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#9

09.07.2020, 17:34

Anahid hat geschrieben:
09.07.2020, 09:21
Sorry, aber es kommt doch nicht darauf an, wann der DS zahlt oder antwortet. Wenn es danach geht, bekomme ich bei einem PfÜB auf Rentenanwartschaften die Gebühren ggf. erst in 15 Jahren? :schock :augenreib

Rechtsanwaltsgebühren werden fällig mit Beendigung des Auftrags; bedeutet: Antrag auf PfÜB = Beendigung entweder durch Erlass des PfÜB oder Antragsrücknahme. PfÜB wurde vor dem 01.07. erlassen und damit fallen 19 % MwSt an.
Im Seminar zur Mehrwertsteuer wurde uns gesagt, dass in den ZV-Angelgegenheiten die Gebühr zwar bei Antragstellung angefallen ist, aber Fällig ist die Gebühr erst wenn die Angelegenheit beendet ist. Und in der ZV ist es tatsächlich so, dass dies erst mit der Zahlung oder Beitreibung durch den GVZ erfolgt, denn erst dann ist die Angelegenheit beendet. Mein Auftrag endet ja nicht damit, dass ich den Antrag gestellt habe, sondern dass ich dann auch das Geld entgegennehme und weiterleite.
Klageverfahren endet ja auch nicht mit Klageeinreichung, obwohl hier die Verfahrensgebühr schon angefallen ist.

Fälligkeit wie Andora Belle schon geschrieben hat § 8 RVG

Es wurde hier auch auf N. Schneider NJW 2007, 1035 verwiesen.
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Anahid
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#10

09.07.2020, 17:39

Irgendwie bringen mich Deine Ausführungen jetzt nicht wirklich weiter Tigerle. Soll das heißen, dass Du der Auffassung bist, dass bei einem PfÜB-Antrag die Fälligkeit erst mit der Antwort des DS eintritt? Sehe ich, wie oben beschrieben, anders. Pfüb ist vom Gericht zu erlassen und mit Erlass sind die Anwaltsgebühren fällig; so meine Auffassung. Sollte der DS die DS-Erklärung nicht abgeben, müsste ich ja sogar weiter gegen den vorgehen, wofür weitere Gebühren entstehen würden (z.B. DS-Klage). Die Fälligkeit kann m.E. daher nicht davon abhängen, ob der DS sich rührt oder nicht.
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