Logisch finde ich das auch nicht. Ich sage nur, was im Seminar gesagt wurde.
Im Seminar wurde nicht speziell darauf eingegegangen, ob es sich nun um einen PfÜb handelt oder eine andere Zwangsvollstreckungsmaßnahme, sondern Zwangsvollstreckung allgemein. Es wurde auch gesagt, dann wenn z.B. im Juni MB-Antrag gestellt wird und im Juli VB-Antrag, streng genommen im VB die falsche MwSt-Satz (19%) für die MB-Gebühren im VB festgesetzt und man eigentlich jedesmal beim Antrag auf Erlass eines VB-Antrages einen Änderungsantrag stellen müsste, was dann aber die Mahngerichte lahmlegen würde, sodass sich die Länder (bis auf eins) sich dazu entschlossen haben, dass kein Änderungsantrag gestellt werden muss.
Vorliegend sind ja aber zum PfÜb Zahlungen und die GVZ-Kosten die zum PfÜb gehören auch erst im Juli eingegangen, sodass die Angelegenheit insgesamt erst im Juli abgeschlossen ist.
So wie es verstanden habe und wie ich § 8 RVG verstehe ist zwar der Gebühren-Anfall im Juni, aber abgeschlossen und damit fällig sind die Gebühren im Juli also 19%.
Falls ich das falsch verstanden habe, lasse ich mich aber gern eines Besseren belehren.
Abrechnung Mehrwersteuer 16 oder 19 %
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Ich habe verstanden, daß die ZV-Gebühren mit Antrag angefallen sind (Ausnahme VA).
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Angefallen sind sie mit Antragstellung, richtig; fällig sind sie dann aber nicht. Die VG im Klageverfahren fällt auch an mit Einreichung der Klage; fällig ist sie aber erst mit Beendigung des Verfahrens.
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